Norm
ZPO idF WGN 1989 §500 Abs3 IIIbRechtssatz
Ein Beschluss, der über mehrere Ansprüche abspricht, kann für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit nur dann als Einheit behandelt werden, wenn die einzelnen Ansprüche nach § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen sind. Soweit die Ansprüche einheitlich zu bewerten sind, sind sie auch mit einem einheitlichen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu versehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0042349Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2020