Norm
ZPO §503 Z2 C2bRechtssatz
Das Berufungsgericht überschreitet die Grenzen einer bloßen Aktenwidrigkeitskorrektur, wenn es anläßlich der Verkehrung der von ihm als aktenwidrig erkannten erstgerichtlichen Feststellung ergänzend darauf hinweist, daß das von ihm so berichtigte Feststellungsergebnis auch mit der vom Erstgericht als unverläßlich bezeichneten Aussage einer Partei übereinstimme.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0043183Dokumentnummer
JJR_19530130_OGH0002_0020OB00876_5200000_001