TE OGH 1998/8/27 2Ob23/98s

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Veröffentlicht am 27.08.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schiemer, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Dr. Reinhold Glaser, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei K*****, vertreten durch Dr. Martin Hahn und Dr. Christian Stocker, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen S 54.434,79 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 4. November 1997, GZ 18 R 300/97i-42, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 23. April 1997, GZ 8 C 800/94k-35, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 Abs 2 Satz 3 abgewiesen.Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß Paragraph 508, Absatz 2, Satz 3 abgewiesen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei erbrachte für die beklagte Partei verschiedene Leistungen (Transportfahrten), die sie jeweils mit einzelnen Fakturen (eine vom 29.8.1994 über S 12.934,-, zwei vom 30.8.1994 über S 12.876,- und S 13.340,-, eine vom 31.8.1994 über S 13.746,- zwei vom 6.9.1994 über S 13.050,- und S 12.992,-, und eine vom 13.9.1994 über S 12.818,-, insgesamt sohin über S 91.756,-) in Rechnung stellte. Sie begehrte von der beklagten Partei Zahlung von S 91.756,- sA für "auftrags- und ordnungsgemäß erbrachte Frachtleistungen".

Die beklagte Partei gab als richtig zu, daß bei Einbringung der Mahnklage die angeführten Fakturenbeträge unbezahlt waren, erhob aber den Einwand, gegen den Anspruch außergerichtlich aufgerechnet zu haben.

Das Erstgericht sprach aus, daß die Klagsforderung im - zufolge Zahlung von S 37.321,- eingeschränkten - Betrag von S 54.434,79 zu Recht und die Gegenforderung zumindest bis zur "Klagshöhe" ebenfalls zu Recht bestehe. Die ausdrückliche Abweisung des Klagebegehrens unterblieb.

Das von der klagenden Partei angerufene Berufungsgericht bestätigte dieses Ersturteil mit der Maßgabe, daß es das Klagebegehren auf Zahlung von S 54.434,79 sA abwies. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von der klagenden Partei erhobene "außerordentliche" Revision ist jedenfalls unzulässig.

Gemäß § 502 Abs 2 ZPO (in der hier anzuwendenden Fassung WGN 1989) ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche sind, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden, gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen; diese Bestimmung ist auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend (§ 55 Abs 5 JN).Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO (in der hier anzuwendenden Fassung WGN 1989) ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche sind, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden, gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen; diese Bestimmung ist auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend (Paragraph 55, Absatz 5, JN).

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes könnte im vorliegenden Fall S 50.000,- nur dann übersteigen, wenn die Forderungen aus den einzelnen, jeweils den Betrag von S 50.000,- nicht übersteigenden Fakturen in einem in § 55 Abs 1 Z 1 JN genannten Zusammenhang stünden. Einen solchen hat die klagende Partei nicht behauptet. Er liegt auch nicht vor, weil jeweils einzelne Aufträge durchgeführt wurden, kein einheitlicher Gesamtvertrag (vgl 6 Ob 591/85) abgeschlossen wurde und die einzelnen Ansprüche auch sonst nicht aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind. Entgeltforderungen für auf Grund verschiedener Aufträge erbrachter, wenn auch im wesentlichen gleichartiger Leistungen sind nicht zusammenzurechnen (SZ 43/185; 4 Ob 551/94).Der Wert des Entscheidungsgegenstandes könnte im vorliegenden Fall S 50.000,- nur dann übersteigen, wenn die Forderungen aus den einzelnen, jeweils den Betrag von S 50.000,- nicht übersteigenden Fakturen in einem in Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN genannten Zusammenhang stünden. Einen solchen hat die klagende Partei nicht behauptet. Er liegt auch nicht vor, weil jeweils einzelne Aufträge durchgeführt wurden, kein einheitlicher Gesamtvertrag vergleiche 6 Ob 591/85) abgeschlossen wurde und die einzelnen Ansprüche auch sonst nicht aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind. Entgeltforderungen für auf Grund verschiedener Aufträge erbrachter, wenn auch im wesentlichen gleichartiger Leistungen sind nicht zusammenzurechnen (SZ 43/185; 4 Ob 551/94).

Eine Zusammenrechnung der Forderungen hat auch dann nicht stattzufinden, wenn zwischen den Partnern eine ständige Geschäftsverbindung besteht (vgl 1 Ob 695/82; 8 Ob 657/86). Eine Gegenforderung ist bei Beurteilung der Revisionszulässigkeit, soweit diese vom Wert des Entscheidungsgegenstandes abhängt, unerheblich (Kodek in Rechberger § 502 Rz 1).Eine Zusammenrechnung der Forderungen hat auch dann nicht stattzufinden, wenn zwischen den Partnern eine ständige Geschäftsverbindung besteht vergleiche 1 Ob 695/82; 8 Ob 657/86). Eine Gegenforderung ist bei Beurteilung der Revisionszulässigkeit, soweit diese vom Wert des Entscheidungsgegenstandes abhängt, unerheblich (Kodek in Rechberger Paragraph 502, Rz 1).

Die somit unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO gemäß § 502 Abs 2 ZPO unzulässige Revision war daher zurückzuweisen.Die somit unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO unzulässige Revision war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E51163 02A00238

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00023.98S.0827.000

Dokumentnummer

JJT_19980827_OGH0002_0020OB00023_98S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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