Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Graf und Dr.Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. V*****, und 2. I*****, beide vertreten durch Dr.Alfons Adam Rechtsanwalt in Neulengbach, wider die verpflichteten Parteien
1. Dr.Friederike V*****, und 2. E*****, beide vertreten durch Dr.Erich Ehn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 29. Juli 1992, GZ 5 R 149, 150/92-23, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Parteien wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung geht entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Meinung nicht hervor, daß das Rekursgericht eine Bescheinigung des Vorbringens im Exekutionsantrag als notwendig angesehen hat. Dieses Wort verwendete es nur bei der Wiedergabe des Rekursvorbringens der verpflichteten Parteien. Sonst brachte es aber zum Ausdruck, daß die betreibenden Parteien ein Zuwiderhandeln nicht "dargetan" hätten und daß die Behauptung der Einflußmöglichkeit nicht "ausreichend begründet" sei. Die Lösung der Frage, ob durch das Vorbringen im Exekutionsantrag das Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel und insbesondere die Möglichkeit und Zumutbarkeit bei Einflußnahme auf Dritte konkret und schlüssig behauptet wurde, geht in ihrer Bedeutung über den Einzelfall nicht hinaus und vermag daher die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht zu begründen (vgl MietSlg 36.789 uva).
Anmerkung
E31075European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB01075.92.1021.000Dokumentnummer
JJT_19921021_OGH0002_0030OB01075_9200000_000