RS OGH 1952/10/22 3Ob645/52

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1952
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Norm

ABGB §163 H4c
FamRAnglV §7
ZPO §496 Abs1 Z2
ZPO §503 Z2 C6

Rechtssatz

Wenn die Blutgruppenuntersuchung vom Beklagten nicht beantragt worden war und wegen seiner Weigerung an ihm auch nicht durchgeführt wurde, kann sich der Beklagte durch die Unterlassung dieses Beweises nicht beschwert erachten, mag er auch im Berufungsverfahren (mithin verspätet) seine Zustimmung zur Untersuchung gegeben haben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 645/52
    Entscheidungstext OGH 22.10.1952 3 Ob 645/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0048540

Dokumentnummer

JJR_19521022_OGH0002_0030OB00645_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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