Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Hugo B***** Aktiengesellschaft, ***** Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr.Gerhard Engin-Deniz, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei M***** S.P.L., ***** Italien, vertreten durch Dr.Horst Friedrich Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rechnungslegung, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" der verpflichteten Partei gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 30.Oktober 1992, GZ 1 R 521/92-46, womit ihr Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 8.August 1990, GZ 7 E 555/90-6, zurückgewiesen wurde und GZ 1 R 522/92-47, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 4.September 1992, GZ 7 E 555/90-37, zur Gänze bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Landesgericht Klagenfurt bewilligte am 23.Juli 1990 zu 26 Cg 116/87 auf Grund des Urteiles des Obersten Gerichtshofes vom 7. November zu 4 Ob 134,1012/89 die Exekution zur Erwirkung der aufgetragenen Rechnungslegung über den Verkauf von Bekleidungsstücken auf dem österreichischen Markt, die das Firmenschlagwort und die Standardmarke der betreibenden Partei "B*****" tragen und erteilte der verpflichteten Partei den Auftrag, binnen vier Wochen die vollständige Rechnung zu legen und diese durch einen Buchsachverständigen überprüfen zu lassen.
Das Erstgericht ordnete am 8.August 1990 den Vollzug der bewilligten Exekution an und trug der verpflichteten Partei die Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten im Inland auf, widrigens weitere Zustellungen ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei Gericht vorgenommen werden (§ 10 ZustG).
Das Erstgericht wies am 4.September 1992 einen
Wiedereinsetzungsantrag, einen Antrag nach § 7 Abs 3 EO und einen
Aufschiebungsantrag der verpflichteten Partei ab.
Das Rekursgericht wies mit dem Beschluß vom 30.Oktober 1992 den
Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluß vom 8.August 1990
als verspätet zurück und sprach aus, daß der Wert des
Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- nicht übersteigt und der Rekurs
an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig sei.
Das Rekursgericht gab am selben Tag dem Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluß vom 4.September 1992 nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der von der verpflichteten Partei gegen beide Beschlüsse des Rekursgerichtes erhobene Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, jedenfalls unzulässig.
Nach § 78 EO haben auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses (§§ 514 bis 528a ZPO) zur Anwendung zu kommen, soweit in der EO nichts angeordnet ist. Nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,- nicht übersteigt. Das Rekursgericht hatte nach § 526 Abs 3 ZPO iVm § 500 Abs 2 Z 1 ZPO auszusprechen, ob der Wert des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-
übersteigt oder nicht und dabei sinngemäß die §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3, 57, 58 und 60 Abs 2 JN anzuwenden. Entscheidungsgegenstand war die Prüfung der Rechtzeitigkeit des Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Erstgerichtes, wonach die vom Titelgericht bewilligte Exekution vollzogen und die Namhaftmachung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten aufgetragen werde. Mit der Bewertung mit einem S 50.000,- nicht übersteigenden Betrag hat das Rekursgericht gegen keine zwingenden Vorschriften verstoßen. Auf die Höhe der in der Folge wegen der Säumnis der verpflichteten Partei, die ihr im Titel aufgetragene Rechnung zu legen, zur Erzwingung der geschuldeten Handlung auferlegten Geldstrafen kam es nicht an (vgl 3 Ob 172/83; 6 Ob 658/90 ua). Eine Überprüfung der Bewertung durch das Rekursgericht kann der Oberste Gerichtshof nur vornehmen, wenn zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (RZ 1992/1). Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes ist mangels eines Verstoßes bindend. Die Bekämpfung des Zurückweisungsbeschlusses des Rekursgerichtes scheitert an dem Rechtsmittelausschluß nach § 78 EO und § 528 Abs 2 Z 1 ZPO, der auch für die Zurückweisung eines an die zweite Instanz gerichteten Rechtsmittels aus formellen Gründen gilt (SZ 57/42; SZ 58/186; 3 Ob 135/90 ua).
Der Revisionsrekurs gegen die zur Gänze bestätigende Entscheidung des
Rekursgerichtes ist nach § 78 EO und § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls
unzulässig, weil keine der Ausnahmen (§ 83 Abs 3 EO; § 239 Abs 3
EO; künftig auch § 402 Abs 1 Satz 2 EO idF der 3.Novelle zum
Bezirksgericht-Organisationsgesetz für Wien BGBl 1992/756) vorliegt.
Daß einzelne Rechtsfragen erstmals vom Rekursgericht zu behandeln
waren, ändert nichts daran, daß ein Beschluß des Rekursgerichtes
zur Gänze bestätigend ist, wenn einem Rekurs nicht Folge gegeben
wird (dazu auch die im selben Verfahren ergangene Entscheidung vom
25. November 1992 zu 3 Ob 105/92).
Anmerkung
E30779European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0030OB00004.93.0120.000Dokumentnummer
JJT_19930120_OGH0002_0030OB00004_9300000_000