Begründung: Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten mit einstweiliger Verfügung zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 436 EUR und wies ein Mehrbegehren auf Zahlung von weiteren 170,43 EUR ab. Die Klägerin ließ die Teilabweisung unbekämpft. Der Beklagte focht die einstweilige Verfügung (nur) insofern an, als der von ihm zu zahlende einstweilige Unterhalt 222 EUR überstieg, somit in einem monatlichen Betrag von 214 EUR. Ausgehend von dem nach § 58 Abs 1 JN maßgebenden Drei... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagten und Widerkläger (im Folgenden Beklagte) bzw der diesen eingeantwortete Nachlass schloss mit der klagenden und widerbeklagten Bauträgergesellschaft (im Folgenden Klägerin) einen Kaufvertrag betreffend eine Liegenschaft, dem ein Bebauungsplanentwurf eines von den Beklagten herangezogenen Ingenieurbüros angeschlossen war. Dieser Vertrag wurde aufschiebend bedingt geschlossen und sollte erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bebauungsplanes, wirksam werden. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 IIJZPO §526 Abs3 GEO §187
Rechtssatz: Bei Rechtsmitteln von betreibenden Gläubigern gegen den Zuschlag oder dessen Versagung bestimmt deren betriebene Forderung ohne Nebengebühren den Wert des Entscheidungsgegenstands, ist diese aber höher als das Meistbot, dessen Betrag. Es kommt daher stets auf den geringeren der beiden Beträge an. Entscheidungstexte 3 Ob 260/06s E... mehr lesen...
Begründung: Die nunmehr führende betreibende Partei betreibt zur Hereinbringung von Forderungen aus zwei Exekutionstiteln über 11.229,71 EUR und 7.270 EUR, je sA, die Zwangsversteigerung zweier Liegenschaftsanteile der Verpflichteten, mit denen das Wohnungseigentum an einem Wohnhaus und einer Garage untrennbar verbunden ist. Diese wurden in der Versteigerungstagsatzung vom 12. Juni 2006, bei der weder die führende betreibende noch die verpflichtete Partei anwesend oder vertreten wa... mehr lesen...
Begründung: Im vorliegenden Sicherungsverfahren wies das Erstgericht einen Teil des Unterlassungsbegehrens ab, da es sich dabei um eine „missverständliche, überflüssige und inhaltlich jedenfalls nicht über das zuerkannte Unterlassungsbegehren hinausgehende Umformulierung des Begehrens" gehandelt habe. Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Klägers mangels Beschwer zurück. Es sprach aus, dass der Wert seines Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR nicht übersteige und der... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter KommR Mag. Paul Kunsky und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Karin S*****, vertreten durch Dr. Susanne Kuen, Rechtsa... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht, das der betreibenden Partei bereits die Exekution nach § 355 EO bewilligt hatte, verhängte mit Beschluss über die verpflichtete Partei wegen - nach Ansicht der zweiten Instanz - sieben Verstößen gegen den Exekutionstitel eine Geldstrafe von insgesamt 30.000 EUR. Das Erstgericht, das der betreibenden Partei bereits die Exekution nach Paragraph 355, EO bewilligt hatte, verhängte mit Beschluss über die verpflichtete Partei wegen - nach Ansicht der zweite... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ 1536 Grundbuch *****, zu welcher ua das 2.904 m² große GST-NR 452/2 gehört. Laut der im Grundbuch angegebenen Nutzung wird das GST-NR 452/2 landwirtschaftlich genutzt. Der Antragsteller begehrte, das GST-NR 452/2 von der EZ 1536 Grundbuch ***** unter Mitübertragung näher bezeichneter ua sein Eigentumsrecht ausweisender Eintragungen abzuschreiben und hiefür eine neue EZ zu eröffnen. Der Antragsteller f... mehr lesen...
Begründung: Der Ehegatte der Verpflichteten stellte im anhängigen Räumungsexekutionsverfahren einen auf seine eingebrachte Exszindierungsklage gestützten Aufschiebungsantrag, der mit der Rekursentscheidung vom 4. Mai 2006 abgewiesen wurde (ON 30). Der Exszindierungskläger und nunmehrige Einschreiter stellte außerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist gegen diese Entscheidung Anträge auf 1. Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, 2. Änderung des Rechtsmittelzulässigkei... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht stellte fest, dass dem Beklagten an einem bestimmten Bach kein Fischereirecht zustehe, und erkannte ihn ferner schuldig, „alle Nutzungshandlungen" auf Grund des behaupteten Fischereirechts zu unterlassen. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 4.000 EUR nicht übersteige und die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei. Das Berufungsgericht bestätigte dieses... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt neben der Zahlung von EUR 1.630 sA auch die Feststellung, dass die Beklagte für alle zukünftigen kausalen Schäden aus einem ärztlichen Kunstfehler bei der stationären Behandlung vom 22. bis 27. 1. 1982 in einem näher bezeichneten Krankenhaus der Beklagten hafte. Das Erstgericht wies das Feststellungsbegehren mit Teilurteil vom 10. 11. 2005 ab. Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, dass die o... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind die beiden Miteigentümer der Liegenschaft EZ 62 GB ***** mit der Anschrift E*****straße 11. Dieser Liegenschaft wurde das Wegegrundstück Nr. 471/1 (künftig: Weg) mit Beschluss des Bezirksgerichtes Leoben vom 11. 2. 2002 aus der EZ 50.000 (öffentliches Gut) mit Wirkung vom 1. 3. 2002 lastenfrei zugeschrieben. Mit dem am 30. 3. 2000 rechtskräftig gewordenen Urteil des Bezirksgerichtes Leoben vom 28. 9. 1999, 5 C 1529/96f, war die Gemeinde St. P****... mehr lesen...
Norm: EO §78EO §354 IB2EO §354 IVAEO §354 VIZPO §500 Abs2 Z1 IIB1ZPO §500 Abs2 Z1 IIHZPO §528 F4
Rechtssatz: Die im Exekutionsweg nach § 354 EO durchzusetzende Bucheinsicht des Gesellschafters einer GmbH dient jedenfalls auch zur Durchsetzung vermögensrechtlicher Interessen. Eine über einen solchen Anspruch ergehende Entscheidung - und mag es auch nur die Aufschiebung der Exekution betreffen wie hier - bedarf der Bewertung durch das Rekursgeric... mehr lesen...
Begründung: Der betreibende Gläubiger ist Gesellschafter einer GmbH, die auf Grund des Exekutionstitels dem Betreibenden in bestimmter, näher bezeichneter Weise Einsicht in ihre Handelsbücher etc. zu gewähren hat. Das Erstgericht bewilligte dem Betreibenden gegen die verpflichtete GmbH antragsgemäß die Exekution nach § 354 EO. Gegenstand der nunmehr angefochtenen Entscheidung ist die vom Erstgericht bewilligte und von der zweiten Instanz abgelehnte Aufschiebung der Exekution gemäß ... mehr lesen...
Begründung: Die im Exszindierungsprozess beklagte Vermieterin hat gegen den Ehegatten der Klägerin (Verpflichteten) wegen Mietzinsrückständen in zwei verbundenen Verfahren einen rechtskräftigen Räumungstitel (Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 16. Juli 2004, GZ 44 C 23/98d, 513/01w-45) erwirkt. Die außerordentliche Revision des Mieters wurde mit dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 7. März 2006, AZ 1 Ob 263/05s, zurückgewiesen. Die erste der beiden Räumungsklage... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht gab dem (inhaltlichen) Oppositionsklagebegehren statt. Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil über Berufung des Beklagten im klageabweisenden Sinn ab und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und die Revision nicht zulässig sei. Die gegen dieses Urteil erhobene „außerordentliche" Revision der Klägerin, worin der Antrag gestellt wird, der Oberste Gerichtshof möge die außerordentliche Revision... mehr lesen...
Norm: EO §78EO §354 IB2EO §354 IVAEO §354 VIZPO §500 Abs2 Z1 IIB1ZPO §500 Abs2 Z1 IIHZPO §528 F4
Rechtssatz: Die im Exekutionsweg nach § 354 EO durchzusetzende Bucheinsicht des Gesellschafters einer GmbH dient jedenfalls auch zur Durchsetzung vermögensrechtlicher Interessen. Eine über einen solchen Anspruch ergehende Entscheidung - und mag es auch nur die Aufschiebung der Exekution betreffen wie hier - bedarf der Bewertung durch das Rekursgeric... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andreas D*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Ferdinand Weber, Rechtsanwalt in Krems an der Donau, gegen die beklagte Partei Gerhard ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt Zahlung von 15.498,59 EUR an restlichem Werklohn. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab; das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die gegen diese Entscheidung erhobene „außerordentliche" Revision legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Rechtliche Beurteilung Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Günther F*****, gegen die beklagte Partei D.*****, vertreten durch Mag. Dr. Friedrich Studentschnig, Rechtsanwalt in Klagenfur... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht gab mit Urteil dem restlichen Klagebegehren nach § 37 EO dahin Folge, dass es ein bestimmtes [zur Hereinbringung von 6.015,75 EUR sA geführtes] Fahrnisexekutionsverfahren in Ansehung der zu PZ 7 verzeichneten Pfandgegenstände (zwei Aktbilder von Tina Larot) für unzulässig erklärte. Es stellte fest, dass der Bleistiftwert dieser beiden Bilder im Pfändungsprotokoll mit 3.500 EUR angegeben sei. Das Erstgericht gab mit Urteil dem restlichen Klagebegehren nac... mehr lesen...
Begründung: Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist eine Vollzugsbeschwerde der betreibenden Partei in Ansehung von insgesamt fünf Fahrnissen. Infolge des Beschlusses des erkennenden Senats vom 30. Mai 2006, AZ 3 Ob 123/06v, ergänzte das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung um den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 4.000 EUR nicht übersteige, und änderte folglich den Zulassungsausspruch dahin ab, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig... mehr lesen...
Begründung: Ein Bankunternehmen war spätestens im Jahre 1995 insolvenzrechtlich überschuldet. Der bestellte Bankprüfer erkannte infolge einer gravierenden Fehlleistung nicht, dass nur infolge deutlich überbewerteter Forderungen ein positives Bilanzbild entstanden war. Am 30. 4. 1998 zeichnete der Erstkläger eine Anleihe dieses Bankunternehmens mit einem Volumen von ATS 550.000,-- und leistete in dieser Höhe Zahlungen. In der Folge wurde über das Vermögen des Bankunternehmens zu 6 S ... mehr lesen...
Begründung: Mit Bescheid vom 21. 6. 2001 lehnte die beklagte Pensionsversicherung den Antrag des (am 7. 5. 1945 geborenen) Klägers vom 29. 5. 2000 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension ab. Die dagegen gerichtete, am 20. 9. 2001 eigebrachte Klage haben die Vorinstanzen (mit dem unangefochten gebliebenen Berufungsurteil vom 26. 6. 2006, 7 Rs 79/06y des Oberlandesgerichtes Wien) rechtskräftig abgewiesen. Bereits am 9. 4. 2002 hatte der Kläger auch noch Säumnisklage erhoben und die... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Dienstleistungs- und Mietvertrag abgeschlossen zwischen den Parteien mit Wirksamkeit zum 30. 9. 2003 betreffend Personaldienstleistung, mit Wirksamkeit per 30. 10. 2003 hingegen betreffend die restlichen Vertragsbestandteile aufgelöst ist. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist Gegenstand dieses Vertragsverhältnisses die Zusammenarbeit zwischen den Parteien, wobei von der Beklagten nicht nur Speditionsleistungen erbra... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt vom Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes (nach einem behaupteten Betrug bzw Diebstahl) die Zahlung des Betrags von EUR 14.534,57 sA. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Dagegen richtet sich die von der Klägerin erhobene „außerordentliche" Revision, die unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde. ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Jensik und Dr. Glawischnig als weitere Richter I. in der Exekutionssache der gefährdeten Partei Mag. Karin K*****, vertreten durch Dr. Christoph Haffner, Rechtsanwalt in Amstetten, wider den Gegner der gefährdeten Partei Dr. Alois K*****, wegen einstweiligen Unterhalts, infolge außerorden... mehr lesen...
Begründung: Der Vater war aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses vom 27. 11. 2002 (ON 29) zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 700 EUR je Kind ab 1. 1. 2001 verpflichtet. Er beantragte mit Schriftsätzen vom 31. 12. 2002 und 2. 1. 2003 die Herabsetzung seiner Unterhaltsleistung auf 320 EUR je Kind ab dem 1. 1. 2002. Das Erstgericht wies den Herabsetzungsantrag ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ... mehr lesen...
Begründung: Mit der am 5. 4. 2001 eingebrachten Honorarklage begehrte der klägerische Rechtsanwalt die Verurteilung der Beklagten Elisabeth E***** zur Zahlung von S 193.003,80 sA (= EUR 14.026,80). Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision vorbehaltlich der Bestimmung des § 508 ZPO nicht zulässig sei. Mit der am 5. 4. 2001 eingebrachten Honorarklage begehrte der klägerische ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie Dr. Schramm als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Norbert H*****, vertreten durch Engin-Deniz Reimitz Schönherr Hafner Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. Thomas M*****, vertreten durc... mehr lesen...