Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Georg K*****, vertreten durch Dr. Wolfhard Zimmermann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 46.486 S sA und Feststellung (Streitwert 50.000 S), über den "ordentlichen und außerordentlichen Revisionsrekurs" der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. August 1999, GZ 14 R 126/99v-89, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 7. Juni 1999, GZ 31 Cg 29/93z-86, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Verwiesen wird auf die den Parteien bekannte Vorentscheidung 1 Ob 309/99v-93, womit der erkennende Senat die Akten mit dem (auch) an den Obersten Gerichtshof gerichteten, rechtzeitigen, anwaltlich nicht gefertigten "ordentlichen und außerordentlichen" Revisionsrekurs dem Erstgericht zurückstellte, weil die direkte Vorlage des Revisionsrekurses durch das Erstgericht an den Obersten Gerichtshof der seit Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 geltenden Rechtslage widerspreche (§ 528 Abs 2 Z 1a ZPO iVm § 508 Abs 2 und 3 ZPO). Sollte das Erstgericht der Meinung sein, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags des Rechtsmittelwerbers entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, dann werde es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben, weil es dem Rechtsmittelschriftsatz an einem Inhaltserfordernis iSd § 84 Abs 3 ZPO mangelte. Dasselbe gelte für die Gründe des Zulassungsantrags gemäß § 508 Abs 1 ZPO. Sollte der Revisionsrekurswerber die Verbesserung seines Schriftsatzes verweigern, wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs [2 lit] 1a ZPO).Verwiesen wird auf die den Parteien bekannte Vorentscheidung 1 Ob 309/99v-93, womit der erkennende Senat die Akten mit dem (auch) an den Obersten Gerichtshof gerichteten, rechtzeitigen, anwaltlich nicht gefertigten "ordentlichen und außerordentlichen" Revisionsrekurs dem Erstgericht zurückstellte, weil die direkte Vorlage des Revisionsrekurses durch das Erstgericht an den Obersten Gerichtshof der seit Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 geltenden Rechtslage widerspreche (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz 2 und 3 ZPO). Sollte das Erstgericht der Meinung sein, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags des Rechtsmittelwerbers entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, dann werde es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben, weil es dem Rechtsmittelschriftsatz an einem Inhaltserfordernis iSd Paragraph 84, Absatz 3, ZPO mangelte. Dasselbe gelte für die Gründe des Zulassungsantrags gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO. Sollte der Revisionsrekurswerber die Verbesserung seines Schriftsatzes verweigern, wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (Paragraph 528, Abs [2 lit] 1a ZPO).
Auf Grund dieses Beschlusses räumte das Erstgericht dem Kläger mit Beschluss vom 11. Jänner 2000 ON 94 eine Frist von drei Wochen zur allfälligen Verbesserung seines Rechtsmittels gegen den Beschluss des Rekursgerichts ON 89 ein. Nach ungenütztem Verstreichen dieser Frist legte der Erstrichter den Akt neuerlich direkt dem Obersten Gerichtshof unter Hinweis auf das vergebliche Verbesserungsverfahren vor.
Nunmehr ist das Rechtsmittel zufolge § 528 Abs 2 lit 1a ZPO zurückzuweisen, weil der Entscheidungsgegenstand 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteigt und der Kläger von der ihm eingeräumten Verbesserungsmöglichkeit nach § 528 Abs 2a ZPO iVm § 508 ZPO nicht Gebrauch gemacht hat.Nunmehr ist das Rechtsmittel zufolge Paragraph 528, Absatz 2, lit 1a ZPO zurückzuweisen, weil der Entscheidungsgegenstand 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteigt und der Kläger von der ihm eingeräumten Verbesserungsmöglichkeit nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO nicht Gebrauch gemacht hat.
Anmerkung
E57704 01A01050European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0010OB00105.00Y.0428.000Dokumentnummer
JJT_20000428_OGH0002_0010OB00105_00Y0000_000