Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Heimo S*****, vertreten durch Dr. Peter S. Borowan, Dr. Erich Roppatsch und Dr. Silvia Anderwald, Rechtsanwälte in Spittal/Drau, gegen die beklagte Partei Egon P*****, vertreten durch Dr. Franz P. Oberlercher Rechtsanwaltsgesellschaft m. b. H. in Spittal/Drau, wegen Feststellung (Streitwert 3.000 EUR) und Unterlassung (Streitwert 1.000 EUR), über die „außerordentliche" Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 6. September 2006, GZ 3 R 202/06z-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Spittal/Drau vom 3. April 2006, GZ 5 C 258/05h-10, bestätigt wurde, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Heimo S*****, vertreten durch Dr. Peter Sitzung Borowan, Dr. Erich Roppatsch und Dr. Silvia Anderwald, Rechtsanwälte in Spittal/Drau, gegen die beklagte Partei Egon P*****, vertreten durch Dr. Franz P. Oberlercher Rechtsanwaltsgesellschaft m. b. H. in Spittal/Drau, wegen Feststellung (Streitwert 3.000 EUR) und Unterlassung (Streitwert 1.000 EUR), über die „außerordentliche" Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 6. September 2006, GZ 3 R 202/06z-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Spittal/Drau vom 3. April 2006, GZ 5 C 258/05h-10, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die „außerordentliche" Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht stellte fest, dass dem Beklagten an einem bestimmten Bach kein Fischereirecht zustehe, und erkannte ihn ferner schuldig, „alle Nutzungshandlungen" auf Grund des behaupteten Fischereirechts zu unterlassen.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 4.000 EUR nicht übersteige und die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 4.000 EUR nicht übersteige und die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Die „außerordentliche" Revision ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
1. Der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO ist unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, wenn zwingende Bewertungsvorschriften nicht verletzt wurden, eine offenkundige Unter- oder Überbewertung nicht vorliegt oder eine Bewertung nicht überhaupt hätte unterbleiben müssen (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 155 mN aus der Rsp).1. Der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, wenn zwingende Bewertungsvorschriften nicht verletzt wurden, eine offenkundige Unter- oder Überbewertung nicht vorliegt oder eine Bewertung nicht überhaupt hätte unterbleiben müssen (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 155 mN aus der Rsp).
2. Der Beklagte behauptet keine offenkundige Unterbewertung des Entscheidungsgegenstands in zweiter Instanz. Eine Verletzung zwingender Vorschriften bei der hier gebotenen Bewertung des Entscheidungsgegenstands ist nicht zu erkennen. Der Oberste Gerichtshof ist daher an den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts gebunden. Danach übersteigt der Streitgegenstand, über den in zweiter Instanz entschieden wurde, insgesamt nicht 4.000 EUR. Infolgedessen ist die Revision in der vorliegenden Streitsache gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Die Möglichkeit zur Erhebung einer außerordentlichen Revision besteht nur in einem der Fälle nach § 505 Abs 4 ZPO.2. Der Beklagte behauptet keine offenkundige Unterbewertung des Entscheidungsgegenstands in zweiter Instanz. Eine Verletzung zwingender Vorschriften bei der hier gebotenen Bewertung des Entscheidungsgegenstands ist nicht zu erkennen. Der Oberste Gerichtshof ist daher an den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts gebunden. Danach übersteigt der Streitgegenstand, über den in zweiter Instanz entschieden wurde, insgesamt nicht 4.000 EUR. Infolgedessen ist die Revision in der vorliegenden Streitsache gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig. Die Möglichkeit zur Erhebung einer außerordentlichen Revision besteht nur in einem der Fälle nach Paragraph 505, Absatz 4, ZPO.
Anmerkung
E82647 1Ob244.06yEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0010OB00244.06Y.1128.000Dokumentnummer
JJT_20061128_OGH0002_0010OB00244_06Y0000_000