Norm
ABGB §163 H4cRechtssatz
Wenn die Blutgruppenuntersuchung vom Beklagten nicht beantragt worden war und wegen seiner Weigerung an ihm auch nicht durchgeführt wurde, kann sich der Beklagte durch die Unterlassung dieses Beweises nicht beschwert erachten, mag er auch im Berufungsverfahren (mithin verspätet) seine Zustimmung zur Untersuchung gegeben haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0048540Dokumentnummer
JJR_19521022_OGH0002_0030OB00645_5200000_001