TE OGH 2007/2/22 3Ob260/06s (3Ob261/06p)

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Veröffentlicht am 22.02.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Michael Mathes und Mag. Laurenz Strebl, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei Sylvia Z*****, vertreten durch Mag. Alexander Gerngross und Mag. Klaus Köck, Rechtsanwälte in Unterpremstätten bei Graz, wegen 11.229,71 EUR und

7.270 EUR, je sA, infolge „außerordentlicher" Revisionsrekurse der betreibenden Partei gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 5. September 2006, GZ 4 R 253/06i-45 und 4 R 253/06i-46, womit u.a. die Rekurse der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Graz (nunmehr Graz-Ost) vom 12. Juni 2006, GZ 51 E 143/04y-30, und vom 19. Juni 2006, GZ 51 E 143/04y-32, zurückgewiesen wurden, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die nunmehr führende betreibende Partei betreibt zur Hereinbringung von Forderungen aus zwei Exekutionstiteln über 11.229,71 EUR und

7.270 EUR, je sA, die Zwangsversteigerung zweier Liegenschaftsanteile der Verpflichteten, mit denen das Wohnungseigentum an einem Wohnhaus und einer Garage untrennbar verbunden ist. Diese wurden in der Versteigerungstagsatzung vom 12. Juni 2006, bei der weder die führende betreibende noch die verpflichtete Partei anwesend oder vertreten war, gemeinsam an eine Ersteherin um das Meistbot von 70.000 EUR zugeschlagen. Erst nach Abschluss der Versteigerung kam der diese leitenden Richterin ein an diesem Tag eingelangter Aufschiebungsantrag der betreibenden Partei nach § 45a EO zur Kenntnis.7.270 EUR, je sA, die Zwangsversteigerung zweier Liegenschaftsanteile der Verpflichteten, mit denen das Wohnungseigentum an einem Wohnhaus und einer Garage untrennbar verbunden ist. Diese wurden in der Versteigerungstagsatzung vom 12. Juni 2006, bei der weder die führende betreibende noch die verpflichtete Partei anwesend oder vertreten war, gemeinsam an eine Ersteherin um das Meistbot von 70.000 EUR zugeschlagen. Erst nach Abschluss der Versteigerung kam der diese leitenden Richterin ein an diesem Tag eingelangter Aufschiebungsantrag der betreibenden Partei nach Paragraph 45 a, EO zur Kenntnis.

Mit Beschluss vom 19. Juni 2006 wies das Erstgericht den Aufschiebungsantrag ab.

Das Gericht zweiter Instanz wies die Rekurse der führenden betreibenden und der verpflichteten Partei gegen den Zuschlag und den zuletzt genannten Beschluss in gesonderten Entscheidungen zurück und sprach jeweils aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Das Erstgericht legte die ungeachtet des Hinweises auf § 528 Abs 2a ZPO im Spruch der beiden angefochtenen Entscheidungen als „außerordentliche" bezeichneten Revisionsrekurse der führenden betreibenden Partei unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. In beiden hatte diese begehrt, das Rechtsmittel doch zulassen.Das Erstgericht legte die ungeachtet des Hinweises auf Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO im Spruch der beiden angefochtenen Entscheidungen als „außerordentliche" bezeichneten Revisionsrekurse der führenden betreibenden Partei unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. In beiden hatte diese begehrt, das Rechtsmittel doch zulassen.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Bei einem zwar 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteigenden Wert des jeweiligen Entscheidungsgegenstands ist ungeachtet der Bezeichnung der Rechtsmittel als außerordentliche Revisionsrekurse und ungeachtet des an den Obersten Gerichtshof gerichteten Anträge des Revisionsrekurswerbers, den Revisionsrekurs für zulässig zu erachten, eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs noch nicht gegeben. In diesem Streitgegenstandsbereich ist aufgrund der Rechtslage nach der WGN 1997 (BGBl I 1997/140) gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in welcher der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO), sondern es ist lediglich im Wege des Abänderungsantrags nach § 528 Abs 2a ZPO (hier iVm § 78 EO) unter sinngemäßer Anwendung des § 508 ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen. Die nunmehr führende betreibende Partei führt die Zwangsversteigerung zur Hereinbringung zweier Forderungen aus zwei verschiedenen Exekutionstiteln, die einzeln, aber auch zusammen jeweils 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteigen. Die Frage der Zusammenrechnung der Beträge ist daher ohne Bedeutung. Anders als für die Entscheidung über die Aufschiebung, für die damit der Wert des Entscheidungsgegenstands der zweiten Instanz in dieser Höhe feststeht, könnte für den gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen den Zuschlag gerichteten Revisionsrekurs das 20.000 EUR übersteigende Meistbot maßgebend sein. Das ist aber aus den folgenden Erwägungen zu verneinen.Bei einem zwar 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteigenden Wert des jeweiligen Entscheidungsgegenstands ist ungeachtet der Bezeichnung der Rechtsmittel als außerordentliche Revisionsrekurse und ungeachtet des an den Obersten Gerichtshof gerichteten Anträge des Revisionsrekurswerbers, den Revisionsrekurs für zulässig zu erachten, eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs noch nicht gegeben. In diesem Streitgegenstandsbereich ist aufgrund der Rechtslage nach der WGN 1997 (BGBl römisch eins 1997/140) gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in welcher der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (Paragraph 528, Absatz 3, ZPO), sondern es ist lediglich im Wege des Abänderungsantrags nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO (hier in Verbindung mit Paragraph 78, EO) unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 508, ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen. Die nunmehr führende betreibende Partei führt die Zwangsversteigerung zur Hereinbringung zweier Forderungen aus zwei verschiedenen Exekutionstiteln, die einzeln, aber auch zusammen jeweils 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteigen. Die Frage der Zusammenrechnung der Beträge ist daher ohne Bedeutung. Anders als für die Entscheidung über die Aufschiebung, für die damit der Wert des Entscheidungsgegenstands der zweiten Instanz in dieser Höhe feststeht, könnte für den gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen den Zuschlag gerichteten Revisionsrekurs das 20.000 EUR übersteigende Meistbot maßgebend sein. Das ist aber aus den folgenden Erwägungen zu verneinen.

Zwar entspricht, wenn es im Rekursverfahren darum geht, ob der Zuschlag zu erteilen oder zu versagen ist, der Wert des Entscheidungsgegenstands im Allgemeinen dem Geldbetrag des Meistbots (3 Ob 59, 60/88 = RZ 1988/18; 3 Ob 179/88 = EvBl 1989/94 u.a.; RIS-Justiz RS0003231; für Ersteher und Bieter auch RS0044261). Das gilt allerdings nicht für Rechtsmittel von Hypothekargläubigern und betreibenden Gläubigern, für die in erster Linie die Höhe ihrer

Forderung (ohne Nebengebühren) maßgebend ist (3 Ob 2, 3, 1006/95 =

ÖBA 1996, 138 [zust Buchegger] = RPflE 1996/15; 3 Ob 37/98g (vom 11. März 1998) = NZ 1999, 72; 3 Ob 37/98g (vom 15. April 1998) = NZ 1999, 224). Wie in der ersten dieser Entscheidungen (zunächst) überzeugend dargelegt wird, geht es für die Gläubiger ja nur darum, ob ihre Forderung aus dem Meistbot berichtigt werden kann. Ist allerdings das Meistbot niedriger, kann das Interesse der Gläubiger nicht über dessen Wert hinausgehen; mehr als das Meistbot kann ihnen im Rahmen des Exekutionsverfahrens niemals zugewiesen werden. Diesem Gedanken folgte ersichtlich auch die zitierte Entscheidung, weil bei einem Meistbot von 840.000 S, jedoch einer 50.000 S nicht übersteigenden Forderung der Revisionsrekurs als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen wurde. Daraus ist abzuleiten, dass die in der Entscheidung 3 Ob 2, 3, 1006/95 enthaltene Formulierung „nach der Höhe nur dann, wenn die Forderung geringer als das Meistbot ist" [Hervorhebung fehlt im Original] ein offensichtliches Versehen darstellte (ebenso Angst in Angst, EO, § 187 Rz 8) und in Wahrheit statt „geringer" richtig „höher" gemeint war. Nur so wäre (abgesehen vom sonst unerklärlichen Ergebnis der Entscheidung) auch ein Einklang mit der Wertung des § 57 JN gegeben, nach dem es bei Streitigkeiten (u.a.) über ein Pfandrecht für den Streitgegenstand auf den Betrag der Forderung und nur dann, wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert hat (oder folglich die Forderung einen höheren!) auf dessen Wert. Das Meistbot ist ja nichts anderes als der nun eben realisierte Geldwert der Pfandsache.ÖBA 1996, 138 [zust Buchegger] = RPflE 1996/15; 3 Ob 37/98g (vom 11. März 1998) = NZ 1999, 72; 3 Ob 37/98g (vom 15. April 1998) = NZ 1999, 224). Wie in der ersten dieser Entscheidungen (zunächst) überzeugend dargelegt wird, geht es für die Gläubiger ja nur darum, ob ihre Forderung aus dem Meistbot berichtigt werden kann. Ist allerdings das Meistbot niedriger, kann das Interesse der Gläubiger nicht über dessen Wert hinausgehen; mehr als das Meistbot kann ihnen im Rahmen des Exekutionsverfahrens niemals zugewiesen werden. Diesem Gedanken folgte ersichtlich auch die zitierte Entscheidung, weil bei einem Meistbot von 840.000 S, jedoch einer 50.000 S nicht übersteigenden Forderung der Revisionsrekurs als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen wurde. Daraus ist abzuleiten, dass die in der Entscheidung 3 Ob 2, 3, 1006/95 enthaltene Formulierung „nach der Höhe nur dann, wenn die Forderung geringer als das Meistbot ist" [Hervorhebung fehlt im Original] ein offensichtliches Versehen darstellte (ebenso Angst in Angst, EO, Paragraph 187, Rz 8) und in Wahrheit statt „geringer" richtig „höher" gemeint war. Nur so wäre (abgesehen vom sonst unerklärlichen Ergebnis der Entscheidung) auch ein Einklang mit der Wertung des Paragraph 57, JN gegeben, nach dem es bei Streitigkeiten (u.a.) über ein Pfandrecht für den Streitgegenstand auf den Betrag der Forderung und nur dann, wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert hat (oder folglich die Forderung einen höheren!) auf dessen Wert. Das Meistbot ist ja nichts anderes als der nun eben realisierte Geldwert der Pfandsache.

Ebenso wie Buchegger (in seiner Anmerkung zu ÖBA 1996, 138) und Jakusch (in Angst, EO, § 65 Rz 25) folgte der Oberste Gerichtshof in den im selben Verfahren (AZ 3 Ob 37/98g) ergangenen Entscheidungen NZ 1999, 72 und NZ 1999, 224 dem - wie dargelegt unrichtigen - Rechtssatz statt dem richtigen Ergebnis der Vorentscheidung (gegenteilig - daher sachlich richtig, aber im Gegensatz zum Inhalt der Entscheidungen stehend - der Rechtssatz T1 zu RS0061733). Angst (aaO) lehnt die Maßgeblichkeit des Meistbots, wenn es höher als die Forderung des Gläubigers, zutreffend ab, ebenso ihm folgend Rassi (in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 65 Rz 46), der verdeutlicht, dass es stets auf den niedrigeren der beiden Werte ankommt. Der erkennende Senat schließt sich diesen überzeugenden Lehrmeinungen an, die, wie gezeigt werden konnte, nicht nur mit § 57 JN, sondern ohnehin mit der in der Entscheidung 3 Ob 2, 3, 1006/95 gefundenen Lösung im Ergebnis übereinstimmen. Demnach ist klarzustellen:Ebenso wie Buchegger (in seiner Anmerkung zu ÖBA 1996, 138) und Jakusch (in Angst, EO, Paragraph 65, Rz 25) folgte der Oberste Gerichtshof in den im selben Verfahren (AZ 3 Ob 37/98g) ergangenen Entscheidungen NZ 1999, 72 und NZ 1999, 224 dem - wie dargelegt unrichtigen - Rechtssatz statt dem richtigen Ergebnis der Vorentscheidung (gegenteilig - daher sachlich richtig, aber im Gegensatz zum Inhalt der Entscheidungen stehend - der Rechtssatz T1 zu RS0061733). Angst (aaO) lehnt die Maßgeblichkeit des Meistbots, wenn es höher als die Forderung des Gläubigers, zutreffend ab, ebenso ihm folgend Rassi (in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 65, Rz 46), der verdeutlicht, dass es stets auf den niedrigeren der beiden Werte ankommt. Der erkennende Senat schließt sich diesen überzeugenden Lehrmeinungen an, die, wie gezeigt werden konnte, nicht nur mit Paragraph 57, JN, sondern ohnehin mit der in der Entscheidung 3 Ob 2, 3, 1006/95 gefundenen Lösung im Ergebnis übereinstimmen. Demnach ist klarzustellen:

Bei Rechtsmitteln von betreibenden Gläubigern gegen den Zuschlag oder dessen Versagung bestimmt deren betriebene Forderung ohne Nebengebühren den Wert des Entscheidungsgegenstands, ist diese aber höher als das Meistbot, dessen Betrag. Es kommt daher stets auf den geringeren der beiden Beträge an.

Somit liegt hier bei beiden angefochtenen Entscheidungen der Wert im Zwischenbereich (mehr als 4.000 EUR, nicht aber mehr als 20.000 EUR). Da die zweite Instanz (auch) den Rekurs des führenden betreibenden Gläubigers zurückwies, ist es irrelevant, dass zugleich eine gleich lautende Entscheidung auch gegenüber dem Verpflichteten erging, für den anderes gälte. Insofern liegen zwei gesondert zu beurteilende Entscheidungsgegenstände vor. Der hier höhere Wert des Meistbots ist für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ohne Bedeutung. Die Vorlage des „außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht demnach der Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Dies gilt auch, wenn wie hier das Rechtsmittel als „außerordentliches" bezeichnet wird (RIS-Justiz RS0109620) und wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht iSd § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser (allfällige) Mängel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist.Somit liegt hier bei beiden angefochtenen Entscheidungen der Wert im Zwischenbereich (mehr als 4.000 EUR, nicht aber mehr als 20.000 EUR). Da die zweite Instanz (auch) den Rekurs des führenden betreibenden Gläubigers zurückwies, ist es irrelevant, dass zugleich eine gleich lautende Entscheidung auch gegenüber dem Verpflichteten erging, für den anderes gälte. Insofern liegen zwei gesondert zu beurteilende Entscheidungsgegenstände vor. Der hier höhere Wert des Meistbots ist für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ohne Bedeutung. Die Vorlage des „außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht demnach der Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Dies gilt auch, wenn wie hier das Rechtsmittel als „außerordentliches" bezeichnet wird (RIS-Justiz RS0109620) und wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht iSd Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser (allfällige) Mängel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist.

Das Erstgericht wird daher das nicht jedenfalls unzulässige Rechtsmittel der verpflichteten Partei gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2a und § 507 Abs 2 ZPO dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (stRsp, 3 Ob 186/01a uva).Das Erstgericht wird daher das nicht jedenfalls unzulässige Rechtsmittel der verpflichteten Partei gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a und Paragraph 507, Absatz 2, ZPO dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (stRsp, 3 Ob 186/01a uva).

Anmerkung

E834853Ob260.06s

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inÖJZ-LS 2007/39 = Zak 2007/320 S 178 - Zak 2007,178 = Jus-Extra OGH-Z4332 = EFSlg 118.199XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00260.06S.0222.000

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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