TE OGH 1992/10/29 7Ob609/92

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Veröffentlicht am 29.10.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Egermann und Dr.Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr.Roswitha Ortner, Rechtsanwältin in Villach, wider die beklagte Partei K***** B***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr.Volkmar Schicker und Dr.Alfred Roschek, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 684.488 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 28. Mai 1992, GZ 1 R 116/92-8, womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 3.März 1992, GZ 24 Cg 277/91-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht war der Auffassung, daß die ordentliche Revision deshalb zulässig sei, weil zu den Voraussetzungen der Haftung nach § 1409 ABGB keine einheitliche, zu § 1409a ABGB in Verbindung mit § 16 Produkthaftungsgesetz aber überhaupt keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege. Von der Frage aber, ob die in § 1409a ABGB enthaltene Ausnahme von der Haftung des Erwerbers eines Vermögens oder Unternehmens für Verbindlichkeiten des Veräußerers auch Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz erfaßt, hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht ab; nach den in der neueren Rechtsprechung ständig vertretenen Grundsätzen zur Erwerberhaftung wäre eine Haftung der Beklagten für die geltend gemachte Forderung aber zu verneinen:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 1409 ABGB ist der Erwerber eines Vermögens oder Unternehmens unbeschadet der fortdauernden Haftung des Veräußerers den Gläubigern aus den zum Vermögen oder Unternehmen gehörigen Schulden nur dann unmittelbar verpflichtet, wenn er diese Verbindlichkeiten bei der Übergabe kannte oder kennen mußte. Die Klägerin behauptet selbst nur, die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 8.9.1990, also erst nach dem Erwerb des Unternehmens der Gemeinschuldnerin durch die Beklagte, zum Schadenersatz aufgefordert zu haben. Inwieweit die Beklagte aus Anlaß des Erwerbes des Unternehmens eine Forderung der Klägerin nach dem Produkthaftungsgesetz hätte kennen können, ist dem Vorbringen der dafür beweispflichtigen Klägerin (4 Ob 169, 170/82) überhaupt nicht zu entnehmen.

Nach der neueren Rechtsprechung (SZ 24/88; SZ 56/6; SZ 61/49; BA 1991, 383) entfällt die Haftung des Erwerbers jedenfalls dann, wenn er mit dem - dem Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens entsprechenden - Kaufpreis im Auftrag des Veräußerers dessen Gläubiger befriedigt oder wenn der Veräußerer damit selbst Verbindlichkeiten tilgt; letzteres war aber nach dem unbestrittenen Sachverhalt im Rahmen der Verwertung des gemeinschuldnerischen Unternehmens im Konkurs der Fall. Daß der Kaufpreis dem Wert des Unternehmens nicht entsprochen habe, behauptete die Klägerin ebenfalls nicht.

Da der Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß die ordentliche Revision zulässig sei, den Obersten Gerichtshof nicht bindet (§ 508a Abs 1 ZPO) und die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegen, war die Revision der Klägerin zurückzuweisen; dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerin nicht hingewiesen.

Anmerkung

E30243

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0070OB00609.92.1029.000

Dokumentnummer

JJT_19921029_OGH0002_0070OB00609_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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