TE OGH 2001/5/16 2Ob114/01f

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Veröffentlicht am 16.05.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Nobert R*****, vertreten durch Dr. Michael Mülner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Dr. Stefan L*****, vertreten durch BKQ Burger-Scheidlin, Klaus und Quendler, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wegen S 117.249,76 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 2. März 2001, GZ 4 R 58/01y-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 18. Dezember 2000, GZ 23 C 1344/98g-29, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Akten werden dem Bezirksgericht Klagenfurt zur gesetzmäßigen Behandlung zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies das zuletzt auf Zahlung von S 117.249,76 gerichtete Begehren ab. Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht hat mit Urteil vom 2. 3. 2001 diese Entscheidung bestätigt und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich die beim Erstgericht eingebrachte "außerordentliche" Revision des Klägers.

Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels ist nach § 508 ZPO idF WGN 1997 BGBl I 140 zu beurteilen (Art XXXII Z 14 WGN 1997).Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels ist nach Paragraph 508, ZPO in der Fassung WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 140 zu beurteilen (Art römisch XXXII Ziffer 14, WGN 1997).

Rechtliche Beurteilung

In den im § 508 Abs 1 ZPO idF WGN 1997 angeführten Fällen, in denen also der Entscheidungsgegenstand nicht S 260.000,--, wohl aber - außer bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 1a und 2 JN, bei denen dieses Erfordernis entfällt - S 52.000,-- übersteigt und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Gemäß § 508 Abs 1 ZPO kann in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln.In den im Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in der Fassung WGN 1997 angeführten Fällen, in denen also der Entscheidungsgegenstand nicht S 260.000,--, wohl aber - außer bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins a und 2 JN, bei denen dieses Erfordernis entfällt - S 52.000,-- übersteigt und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO kann in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln.

Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist es gemäß § 507 Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (2 Ob 178/98k uva; RIS-Justiz RS0109620).Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist es gemäß Paragraph 507, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (2 Ob 178/98k uva; RIS-Justiz RS0109620).

Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel des Klägers dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge "die Revision als zulässig erachten" den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel des Klägers dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge "die Revision als zulässig erachten" den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Anmerkung

E62031 02A01141

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0020OB00114.01F.0516.000

Dokumentnummer

JJT_20010516_OGH0002_0020OB00114_01F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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