TE OGH 1998/7/15 3Ob161/98t

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Veröffentlicht am 15.07.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GmbH *****, vertreten durch DDr. Peter Stern, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Eva H*****, vertreten durch Dr.Georg Kahlig und Mag.Gerhard Stauder, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 1 Million (Revisionsinteresse S 530.000,- sA) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 14.Jänner 1998, GZ 16 R 203/97h-61, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird, soweit sie sich gegen die Abweisung einer Klagsforderung von S 50.000,-

(Einlösung eines mit 25.2.1992 datierten Schecks) richtet, zurückgewiesen, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), S 52.000,- nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO) und kein Ausnahmefall nach § 502 Abs 3 ZPO vorliegt.(Einlösung eines mit 25.2.1992 datierten Schecks) richtet, zurückgewiesen, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), S 52.000,- nicht übersteigt (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO) und kein Ausnahmefall nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO vorliegt.

Im übrigen wird sie gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Im übrigen wird sie gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zwischen den noch aufrechterhaltenen Ansprüchen auf Zahlung von S 480.000,- einerseits und S 50.000,- andererseits besteht kein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang, sodaß sie für die Frage der Zulässigkeit der Revision nicht zusammenzurechnen sind (SZ 56/186; SZ 65/94 uva E zu RIS-Justiz RS0037899).

Was die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruches betrifft, ist das Berufungsgericht nicht von der Judikatur des Obersten Gerichtshofes abgewichen (RIS-Justiz RS0033564; insbe- sondere VersRdsch 1996, H 6, 107 zur Rechtsgrundlosigkeit). Diese steht auch mit der Lehre im Einklang, wonach der Kläger die Rechtsgrundlosigkeit der Vermögensverschiebung (Leistung) zu beweisen hat (Wilburg in Klang2 VI 402; Rummel in Rummel2 Rz 5 zu § 1431; Honsell/Mader in Schwimann ABGB2 Rz 13 zu § 1431). Nichts anderes kann aber für einen im vorliegenden Fall mangels Leistung an die Beklagte allein in Frage kommenden Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB gelten, der ja ebenfalls Rechtsgrundlosigkeit voraussetzt (Rummel aaO Rz 4 zu § 1041; Apathy in Schwimann Rz 1 zu § 1041). Die in der Revision zitierten Ausführungen Klickas (Die Beweislastverteilung im Zivilverfahrensrecht 69 f) sind - jedenfalls was die primäre Rückforderung von Geld angeht - nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der ständigen Rechtsprechung und herrschenden Lehre zu erwecken. Während nämlich bei einer Klage auf Gegenleistung und nur hilfsweise aus Bereicherung entweder ein die Leistung rechtfertigendes Rechtsverhältnis vorhanden sein muß oder aber bei mangelnder Beweisbarkeit dessen zumindest eine ungerechtfertigte Bereicherung, falls der Beklagte keine anderen Rechtsgründe einwendet, trifft dies jedenfalls bei einer in erster Linie auf Schadenersatz und in eventu auf Bereicherung gestützten Klage nicht zu. Aus der mangelnden Beweisbarkeit eines Deliktes folgt ja keineswegs die Berechtigung einer Kondiktion, kann es sich doch auch um eine Vermögensverschiebung aufgrund eines sonstigen entgeltlichen Vertrages oder Rechtsverhältnisses handeln. Bei einer derartigen Konstellation wäre es nicht vertretbar den angeblich Bereicherten in der Regel 30 Jahre lang (Rummel aaO Rz 18 zu § 1041; Apathy aaO Rz 22 zu § 1041) mit dem Beweis dafür zu belasten, er habe berechtigt eine Leistung erhalten oder eine Sache zu seinem Nutzen verwendet.Was die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruches betrifft, ist das Berufungsgericht nicht von der Judikatur des Obersten Gerichtshofes abgewichen (RIS-Justiz RS0033564; insbe- sondere VersRdsch 1996, H 6, 107 zur Rechtsgrundlosigkeit). Diese steht auch mit der Lehre im Einklang, wonach der Kläger die Rechtsgrundlosigkeit der Vermögensverschiebung (Leistung) zu beweisen hat (Wilburg in Klang2 römisch VI 402; Rummel in Rummel2 Rz 5 zu Paragraph 1431 ;, Honsell/Mader in Schwimann ABGB2 Rz 13 zu Paragraph 1431,). Nichts anderes kann aber für einen im vorliegenden Fall mangels Leistung an die Beklagte allein in Frage kommenden Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB gelten, der ja ebenfalls Rechtsgrundlosigkeit voraussetzt (Rummel aaO Rz 4 zu Paragraph 1041 ;, Apathy in Schwimann Rz 1 zu Paragraph 1041,). Die in der Revision zitierten Ausführungen Klickas (Die Beweislastverteilung im Zivilverfahrensrecht 69 f) sind - jedenfalls was die primäre Rückforderung von Geld angeht - nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der ständigen Rechtsprechung und herrschenden Lehre zu erwecken. Während nämlich bei einer Klage auf Gegenleistung und nur hilfsweise aus Bereicherung entweder ein die Leistung rechtfertigendes Rechtsverhältnis vorhanden sein muß oder aber bei mangelnder Beweisbarkeit dessen zumindest eine ungerechtfertigte Bereicherung, falls der Beklagte keine anderen Rechtsgründe einwendet, trifft dies jedenfalls bei einer in erster Linie auf Schadenersatz und in eventu auf Bereicherung gestützten Klage nicht zu. Aus der mangelnden Beweisbarkeit eines Deliktes folgt ja keineswegs die Berechtigung einer Kondiktion, kann es sich doch auch um eine Vermögensverschiebung aufgrund eines sonstigen entgeltlichen Vertrages oder Rechtsverhältnisses handeln. Bei einer derartigen Konstellation wäre es nicht vertretbar den angeblich Bereicherten in der Regel 30 Jahre lang (Rummel aaO Rz 18 zu Paragraph 1041 ;, Apathy aaO Rz 22 zu Paragraph 1041,) mit dem Beweis dafür zu belasten, er habe berechtigt eine Leistung erhalten oder eine Sache zu seinem Nutzen verwendet.

Im übrigen muß aber ein Verwendungsanspruch schon daran scheitern, daß auch offen geblieben ist, wer den von der Klägerin ausgestellten Scheck eingelöst hat. Es kann daher nicht gesagt werden, das Bargeld, von dem der Beklagten ein Teil zugekommen ist, wäre Eigentum der Klägerin gewesen oder ihr auch nur ausschließlich zugeordnet gewesen (vgl dazu Apathy aaO Rz 19; die von Kerschner in seiner Glosse zu ÖBA 1989/144 (= SZ 61/158 = JBl 1989, 202 = RdW 1988, 448) versuchte Konstruktion eines Eigentumserwerbs des Verkürzten scheidet bei der Einlösung eines Schecks durch einen Unbekannten aus).Im übrigen muß aber ein Verwendungsanspruch schon daran scheitern, daß auch offen geblieben ist, wer den von der Klägerin ausgestellten Scheck eingelöst hat. Es kann daher nicht gesagt werden, das Bargeld, von dem der Beklagten ein Teil zugekommen ist, wäre Eigentum der Klägerin gewesen oder ihr auch nur ausschließlich zugeordnet gewesen vergleiche dazu Apathy aaO Rz 19; die von Kerschner in seiner Glosse zu ÖBA 1989/144 (= SZ 61/158 = JBl 1989, 202 = RdW 1988, 448) versuchte Konstruktion eines Eigentumserwerbs des Verkürzten scheidet bei der Einlösung eines Schecks durch einen Unbekannten aus).

Anmerkung

E50797 03A01618

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00161.98T.0715.000

Dokumentnummer

JJT_19980715_OGH0002_0030OB00161_98T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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