TE OGH 2001/9/19 3Ob222/01w

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Veröffentlicht am 19.09.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Manfred N*****, vertreten durch Dr. Thomas Pittner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei Christa K*****, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in Wien, wegen 57.940,55 S sA, über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27. Juli 2001, GZ 46 R 282/01p - 46 R 286/01a-124, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung (Punkt 1) richtet, wird er zurückgewiesen.römisch eins. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung (Punkt 1) richtet, wird er zurückgewiesen.

II. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung des Rekurses der verpflichteten Partei gegen den erstinstanzlichen Beschluss vom 2. 1. 2001 (ON 89) richtet, wird der Akt dem Erstgericht zurückgestellt.römisch II. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung des Rekurses der verpflichteten Partei gegen den erstinstanzlichen Beschluss vom 2. 1. 2001 (ON 89) richtet, wird der Akt dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu I.:Zu römisch eins.:

Wie schon das Rekursgericht zutreffend aussprach, ist im vorliegenden Exekutionsverfahren ein Revisionsrekurs gegen vollbestätigende Entscheidung des Rekursgerichts - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Ausnahmefall der Verweigerung des Zugangs zu Gericht (siehe die im vorliegenden Akt ergangene Entscheidung des erkennenden Senats vom 25. 10. 2000, 3 Ob 261/00d) - absolut unzulässig und daher ohne jede Behandlung der darin aufgeworfenen Rechtsfragen zurückzuweisen.

Zu II.:Zu römisch II.:

Da der Wert des Entscheidungsgegenstands in diesem Verfahren 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteigt, ist der Revisionsrekurs, soweit er sich gegen den Teil der Rekursentscheidung (Punkt 3) richtet, mit dem vom Rekursgericht der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss vom 2. 1. 2001 (ON 89) zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht zulässig sei, nach § 78 EO, §§ 528 Abs 1a und Abs 2a, 508 ZPO in der derzeit geltenden Fassung zu beurteilen. Nach dem Zulässigkeitsausspruch der Vorinstanz wäre ein (selbst ein außerordentlicher) Revisionsrekurs gegen diesen Entscheidungsteil jedenfalls unzulässig. Nach § 78 EO iVm § 528 Abs 2a und § 508 ZPO kann aber eine Partei an das Rekursgericht den Antrag stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs, ist beim Erstgericht einzubringen und vom Rekursgericht zu behandeln. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet wird. Dieser darf über das Rechtsmittel nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentlicher Revisionsrekurs doch zulässig sei. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber keinen Abänderungsantrag gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 78 EO iVm § 84 Abs 3 ZPO verbessert werden kann.Da der Wert des Entscheidungsgegenstands in diesem Verfahren 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteigt, ist der Revisionsrekurs, soweit er sich gegen den Teil der Rekursentscheidung (Punkt 3) richtet, mit dem vom Rekursgericht der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss vom 2. 1. 2001 (ON 89) zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht zulässig sei, nach Paragraph 78, EO, Paragraphen 528, Absatz eins a und Absatz 2 a,, 508 ZPO in der derzeit geltenden Fassung zu beurteilen. Nach dem Zulässigkeitsausspruch der Vorinstanz wäre ein (selbst ein außerordentlicher) Revisionsrekurs gegen diesen Entscheidungsteil jedenfalls unzulässig. Nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a und Paragraph 508, ZPO kann aber eine Partei an das Rekursgericht den Antrag stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs, ist beim Erstgericht einzubringen und vom Rekursgericht zu behandeln. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet wird. Dieser darf über das Rechtsmittel nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentlicher Revisionsrekurs doch zulässig sei. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber keinen Abänderungsantrag gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbessert werden kann.

Das Erstgericht wird somit den beschriebenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" der verpflichteten Partei dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der darin gestellte Antrag, "der Oberste Gerichtshof wolle den außerordentlichen Revisionsrekurs zulassen", den Erfordernissen des § 508 Abs 1 iVm § 528 Abs 2a ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (3 Ob 237/99w; 4 Ob 268/99a uva).Das Erstgericht wird somit den beschriebenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" der verpflichteten Partei dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der darin gestellte Antrag, "der Oberste Gerichtshof wolle den außerordentlichen Revisionsrekurs zulassen", den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (3 Ob 237/99w; 4 Ob 268/99a uva).

Anmerkung

E62848 03A02221

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00222.01W.0919.000

Dokumentnummer

JJT_20010919_OGH0002_0030OB00222_01W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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