TE OGH 1998/7/28 1Ob193/98h

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Veröffentlicht am 28.07.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christoph E*****, vertreten durch Dr.Georg Hahmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ingrid S*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Ehrnberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anerkennung des Grenzverlaufs und Abgabe von zur Durchführung im Grenzkataster erforderlicher Erklärungen (Gesamtstreitwert 100.000 S) infolge "außerordentlicher" Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St.Pölten als Berufungsgericht vom 17.Februar 1998, GZ 29 R 24/98a-32, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Purkersdorf vom 30.Juni 1997, GZ 2 C 188/95h-25, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht gab dem mit insgesamt 100.000 S bewerteten Klagebegehren auf Anerkennung des Grenzverlaufs und Abgabe der zur Durchführung im Grenzkataster erforderlicher Erklärungen durch die Beklagte - die Streitteile sind Eigentümer benachbarter Liegenschaften - statt. Das Berufungsgericht gab in seinem nach dem 31.Dezember 1997 gefällten Urteil (Art VII Z 34 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl I 1997/140 - WGN 1997) der Brufung der Beklagten teilweise Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 52.000 S, aber nicht 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.Das Erstgericht gab dem mit insgesamt 100.000 S bewerteten Klagebegehren auf Anerkennung des Grenzverlaufs und Abgabe der zur Durchführung im Grenzkataster erforderlicher Erklärungen durch die Beklagte - die Streitteile sind Eigentümer benachbarter Liegenschaften - statt. Das Berufungsgericht gab in seinem nach dem 31.Dezember 1997 gefällten Urteil (Art römisch VII Ziffer 34, der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl römisch eins 1997/140 - WGN 1997) der Brufung der Beklagten teilweise Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 52.000 S, aber nicht 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Die gegen dieses Urteil erhobene "außerordentlichen Revision" der Beklagten, worin der Antrag gestellt wird, der Oberste Gerichtshof möge in Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen die Klage wegen Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs zurückweisen oder (gänzlich) abweisen, legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Nach § 502 Abs 3 ZPO idF WGN 1997 (im folgenden ZPO nF) ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 leg.cit. - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 52.000 S, nicht aber insgesamt 260.000 S übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nF für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Parei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO nF binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses beim Erstgericht (§ 508 Abs 2 erster Satz ZPO nF) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muß die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO in der Fassung WGN 1997 (im folgenden ZPO nF) ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, leg.cit. - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 52.000 S, nicht aber insgesamt 260.000 S übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nF für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Parei nach Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO nF binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses beim Erstgericht (Paragraph 508, Absatz 2, erster Satz ZPO nF) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muß die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachte. Der Revision fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, daß der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht (§ 508 Abs 1 ZPO nF) gestellt werde. Im Hinblick auf die dargestellte neue Rechtslage ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 508 ZPO nF). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien (vgl zum Fehlen der [richtigen] Bezeichnung des Berufungsgerichts Kodek in Rechberger, § 467 ZPO Rz 2), dann wird es einen, mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis iSd § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Das gilt nach § 474 Abs 2 zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. Sollte die Rechtsmittelwerberin die Verbesserung ihres Schriftsatzes sodann verweigern, dann wäre die Revision jedenfalls unzulässig (1 Ob 78/98x ua; RIS-Justiz RS0109501).Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachte. Der Revision fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, daß der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO nF) gestellt werde. Im Hinblick auf die dargestellte neue Rechtslage ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 508, ZPO nF). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien vergleiche zum Fehlen der [richtigen] Bezeichnung des Berufungsgerichts Kodek in Rechberger, Paragraph 467, ZPO Rz 2), dann wird es einen, mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis iSd Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Das gilt nach Paragraph 474, Absatz 2, zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. Sollte die Rechtsmittelwerberin die Verbesserung ihres Schriftsatzes sodann verweigern, dann wäre die Revision jedenfalls unzulässig (1 Ob 78/98x ua; RIS-Justiz RS0109501).

Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E50960

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00193.98H.0728.000

Im RIS seit

27.08.1998

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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