Norm
ABGB §870 DIRechtssatz
Abgrenzung von Tat- und Rechtsfrage bei "innerem Zwang" ( Furcht ). Nur soweit erörtert wird, ob die Furcht ungerecht und begründet war, handelt es sich um eine rechtliche Beurteilung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0014844Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.05.2016