Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andreas D*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Ferdinand Weber, Rechtsanwalt in Krems an der Donau, gegen die beklagte Partei Gerhard K*****, vertreten durch Sacha & Katzensteiner Rechtsanwälte OEG in Krems, wegen Unterlassung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Berufungsgericht vom 27. Juni 2006, GZ 1 R 351/05f-75, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ist der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts - wie hier (Anspruch des Klägers auf Unterlassung jeglichen Kontakts des Beklagten mit ihm) - nicht vermögensrechtlicher Natur und daher in Geld nicht messbar, so hat eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Gericht zweiter Instanz gemäß § 500 Abs 2 ZPO zu unterbleiben (SZ 73/105; RIS-Justiz RS0042418; Pimmer in Fasching/Konecny2 § 500 ZPO Rz 13; Zechner in Fasching/Konecny2 § 502 ZPO Rz 154 mwN). In solchen Fällen hängt somit die Zulässigkeit der Revision nur von der Lösungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung ab (SZ 73/105; Zechner aaO § 502 Rz 154). Da § 502 Abs 2 und Abs 3 ZPO und § 508 ZPO mangels eines in Geld bewertbaren Entscheidungsgegenstands im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar sind und das Berufungsgericht aussprach, die ordentliche Revision sei nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig, kann das Urteil des Berufungsgerichts in sinngemäßer Anwendung des § 505 Abs 4 ZPO nur mit außerordentlicher Revision bekämpft werden. Das als außerordentliche Revision umzudeutende und zu behandelnde Rechtsmittel des Beklagten, der irrig eine Abänderung des Rechtsmittelzulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts anstrebt (6 Ob 97/04i; RIS-Justiz RS0110049), ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO unzulässig. Diese Beurteilung bedarf gemäß § 510 Abs 3 ZPO keiner Begründung.Ist der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts - wie hier (Anspruch des Klägers auf Unterlassung jeglichen Kontakts des Beklagten mit ihm) - nicht vermögensrechtlicher Natur und daher in Geld nicht messbar, so hat eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 500, Absatz 2, ZPO zu unterbleiben (SZ 73/105; RIS-Justiz RS0042418; Pimmer in Fasching/Konecny2 Paragraph 500, ZPO Rz 13; Zechner in Fasching/Konecny2 Paragraph 502, ZPO Rz 154 mwN). In solchen Fällen hängt somit die Zulässigkeit der Revision nur von der Lösungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung ab (SZ 73/105; Zechner aaO Paragraph 502, Rz 154). Da Paragraph 502, Absatz 2 und Absatz 3, ZPO und Paragraph 508, ZPO mangels eines in Geld bewertbaren Entscheidungsgegenstands im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar sind und das Berufungsgericht aussprach, die ordentliche Revision sei nicht nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig, kann das Urteil des Berufungsgerichts in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 505, Absatz 4, ZPO nur mit außerordentlicher Revision bekämpft werden. Das als außerordentliche Revision umzudeutende und zu behandelnde Rechtsmittel des Beklagten, der irrig eine Abänderung des Rechtsmittelzulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts anstrebt (6 Ob 97/04i; RIS-Justiz RS0110049), ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig. Diese Beurteilung bedarf gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO keiner Begründung.
Anmerkung
E82333 6Ob221.06bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00221.06B.1012.000Dokumentnummer
JJT_20061012_OGH0002_0060OB00221_06B0000_000