TE OGH 1998/7/15 3Ob169/98v

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Veröffentlicht am 15.07.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Günter H*****, vertreten durch Henkel & Möhler, Rechtsanwälte, Mainz, Lauterachstraße 37, Deutschland, diese vertreten durch Dr.Georg Fialka, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichteten Parteien 1.) M***** GesmbH & Co KG, *****, 2.) Jörg M*****, wegen (restlich) DM 13.869,63 sA, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 6.März 1998, GZ 1 R 35/98m-10, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hermagor vom 10.November 1997, GZ 2 E 681/97t-4, teilweise abgeändert bzw der Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 17.Juni 1997, ON 2, zurückgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Soweit sich der Revisionsrekurs gegen Punkt A 3 des Beschlusses des Rekursgerichtes wendet, wird er zurückgewiesen.

Im übrigen (Bekämpfung von Punkt B und C) wird der Akt dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die betreibende Gläubigerin beantragte die Vollstreckbarerklärung des Versäumnisurteils des Landgerichtes Mainz vom 25.10.1996, 9 O 213/96, über DM 167.000,-- und des Kostenfestsetzungsbeschlusses mit dem gleichen AZ vom 9.1.1997, sowie aufgrund dieser Exekutionstitel die Bewilligung der Forderungsexekution. Die Verpflichteten sind Gesamtschuldner.

Das Erstgericht erklärte mit Beschluß vom 19.6.1997 (ON 2) das Versäumnisurteil für Österreich für vollstreckbar und bemerkte, über den gleichzeitig gestellten Antrag auf Exekutionsbewilligung und die beantragten Kosten werde gesondert entschieden.

Dieser Beschluß konnte der erstverpflichteten Partei im Rechtshilfeweg über das Amtsgericht Bingen nicht zugestellt werden, weil deren Firma im Handelsregister gelöscht worden sei. Aus diesem Grund unternahm das Amtsgericht Bingen keinen Zustellungsversuch.

Mit Beschluß vom 10.11.1997 (ON 4) bewilligte das Erstgericht die beantragte Exekution mit Ausnahme eines Begehrens von Zinsen aus den Kosten gegen die Zweitverpflichtete; insoweit erwuchs der Beschluß (Punkte 1. und 2.) unangefochten in Rechtskraft. In Punkt 3. wies das Erstgericht den Antrag auf Bewilligung der Exekution gegen die erstverpflichtete Partei ab, weil die Zustellung der Vollstreckbarerklärung an diese nicht möglich gewesen sei und somit die Vollstreckbarerklärung nicht in Rechtskraft erwachsen sei.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß dahin ab, daß aufgrund des Versäumnisurteils des Landgerichtes Mainz die beantragte Forderungsexekution zur Hereinbringung der Forderung von DM 167.000,-- sA auch gegen die erstverpflichtete Partei bewilligt wurde (Punkt A 1. a) und bestätigte ihn insoweit, als der Antrag, aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichtes Mainz die Forderungsexekution gegen die erstverpflichtete Partei zu bewilligen, abgewiesen wurde (Punkt A 3.); der Rekurs wurde insoweit zurückgewiesen, als die betreibende Partei die Abänderung auch dahin anstrebt, daß beide Exekutionstitel auch in Ansehung der erstverpflichteten Partei für vollstreckbar erklärt werden (Punkt B). Zu C werden Kosten des Rekursverfahrens bestimmt. Das Rekursgericht sprach aus, der (ordentliche) Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO, § 78 EO sei im Hinblick auf den klaren Regelungsinhalt der §§ 79, 80 und 84a EO, aber auch mit Rücksicht darauf nicht zulässig, daß das Rekursgericht bei seiner Entscheidung Rechtsfragen im Sinn der erstangeführten Gesetzesstelle nicht zu lösen gehabt habe.Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß dahin ab, daß aufgrund des Versäumnisurteils des Landgerichtes Mainz die beantragte Forderungsexekution zur Hereinbringung der Forderung von DM 167.000,-- sA auch gegen die erstverpflichtete Partei bewilligt wurde (Punkt A 1. a) und bestätigte ihn insoweit, als der Antrag, aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichtes Mainz die Forderungsexekution gegen die erstverpflichtete Partei zu bewilligen, abgewiesen wurde (Punkt A 3.); der Rekurs wurde insoweit zurückgewiesen, als die betreibende Partei die Abänderung auch dahin anstrebt, daß beide Exekutionstitel auch in Ansehung der erstverpflichteten Partei für vollstreckbar erklärt werden (Punkt B). Zu C werden Kosten des Rekursverfahrens bestimmt. Das Rekursgericht sprach aus, der (ordentliche) Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, Paragraph 78, EO sei im Hinblick auf den klaren Regelungsinhalt der Paragraphen 79,, 80 und 84a EO, aber auch mit Rücksicht darauf nicht zulässig, daß das Rekursgericht bei seiner Entscheidung Rechtsfragen im Sinn der erstangeführten Gesetzesstelle nicht zu lösen gehabt habe.

Gegen die Punkte A 3., B und C dieser Entscheidung erhob die betreibende Partei "außerordentlichen Revisionsrekurs".

Rechtliche Beurteilung

Beim selbständigen Kostenfestsetzungsbeschluß nach § 104 dZPO handelt es sich um einen "vollstreckbaren Titel" gemäß § 794 Abs 1 Z 2 dZPO. Auch wenn dieser Beschluß vom Bestehen des Kostenanspruches, der aus dem Urteil bzw sonstigen Titel hervorgeht, abhängig ist, ist er ein selbständiger Vollstreckungstitel (Bork in Stein/Jonas ZPO21 Rz 68 zu § 104; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann ZPO56 Rz 34 zu § 104 dZPO; Belz in MünchKomm ZPO Rz 148 zu § 104 und die dort jeweils zit E dt RM-Gerichte). Auch der Oberste Gerichtshof hat bereits zu dem auf den vorliegenden Antrag auf Vollstreckbarerklärung gemäß Art 55, 54 Abs 1 und 2 (die Klage stammt laut Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 28.6.1996) LGVÜ nicht mehr anzuwendenden Österreich-deutschen Vollstreckungs- vertrag BGBl 1960/105 - das LGVÜ war auch in Österreich seit 1.9.1996, also bereits bei Schaffung der Titel in Kraft - ausgesprochen, daß Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach diesem Vertrag selbständig zu beurteilende Exekutionstitel sind (EvBl 1966/13). Anders zu beurteilen wären vereinfachte Kostenfestsetzungsbeschlüsse auf dem Urteil nach § 105 dZPO, die keiner gesonderten Vollstreckungsklausel bedürfen (§ 795a dZPO). Darauf, in welcher Form eine vergleichbare österreichische Kostenentscheidung zu ergehen hätte, kann es jedoch entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht nicht ankommen.Beim selbständigen Kostenfestsetzungsbeschluß nach Paragraph 104, dZPO handelt es sich um einen "vollstreckbaren Titel" gemäß Paragraph 794, Absatz eins, Ziffer 2, dZPO. Auch wenn dieser Beschluß vom Bestehen des Kostenanspruches, der aus dem Urteil bzw sonstigen Titel hervorgeht, abhängig ist, ist er ein selbständiger Vollstreckungstitel (Bork in Stein/Jonas ZPO21 Rz 68 zu Paragraph 104 ;, Hartmann in Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann ZPO56 Rz 34 zu Paragraph 104, dZPO; Belz in MünchKomm ZPO Rz 148 zu Paragraph 104 und die dort jeweils zit E dt RM-Gerichte). Auch der Oberste Gerichtshof hat bereits zu dem auf den vorliegenden Antrag auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 55,, 54 Absatz eins und 2 (die Klage stammt laut Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 28.6.1996) LGVÜ nicht mehr anzuwendenden Österreich-deutschen Vollstreckungs- vertrag BGBl 1960/105 - das LGVÜ war auch in Österreich seit 1.9.1996, also bereits bei Schaffung der Titel in Kraft - ausgesprochen, daß Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach diesem Vertrag selbständig zu beurteilende Exekutionstitel sind (EvBl 1966/13). Anders zu beurteilen wären vereinfachte Kostenfestsetzungsbeschlüsse auf dem Urteil nach Paragraph 105, dZPO, die keiner gesonderten Vollstreckungsklausel bedürfen (Paragraph 795 a, dZPO). Darauf, in welcher Form eine vergleichbare österreichische Kostenentscheidung zu ergehen hätte, kann es jedoch entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht nicht ankommen.

Demnach hatte das Rekursgericht über Exekutionsanträge aufgrund zweier selbständiger deutscher Vollstreckungstitel zu entscheiden. Mit der Änderung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO durch die WGN 1989 sollte wieder zur Rechtslage vor der ZVN 1983 und damit zur Anwendung der Grundsätze des Judikates 56 zurückgekehrt werden. Demnach ist aber eine teilweise bestätigende Entscheidung nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde Teil in einem derart engen Zusammenhang stehen, daß sie voneinander nicht gesondert werden können und deshalb die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann. Stehen die Anträge hingegen nicht in einem derartigen Zusammenhang, sondern kann jeder für sich ein eigenes Schicksal haben, dann ist die Anfechtbarkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung für jeden Antrag gesondert zu beurteilen (MR 1991, 204; RZ 1993/69; JBl 1993, 459 uva; zuletzt 1 Ob 65/97h und 9 Ob 176/97s). Nichts anderes gilt für die Zusammenrechnung mehrerer Entscheidungs- gegenstände nach (§ 78 EO, § 526 Abs 3,) § 500 Abs 3 ZPO iVm § 55 Abs 1 - 3 JN, weil nur bei einem Zusammenhang in der dargelegten Form ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht (SZ 56/186; SZ 65/94 uva E zu RIS-Justiz RS0037899). Ein solcher Zusammenhang wurde schon bei Exekutionsanträgen aufgrund mehrerer Exekutionstitel verneint (3 Ob 33/77; 3 Ob 8/80; RZ 1991/62). Daran hat sich auch durch die WGN 1997 nichts geändert. Die Anfechtbarkeit der Entscheidungsgegenstände Exekutionsantrag aufgrund des deutschen Urteils einerseits und des Kostenfestsetzungsbeschlusses andererseits ist daher gesondert zu beurteilen. Das gilt wegen der selbständigen Vollstreckbarkeit dieser Titel ungeachtet des Umstandes, daß eine Aufhebung der Kostenentscheidung im Urteil oder ihrer Vollstreckbarkeit oder auch die Einstellung der Vollstreckung aus dem Urteil (§§ 707, 719 [dZPO]) auch auf den Kostenfestsetzungsbeschluß wirken würde (Bork aaO; ebenso Belz aaO Rz 55 und 138 ff). Derartiges liegt hier ja nicht vor.Demnach hatte das Rekursgericht über Exekutionsanträge aufgrund zweier selbständiger deutscher Vollstreckungstitel zu entscheiden. Mit der Änderung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO durch die WGN 1989 sollte wieder zur Rechtslage vor der ZVN 1983 und damit zur Anwendung der Grundsätze des Judikates 56 zurückgekehrt werden. Demnach ist aber eine teilweise bestätigende Entscheidung nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde Teil in einem derart engen Zusammenhang stehen, daß sie voneinander nicht gesondert werden können und deshalb die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann. Stehen die Anträge hingegen nicht in einem derartigen Zusammenhang, sondern kann jeder für sich ein eigenes Schicksal haben, dann ist die Anfechtbarkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung für jeden Antrag gesondert zu beurteilen (MR 1991, 204; RZ 1993/69; JBl 1993, 459 uva; zuletzt 1 Ob 65/97h und 9 Ob 176/97s). Nichts anderes gilt für die Zusammenrechnung mehrerer Entscheidungs- gegenstände nach (Paragraph 78, EO, Paragraph 526, Absatz 3,,) Paragraph 500, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, - 3 JN, weil nur bei einem Zusammenhang in der dargelegten Form ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht (SZ 56/186; SZ 65/94 uva E zu RIS-Justiz RS0037899). Ein solcher Zusammenhang wurde schon bei Exekutionsanträgen aufgrund mehrerer Exekutionstitel verneint (3 Ob 33/77; 3 Ob 8/80; RZ 1991/62). Daran hat sich auch durch die WGN 1997 nichts geändert. Die Anfechtbarkeit der Entscheidungsgegenstände Exekutionsantrag aufgrund des deutschen Urteils einerseits und des Kostenfestsetzungsbeschlusses andererseits ist daher gesondert zu beurteilen. Das gilt wegen der selbständigen Vollstreckbarkeit dieser Titel ungeachtet des Umstandes, daß eine Aufhebung der Kostenentscheidung im Urteil oder ihrer Vollstreckbarkeit oder auch die Einstellung der Vollstreckung aus dem Urteil (Paragraphen 707,, 719 [dZPO]) auch auf den Kostenfestsetzungsbeschluß wirken würde (Bork aaO; ebenso Belz aaO Rz 55 und 138 ff). Derartiges liegt hier ja nicht vor.

Daraus folgt, daß im Punkt A 3 des angefochtenen Beschlusses (Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Forderungsexekution aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen die erste verpflichtete Partei) der Beschluß des Erstgerichtes bestätigt wurde, sodaß in diesem Punkt der Revisionsrekurs mangels Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO unzulässig ist.Daraus folgt, daß im Punkt A 3 des angefochtenen Beschlusses (Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Forderungsexekution aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen die erste verpflichtete Partei) der Beschluß des Erstgerichtes bestätigt wurde, sodaß in diesem Punkt der Revisionsrekurs mangels Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO unzulässig ist.

Was die Zurückweisung des Rekurses im gesondert zu beurteilenden Beschlußpunkt B betrifft, liegt der Entscheidungsgegenstand über S 52.000,-- aber unter S 260.000,--.

Unter diesen Voraussetzungen - § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist nicht analog anwendbar (JBl 1994, 264) - kann allerdings die Partei gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2a, § 508 Abs 1 ZPO idF WGN 1997 einen Antrag, an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen.Unter diesen Voraussetzungen - Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist nicht analog anwendbar (JBl 1994, 264) - kann allerdings die Partei gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2 a,, Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in der Fassung WGN 1997 einen Antrag, an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen.

Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie den Revisionsrekurs - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - für zulässig erachtete. Dem Revisionsrekurs fehlt allerdings ein ausdrücklicher Antrag an das Rekursgericht im Sinn des § 78 EO, § 508 Abs 1, § 528 Abs 2a ZPO idF WGN 1997. Sollte das Erstgericht der Meinung sein, einer sofortigen Vorlage an das Rekursgericht stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben, weil es dem Rechtsmittelschriftsatz an einem Inhaltserfordernis im Sinn des § 84 Abs 3 ZPO mangelte. Das gilt nach § 474 Abs 2 Satz 2 ZPO auch für das Fehlen eines Rechtsmittelantrags. Sollte die Rechtsmittelwerberin die Verbesserung ihres Schriftsatzes verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie den Revisionsrekurs - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - für zulässig erachtete. Dem Revisionsrekurs fehlt allerdings ein ausdrücklicher Antrag an das Rekursgericht im Sinn des Paragraph 78, EO, Paragraph 508, Absatz eins,, Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO in der Fassung WGN 1997. Sollte das Erstgericht der Meinung sein, einer sofortigen Vorlage an das Rekursgericht stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben, weil es dem Rechtsmittelschriftsatz an einem Inhaltserfordernis im Sinn des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO mangelte. Das gilt nach Paragraph 474, Absatz 2, Satz 2 ZPO auch für das Fehlen eines Rechtsmittelantrags. Sollte die Rechtsmittelwerberin die Verbesserung ihres Schriftsatzes verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

Aus diesen Überlegungen ist der Akt im übrigen dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E50836 03A01698

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00169.98V.0715.000

Dokumentnummer

JJT_19980715_OGH0002_0030OB00169_98V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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