Norm
ZPO §182Rechtssatz
Unterlässt der Richter die ihm nach § 182 ZPO obliegende Pflicht, auf die für die Entscheidung erheblichen Angaben und das erforderliche Beweisanbieten zu dringen, weil er von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhaltes ausgeht, dann liegt der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vor, weil dem Urteil Feststellungsmängel anhaften, die zu seiner Aufhebung führen müssen. Hiedurch wird die Dispositionsmaxime nicht verletzt, weil es den Parteien überlassen bleibt, ob sie die nötige Ergänzung geben wollen oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0037106Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.03.2014