Norm
ASGG §45 Abs1 Z1Rechtssatz
Gründet sich sowohl das Bruttobegehren, als auch das Feststellungsbegehren auf die arbeitsvertragswidrige Versetzung, so muß das Berufungsgericht für die Frage der Revisionszulässigkeit aussprechen, ob der Wert des Feststellungsbegehren zusammen mit diesem Leistungsbegehren S 50000,-- übersteigt. Das Nachholen dieses unvollständigen Ausspruches im Wege der Urteilsberichtigung gemäß § 419 ZPO durch das Berufungsgericht kann aber unterbleiben, wenn schon die Bewertung des Feststellungsbegehrens allein gegen die nach § 45 Abs 2 ASGG im Verbindung mit § 500 Abs 3 ZPO vorgeschriebene sinngemäße Anwendung des § 58 JN verstößt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0041496Dokumentnummer
JJR_19930317_OGH0002_009OBA00029_9300000_002