RS OGH 1953/1/30 2Ob876/52

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Veröffentlicht am 30.01.1953
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Norm

ZPO §503 Z2 C2b

Rechtssatz

Das Berufungsgericht überschreitet die Grenzen einer bloßen Aktenwidrigkeitskorrektur, wenn es anläßlich der Verkehrung der von ihm als aktenwidrig erkannten erstgerichtlichen Feststellung ergänzend darauf hinweist, daß das von ihm so berichtigte Feststellungsergebnis auch mit der vom Erstgericht als unverläßlich bezeichneten Aussage einer Partei übereinstimme.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 876/52
    Entscheidungstext OGH 30.01.1953 2 Ob 876/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0043183

Dokumentnummer

JJR_19530130_OGH0002_0020OB00876_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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