RS OGH 1964/10/15 2Ob293/64, 2Ob19/65, 1Ob18/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1964
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Norm

ZPO §488 Abs3
ZPO §496 Abs1 Z2
ZPO §503 C2c

Rechtssatz

Das Berufungsgericht kann zwar dem Erstgerichte auftragen, außer dem von diesem bereits vernommenen Sachverständigen einen zweiten Sachverständigen zu vernehmen, um auf diese Weise zu breiteren Entscheidungsgrundlagen, als im ersten Rechtsgang gewonnen, zu gelangen. Wenn aber die zweite Instanz dem für das Erstgericht maßgeblichen Sachverständigengutachten (Beweis in erster Instanz unmittelbar aufgenommen) jeden Beweiswert abspricht, dann liegt ein Beweiswürdigungsproblem vor, so daß die Berufungsinstanz den Sachverständigenbeweis selbst vornehmen muß, wie dies in § 488 Abs 3 ZPO vorgesehen ist. Eine bestimmte Beweiswürdigung darf ja das Berufungsgericht dem Erstrichter nicht vorschreiben, ohne gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit zu verstoßen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 293/64
    Entscheidungstext OGH 15.10.1964 2 Ob 293/64
    Veröff: RZ 1965,30
  • 2 Ob 19/65
    Entscheidungstext OGH 04.02.1965 2 Ob 19/65
  • 1 Ob 18/75
    Entscheidungstext OGH 05.03.1975 1 Ob 18/75
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0042211

Dokumentnummer

JJR_19641015_OGH0002_0020OB00293_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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