Norm
ZPO §503 Z3 DRechtssatz
Die aktenwidrige Annahme des Berufungsgerichtes, ein Zeuge sei vom erkennenden Richter (anstatt tatsächlich durch einen Rechtshilferichter) vernommen worden, ist dann eine unbeachtliche Aktenwidrigkeit, wenn dieser Umstand keinen wesentlichen Einfluß auf die Überprüfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung (Glaubwürdigkeit dieses Zeugen) gehabt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0043378Dokumentnummer
JJR_19521106_OGH0002_0030OB00684_5200000_001