Begründung: Das Erstgericht gab dem auf vertragliche Ansprüche gestützen Klagebegehren mit 28.000 S s.A. Folge und wies das Mehrbegehren von 112.825,60 S ab. Das Berufungsgericht gab in seinem nach dem 31. Dezember 1997 gefaßten Urteil (Art XXXII Z 14 iVm Art VII Z 34 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl I 1997/140 - WGN 1997) der Berufung der Klägerin teilweise Folge, indem es das Klagebegehren mit 55.732 S s.A. für zu Recht bestehend erkannte und das Mehrbegehren ab... mehr lesen...
Norm: ZPO WGN 1997 §500 Abs2 Z3 JZPO WGN 1997 §502 Abs3 LZPO WGN 1997 §508 Abs1ZPO idF WGN 1997 §508 Abs3ZPO idF WGN 1997 §508 Abs4AußStrG 2005 §62 Abs3 B3AußStrG 2005 §63 Abs4
Rechtssatz: Wird ein Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO zurückgewiesen, so wirkt der Rechtsmittelausschluss absolut; und zwar selbst dann, wenn die Entscheidung allenfalls doch von der Lösung einer oder mehrerer Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 Z... mehr lesen...
Begründung: Das Oberlandesgericht Graz gab in seinem Urteil vom 2. Juli 1998 der Berufung der Beklagten nicht Folge und ließ die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zu. Den Antrag der Beklagten auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs im Berufungsurteil nach § 508 ZPO in seiner hier bereits maßgeblichen Fassung nach der WGN 1997 BGBl I 140 wies das Berufungsgericht samt der ordentlichen Revision zurück. Das Oberlandesgericht Graz gab in seinem Urteil vom 2. Juli 1... mehr lesen...
Begründung: Das Oberlandesgericht Graz gab in seinem Urteil vom 21. Jänner 1998 der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge und änderte demgemäß das Ersturteil ab. Es sprach ferner aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 52.000 S, jedoch nicht 260.000 S übersteige, und ließ die ordentliche Revision nicht zu. Der Kläger beantragte daraufhin gemäß § 508 Abs 1 ZPO beim Berufungsgericht, die ordentliche Revision doch für zulässig zu erklären, und brachte gleich... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten im Sinne des Klagebegehrens zur Zahlung von S 100.000,- s. A., weil er die Pflicht zur Verwahrung eines PKWs grob fahrlässig verletzt habe. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung in der Hauptsache, wies ein Zinsenbegehren ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das als außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel des Klägers gegen dieses Urteil legte das Erstgericht dem Ober... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte S 83.799,- s.A. für die Lieferung und Errichtung einer Absauganlage. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das als außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel des Klägers gegen dieses Urteil legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar zur Entscheidung vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit I... mehr lesen...
Begründung: Die Klage ist nach Einschränkung um das ursprünglich erhobene Räumungsbegehren auf Zahlung von S 30.000 sA gerichtet, wobei es sich um den restlichen Mietzins für die Monate März bis Juli 1993 betreffend ein vom Kläger den Beklagten vermietetes Geschäftslokal handelt. Die Beklagten wandten unter anderem einverständliche Auflösung des Mietvertrages und Räumung des Mietobjektes per 30. 3. 1993 ein. Dagegen behauptete der Kläger, die Übergabe sei erst im August 1993 erf... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht gab der Klage auf Unterfertigung eines Mietvertrags statt. Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil infolge Berufung der beklagten Parteien im klagsabweisenden Sinn ab und sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige S 52.000, nicht aber S 260.000; die ordentliche Revision sei nicht zulässig. Dagegen erhob die Klägerin "außerordentliche Revision" mit dem Antrag, der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht wolle die Revision als... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte die Aufhebung eines über einen PKW geschlossenen Kaufvertrags und Zug um Zug gegen Rückstellung des PKW die Zahlung von S 80.000 samt 4 % Zinsen seit 20. 11. 1996. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichts dahin ab, daß es das Klagebegehren zur Gänze abwies; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands S 260.000 nicht übersteige und die ordentliche Revision nicht z... mehr lesen...
Begründung: Mit ihrer am 25. 8. 1992 beim Erstgericht eingebrachten Klage brachte die Klägerin vor, sie habe für die Beklagten, die insgesamt die "Firmengruppe S*****" darstellten, auftragsgemäß Steuerberatungsleistungen erbracht, die mit den nachstehend angeführten Honorarnoten in Rechnung gestellt worden seien, wobei die Fälligkeit vereinbarungsgemäß jeweils mit dem Rechnungsdatum eintreten sollte. Sodann schlüsselte die Klägerin für jede einzelne Beklagte unter Anführung der ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auf Zahlung von 71.300 S sA (Rückzahlung von Werklohn nach Wandlung) statt. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit seinem nach dem 31. Dezember 1997 gefällten Urteil (Art VII Z 34 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl I 1997/140 - WGN 1997) infolge Berufung des Beklagten und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auf Zahlung von 71.300 S sA (Rückzahl... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger, ein Rechtsanwalt, begehrt vom Beklagten die Zahlung eines restlichen Honorars für dessen Beratung und Vertretung, und zwar in folgenden Fällen: In der Rechtssache "M***** gegen K***** 1" sei es um die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen Dr. K***** gegangen, welche zumindest 1,000.000 S betragen hätten. Es seien Konferenzen abgeführt, Kommission getätigt, Briefe geschrieben und ein Klagsentwurf errichtet worden. Zu einer Klagseinbringung sei e... mehr lesen...
Begründung: Nach dem Klagsvorbringen habe Marcus J***** am 12. 10. 1993 den von Eckard B***** in Reparatur gegebenen PKW mit dem Kennzeichen W *****, ohne im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung zu sein, in Betrieb genommen und sei damit auf den PKW des Zweitklägers, in dem der Erstkläger als Beifahrer saß, aufgefahren. Beide Kläger seien dabei verletzt worden. Während der Erstkläger nur ein Schmerzengeld von S 30.000,-- begehrt, verlangt der Zweitkläger neben einem Schmerz... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erkannte die Beklagte zur Rückzahlung eines Betrages von S 100.000 an zu Unrecht erhaltener Provision schuldig. Das Berufungsgericht gab in seinem nach dem 31. Dezember 1997 gefällten Urteil (Art VII Z 34) der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl I 1997/140 - WGN 1997) der Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß die Revision nicht zulässig sei. Das Erstgericht erkannte die Beklagte zur Rückzahlung eines Betrages von S 100.000 an zu... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien sind österreichische Staatsbürger und miteinander verheiratet. Die jetzt in Österreich aufhältige Frau verband ihre Scheidungsklage mit einem auf einstweiligen Unterhalt gerichteten Sicherungsantrag. Sie begehrt nach dessen Ausdehnung 25.000 S monatlich (ON 19). Der Beklagte hält sich in den Vereinigten Arabischen Emiraten auf und ist dort berufstätig. Im Provisorialverfahren ist vor allem die Höhe seines Einkommens strittig. Die Klägerin behauptete Eink... mehr lesen...
Begründung: Im Scheidungsverfahren hatte sich der eheliche Vater für die Zeit ab 1. 4. 1994 zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von je 4.770 S für die mj Claudia und Birgit und von 3.180 S für den mj Florian verpflichtet. Die beiden älteren Kinder streben eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge auf 6.000 S monatlich an, der mj Florian eine solche auf 4.500 S. Das Erstgericht gab den Unterhaltserhöhungsbegehren teilweise statt. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folg... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies das auf Zahlung von S 108.664,80 s.A. gerichtete Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab in seinem nach dem 31. 12. 1997 gefällten Urteil (Art VII Z 34 der erweiterten Wertgrenzennovelle 1997, BGBl I 1997/140-WGN 1997) der Berufung der Beklagten dagegen nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision "nach § 502 Abs 1 ZPO" nicht zulässig sei. Das Erstgericht wies das auf Zahlung von S 108.664,80 s.A. gerichtete Klagebegehren ab. Das ... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei erbrachte für die beklagte Partei verschiedene Leistungen (Transportfahrten), die sie jeweils mit einzelnen Fakturen (eine vom 29.8.1994 über S 12.934,-, zwei vom 30.8.1994 über S 12.876,- und S 13.340,-, eine vom 31.8.1994 über S 13.746,- zwei vom 6.9.1994 über S 13.050,- und S 12.992,-, und eine vom 13.9.1994 über S 12.818,-, insgesamt sohin über S 91.756,-) in Rechnung stellte. Sie begehrte von der beklagten Partei Zahlung von S 91.756,- sA für... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, in die Ausfolgung eines gerichtlich verwahrten Betrags von 179.328,78 S sA einzuwilligen, ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 23. Juni 1998 (Art XXXII Z 14 iVm Art VII Z 34 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl I 1997/140 - WGN 1997) und sprach aus, daß die ordentliche Revision unzulässig sei. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit U... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 17. 12. 1997 hob das Erstgericht die Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehles vom 10. 6. 1997 gemäß § 7 Abs 3 EO auf und ordnete die neuerliche Zustellung des Zahlungsbefehles an. Das Rekursgericht gab mit dem nach dem 31. Dezember 1997 gefaßten angefochtenen Beschluß dem Rekurs der Klägerin Folge und änderte die erstgerichtliche Entscheidung iS der Abweisung der Anträge der Beklagten auf Aufhebung der Bestätigung der V... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger brachten vor, es seien bei einem Verkehrsunfall, der vom Erstbeklagten mit einem bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten Motorrad verschuldet worden sei, zwei in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Pferde im Wert von S 260.000 so verletzt worden, daß sie notgeschlachtet werden hätten müssen, weiters sei unfallskausal Reitzubehör im Wert von S 10.000 beschädigt worden. Sie begehren, die beklagten Parteien für schuldig zu erkennen, "den klagen... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht gab dem mit insgesamt 100.000 S bewerteten Klagebegehren auf Anerkennung des Grenzverlaufs und Abgabe der zur Durchführung im Grenzkataster erforderlicher Erklärungen durch die Beklagte - die Streitteile sind Eigentümer benachbarter Liegenschaften - statt. Das Berufungsgericht gab in seinem nach dem 31.Dezember 1997 gefällten Urteil (Art VII Z 34 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl I 1997/140 - WGN 1997) der Brufung der Beklagten teilweise F... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei begehrte von der beklagten Partei die Zahlung von S 151.790,40 samt 12 % Zinsen seit 27.8.1996. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die klagende Partei bekämpfte diese Entscheidung mit Berufung; das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Dagegen erhob die klagende Partei "außerordentliche Revision" mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichts im Sinne e... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte in seiner am 1.August 1997 eingebrachten Mahnklage den Zuspruch von 70.000 S sA als Honorar für anwaltliche Leistungen und brachte vor, er habe 1993 im Auftrag einer Handelsgesellschaft mit Sitz in Wagrain einen Kaufvertrag zum Erwerb einer Wagrainer Liegenschaft errichtet und Nebenleistungen erbracht. Darauf entfalle ein Honoraranspruch von 52.684,20 S. Später habe er "über Wunsch der beiden ursprünglichen Gesellschafter ... der Käuferin ... ein w... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Gläubiger beantragte die Vollstreckbarerklärung des Versäumnisurteils des Landgerichtes Mainz vom 27.10.1995, 9 O 286/95,und des Kostenfestsetzungsbeschlusses mit dem gleichen AZ vom 21.12.1996, sowie aufgrund dieser Exekutionstitel die Bewilligung der Forderungsexekution. Die Verpflichteten sind Gesamtschuldner. Das Erstgericht erklärte mit Beschluß vom 30.9.1997 (ON 2) das Versäumnisurteil für Österreich für vollstreckbar und bemerkte, über den gl... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Gläubigerin beantragte die Vollstreckbarerklärung des Versäumnisurteils des Landgerichtes Mainz vom 30.8.1995, 9 O 221/95, über DM 100.000,- sA und des Kostenfestsetzungsbeschlusses mit dem gleichen AZ vom 20.3.1996, sowie aufgrund dieser Exekutionstitel die Bewilligung der Forderungsexekution. Die Verpflichteten sind Gesamtschuldner. Das Erstgericht erklärte mit Beschluß vom 19.6.1997 (ON 2) das Versäumnisurteil für Österreich für vollstreckbar und... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zwischen den noch aufrechterhaltenen Ansprüchen auf Zahlung von S 480.000,- einerseits und S 50.000,- andererseits besteht kein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang, sodaß sie für die Frage der Zulässigkeit der Revision nicht zusammenzurechnen sind (SZ 56/186; SZ 65/94 uva E zu RIS-Justiz RS0037899). Was die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruches betrifft, ist das Berufun... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Gläubigerin beantragte die Vollstreckbarerklärung des Versäumnisurteils des Landgerichtes Mainz vom 25.10.1996, 9 O 213/96, über DM 167.000,-- und des Kostenfestsetzungsbeschlusses mit dem gleichen AZ vom 9.1.1997, sowie aufgrund dieser Exekutionstitel die Bewilligung der Forderungsexekution. Die Verpflichteten sind Gesamtschuldner. Das Erstgericht erklärte mit Beschluß vom 19.6.1997 (ON 2) das Versäumnisurteil für Österreich für vollstreckbar und b... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Gläubigerin beantragte die Vollstreckbarerklärung des Versäumnisurteils des Landgerichtes Mainz vom 18.10.1995, 9 O 247/95, über DM 75.000 sA und des Kostenfestsetzungsbeschlusses mit dem gleichen AZ vom 8.1.1996, sowie aufgrund dieser Exekutionstitel die Bewilligung der Forderungsexekution. Die Verpflichteten sind Gesamtschuldner. Das Erstgericht erklärte mit Beschluß vom 19.6.1997 (ON 2) das Versäumnisurteil für Österreich für vollstreckbar und be... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Gläubigerin beantragte die Vollstreckbarerklärung des Versäumnisurteils des Landgerichtes Mainz vom 4.9.1995, 9 O 252/95, über DM 68.000,- sA und des Kostenfestsetzungsbeschlusses mit dem gleichen AZ vom 20.3.1996, sowie aufgrund dieser Exekutionstitel die Bewilligung der Forderungsexekution. Die Verpflichteten sind Gesamtschuldner. Das Erstgericht erklärte mit Beschluß vom 17.6.1997 (ON 2) das Versäumnisurteil für Österreich für vollstreckbar und b... mehr lesen...