Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Hermine E*****, vertreten durch Estermann & Partner KEG, Rechtsanwälte in Mattighofen, wider die verpflichtete Partei Hans Jörg S*****, wegen Aufschiebung einer Räumungsexekution, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Aufschiebungswerberin Francisca Neuma Sales M*****, vertreten durch Dr. Michael Velik, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Juli 2006, GZ 41 R 163/06h-108, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 13. Juni 2006, GZ 44 C 426/06h (44 E 86/06i)-107, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die im Exszindierungsprozess beklagte Vermieterin hat gegen den Ehegatten der Klägerin (Verpflichteten) wegen Mietzinsrückständen in zwei verbundenen Verfahren einen rechtskräftigen Räumungstitel (Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 16. Juli 2004, GZ 44 C 23/98d, 513/01w-45) erwirkt. Die außerordentliche Revision des Mieters wurde mit dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 7. März 2006, AZ 1 Ob 263/05s, zurückgewiesen. Die erste der beiden Räumungsklagen war am 19. Jänner 1998 eingebracht worden. Am 25. April 2006 wurde der Beklagten (Betreibenden) die Exekution durch zwangsweise Räumung der Wohnung bewilligt.
Mit der am 12. Juni 2006 beim Erstgericht eingelangten Klage gemäß § 37 EO verband die Klägerin einen Aufschiebungsantrag. Die Wohnung sei die gemeinsame Ehewohnung. Ihr Ehegatte, der Verpflichtete, sei seit Jänner 1997 „alleiniger Hauptmieter dieser Wohnung" gewesen. Die Klägerin und ihr Sohn hätten keine andere Wohnmöglichkeit. Dies sei der Beklagten bekannt gewesen bzw. hätte sie über den Anspruch der Klägerin nach § 97 ABGB wissen müssen. Schon im Jahr 1999 habe der Rechtsvertreter der Beklagten an Ort und Stelle die Benützung der Wohnung als Ehewohnung feststellen können.Mit der am 12. Juni 2006 beim Erstgericht eingelangten Klage gemäß Paragraph 37, EO verband die Klägerin einen Aufschiebungsantrag. Die Wohnung sei die gemeinsame Ehewohnung. Ihr Ehegatte, der Verpflichtete, sei seit Jänner 1997 „alleiniger Hauptmieter dieser Wohnung" gewesen. Die Klägerin und ihr Sohn hätten keine andere Wohnmöglichkeit. Dies sei der Beklagten bekannt gewesen bzw. hätte sie über den Anspruch der Klägerin nach Paragraph 97, ABGB wissen müssen. Schon im Jahr 1999 habe der Rechtsvertreter der Beklagten an Ort und Stelle die Benützung der Wohnung als Ehewohnung feststellen können.
Das Erstgericht gab dem Aufschiebungsantrag der antragstellenden Exszindierungsklägerin unter Auferlegung einer Sicherheitsleistung von 7.000 EUR statt.
Das Rekursgericht wies infolge Rekurses der Beklagten und Antragsgegnerin den Aufschiebungsantrag wegen wahrscheinlicher Aussichtslosigkeit der Klageführung ab. Die Exekutionsaufschiebung sei nicht zu bewilligen, wenn schon nach den Ausführungen in der Klage der Erfolg zweifelhaft sei, jedenfalls aber, wenn die Klageführung mit hoher Wahrscheinlichkeit als aussichtslos zu beurteilen sei. Der Wohnungserhaltungsanspruch nach § 97 ABGB richte sich nur gegen den anderen Ehegatten. Unter der Voraussetzung der Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte anerkenne die Rsp aber ausnahmsweise eine Schadenersatzpflicht des Dritten. Der Anspruch sei primär auf die Wiederherstellung (Naturalrestitution) gerichtet. Der Anspruch stehe auch einem Räumungsbegehren eines dolosen Dritterwerbers entgegen. Der Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe aufgrund von verschiedenen Vorverfahren seit 1999 davon Kenntnis gehabt, dass die Aufschiebungswerberin die Wohnung gemeinsam mit dem Verpflichteten als Ehewohnung bewohnt und dort ein dringendes Wohnbedürfnis habe, sei entgegenzuhalten, dass die Eheschließung erst am 6. Dezember 2000 erfolgt sei, sodass die Betreibende nicht schon 1999 den Anspruch nach § 97 ABGB verletzen habe können. Es komme auf den Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung nach § 1118 ABGB an, womit das Mietverhältnis mit dem Hauptmieter aufgelöst werde. Dies sei hier am 19. Jänner 1998 geschehen. Ob der Betreibenden nach diesem Zeitpunkt ein Anspruch der Aufschiebungswerberin gegenüber ihrem Ehegatten nach § 97 ABGB bekannt geworden sei, spiele iSd Entscheidung 3 Ob 94/90 keine Rolle. Eine spätere Kenntnis der Betreibenden vom Sachverhalt löse keine Verpflichtung gegenüber der Aufschiebungswerberin aus, insbesondere auch nicht die Verpflichtung, vom Exekutionstitel keinen Gebrauch zu machen.Das Rekursgericht wies infolge Rekurses der Beklagten und Antragsgegnerin den Aufschiebungsantrag wegen wahrscheinlicher Aussichtslosigkeit der Klageführung ab. Die Exekutionsaufschiebung sei nicht zu bewilligen, wenn schon nach den Ausführungen in der Klage der Erfolg zweifelhaft sei, jedenfalls aber, wenn die Klageführung mit hoher Wahrscheinlichkeit als aussichtslos zu beurteilen sei. Der Wohnungserhaltungsanspruch nach Paragraph 97, ABGB richte sich nur gegen den anderen Ehegatten. Unter der Voraussetzung der Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte anerkenne die Rsp aber ausnahmsweise eine Schadenersatzpflicht des Dritten. Der Anspruch sei primär auf die Wiederherstellung (Naturalrestitution) gerichtet. Der Anspruch stehe auch einem Räumungsbegehren eines dolosen Dritterwerbers entgegen. Der Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe aufgrund von verschiedenen Vorverfahren seit 1999 davon Kenntnis gehabt, dass die Aufschiebungswerberin die Wohnung gemeinsam mit dem Verpflichteten als Ehewohnung bewohnt und dort ein dringendes Wohnbedürfnis habe, sei entgegenzuhalten, dass die Eheschließung erst am 6. Dezember 2000 erfolgt sei, sodass die Betreibende nicht schon 1999 den Anspruch nach Paragraph 97, ABGB verletzen habe können. Es komme auf den Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung nach Paragraph 1118, ABGB an, womit das Mietverhältnis mit dem Hauptmieter aufgelöst werde. Dies sei hier am 19. Jänner 1998 geschehen. Ob der Betreibenden nach diesem Zeitpunkt ein Anspruch der Aufschiebungswerberin gegenüber ihrem Ehegatten nach Paragraph 97, ABGB bekannt geworden sei, spiele iSd Entscheidung 3 Ob 94/90 keine Rolle. Eine spätere Kenntnis der Betreibenden vom Sachverhalt löse keine Verpflichtung gegenüber der Aufschiebungswerberin aus, insbesondere auch nicht die Verpflichtung, vom Exekutionstitel keinen Gebrauch zu machen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragt die Aufschiebungswerberin die Abänderung dahin, dass der erstinstanzliche Beschluss wiederhergestellt werde, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.
Der Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig:Der Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig:
Rechtliche Beurteilung
I. Zu den verfahrensrechtlichen Einwendungen der Rekurswerberin ist auszuführen, dass der Revisionsrekurs keineswegs unabhängig vom Streitwert jedenfalls zulässig wäre. Das Verfahren zur Durchsetzung eines schon titulierten Räumungsanspruchs fällt nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO (RIS-Justiz RS0115036), sodass das Rekursgericht zutreffend eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands vornahm. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses hängt vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ab. Die weiters auf die Nichtbeachtung ihrer Rekursbeantwortung gestützte Mängelrüge ist nicht berechtigt. Im Exekutionsverfahren ist der Rekurs grundsätzlich einseitig (RIS-Justiz RS0116198). Für eine nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise gebotene Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens iSd Entscheidung 3 Ob 162/03z, 163/03x = SZ 2004/26 zeigt die Revisionsrekurswerberin keine relevanten Umstände auf, hatte sie es doch in der Hand und auch die Verpflichtung, im Aufschiebungsantrag die Aufhebungsgründe detailliert geltend zu machen und steht ihr die Möglichkeit offen, eine Verweigerung der Aufschiebung der Exekution mit Revisionsrekurs zu bekämpfen. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs war eine Rekursbeantwortung nicht erforderlich.römisch eins. Zu den verfahrensrechtlichen Einwendungen der Rekurswerberin ist auszuführen, dass der Revisionsrekurs keineswegs unabhängig vom Streitwert jedenfalls zulässig wäre. Das Verfahren zur Durchsetzung eines schon titulierten Räumungsanspruchs fällt nicht unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO (RIS-Justiz RS0115036), sodass das Rekursgericht zutreffend eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands vornahm. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses hängt vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ab. Die weiters auf die Nichtbeachtung ihrer Rekursbeantwortung gestützte Mängelrüge ist nicht berechtigt. Im Exekutionsverfahren ist der Rekurs grundsätzlich einseitig (RIS-Justiz RS0116198). Für eine nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise gebotene Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens iSd Entscheidung 3 Ob 162/03z, 163/03x = SZ 2004/26 zeigt die Revisionsrekurswerberin keine relevanten Umstände auf, hatte sie es doch in der Hand und auch die Verpflichtung, im Aufschiebungsantrag die Aufhebungsgründe detailliert geltend zu machen und steht ihr die Möglichkeit offen, eine Verweigerung der Aufschiebung der Exekution mit Revisionsrekurs zu bekämpfen. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs war eine Rekursbeantwortung nicht erforderlich.
II. Die Entscheidung des Rekursgerichts steht im Einklang mit der stRsp:römisch II. Die Entscheidung des Rekursgerichts steht im Einklang mit der stRsp:
1. Der Anspruch des bedürftigen Ehegatten auf die Ehewohnung (§ 97 ABGB) besteht grundsätzlich nur gegenüber dem Ehepartner und hat keine Drittwirkung (Stabentheiner in Rummel³, § 97 ABGB Rz 5 mwN), insbesondere besteht gegenüber gutgläubigen Vertragspartnern des Ehegatten kein Anspruch (RIS-Justiz RS0009556), wohl aber bei dolosem Zusammenwirken nach den Grundsätzen über die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte (RIS-Justiz RS0009553). Der Direktanspruch des Ehegatten gegen einen schlechtgläubigen Erwerber (RIS-Justiz RS0009661, RS0015114) wurde auch schon bejaht, wenn der Dritte Kenntnis vom dringenden Wohnbedürfnis hatte (4 Ob 529/94). Gegen die Ansicht des Rekursgerichts, dass hier schon nach den Klageangaben ein schlechter Glaube der Beklagten ausscheidet, weil zum Zeitpunkt der maßgeblichen Auflösungserklärung die Beklagte von der erst später (im Jahr 2000) erfolgten Eheschließung der Klägerin mit dem (alleinigen) Mieter und damit von einem Anspruch nach § 97 ABGB keine Kenntnis haben konnte, vermag die Rekurswerberin keine triftigen Gründe ins Treffen zu führen. Ihre Ansicht, es käme auf die am 13. April 2006 (= Zustellung der Entscheidung 1 Ob 263/05s) eingetretene Rechtskraft des Räumungsurteils an, widerspricht der ständigen jüngeren Rsp (RIS-Justiz RS0020906). Schon die Aufhebungserklärung beendete das Mietverhältnis. Zu diesem Zeitpunkt (19. Jänner 1998) hatte die Klägerin noch keinen Anspruch nach § 97 ABGB und konnte die Beklagte und Betreibende ein solches Recht auch nicht bösgläubig verletzen.1. Der Anspruch des bedürftigen Ehegatten auf die Ehewohnung (Paragraph 97, ABGB) besteht grundsätzlich nur gegenüber dem Ehepartner und hat keine Drittwirkung (Stabentheiner in Rummel³, Paragraph 97, ABGB Rz 5 mwN), insbesondere besteht gegenüber gutgläubigen Vertragspartnern des Ehegatten kein Anspruch (RIS-Justiz RS0009556), wohl aber bei dolosem Zusammenwirken nach den Grundsätzen über die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte (RIS-Justiz RS0009553). Der Direktanspruch des Ehegatten gegen einen schlechtgläubigen Erwerber (RIS-Justiz RS0009661, RS0015114) wurde auch schon bejaht, wenn der Dritte Kenntnis vom dringenden Wohnbedürfnis hatte (4 Ob 529/94). Gegen die Ansicht des Rekursgerichts, dass hier schon nach den Klageangaben ein schlechter Glaube der Beklagten ausscheidet, weil zum Zeitpunkt der maßgeblichen Auflösungserklärung die Beklagte von der erst später (im Jahr 2000) erfolgten Eheschließung der Klägerin mit dem (alleinigen) Mieter und damit von einem Anspruch nach Paragraph 97, ABGB keine Kenntnis haben konnte, vermag die Rekurswerberin keine triftigen Gründe ins Treffen zu führen. Ihre Ansicht, es käme auf die am 13. April 2006 (= Zustellung der Entscheidung 1 Ob 263/05s) eingetretene Rechtskraft des Räumungsurteils an, widerspricht der ständigen jüngeren Rsp (RIS-Justiz RS0020906). Schon die Aufhebungserklärung beendete das Mietverhältnis. Zu diesem Zeitpunkt (19. Jänner 1998) hatte die Klägerin noch keinen Anspruch nach Paragraph 97, ABGB und konnte die Beklagte und Betreibende ein solches Recht auch nicht bösgläubig verletzen.
3. Insoweit die Revisionsrekurswerberin nunmehr (im Rekurs an die zweite Instanz und im Revisionsrekurs) ihren Aufschiebungsantrag auf einen konkludent zustande gekommenen eigenen Mietvertrag stützt, scheitert das Vorbringen an dem auch im Exekutionsverfahren geltenden Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0002371). Die Klagebehauptungen bilden die Grundlage für die Zulässigkeit der Exekutionsführung. In der Klage bezeichnete die Klägerin ihren Ehegatten aber ausdrücklich als alleinigen Mieter der Wohnung. Eine Relevanz des Vorbringens, die Klägerin habe als Lebensgefährtin des Mieters Anwartschaftsrechte nach § 14 MRG, ist nicht ersichtlich. Ein Einfluss des Eintrittsrechts im Todesfall des Mieters auf nach § 97 ABGB zu beurteilende Sachverhalte ist nicht erkennbar. Ein Eintrittsrecht schon zu Lebzeiten des Mieters und eine Verpflichtung des Vermieters, zum Abschluss eines Mietvertrags mit dem Lebensgefährten eines Mieters ist aus § 14 MRG nicht ableitbar.3. Insoweit die Revisionsrekurswerberin nunmehr (im Rekurs an die zweite Instanz und im Revisionsrekurs) ihren Aufschiebungsantrag auf einen konkludent zustande gekommenen eigenen Mietvertrag stützt, scheitert das Vorbringen an dem auch im Exekutionsverfahren geltenden Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0002371). Die Klagebehauptungen bilden die Grundlage für die Zulässigkeit der Exekutionsführung. In der Klage bezeichnete die Klägerin ihren Ehegatten aber ausdrücklich als alleinigen Mieter der Wohnung. Eine Relevanz des Vorbringens, die Klägerin habe als Lebensgefährtin des Mieters Anwartschaftsrechte nach Paragraph 14, MRG, ist nicht ersichtlich. Ein Einfluss des Eintrittsrechts im Todesfall des Mieters auf nach Paragraph 97, ABGB zu beurteilende Sachverhalte ist nicht erkennbar. Ein Eintrittsrecht schon zu Lebzeiten des Mieters und eine Verpflichtung des Vermieters, zum Abschluss eines Mietvertrags mit dem Lebensgefährten eines Mieters ist aus Paragraph 14, MRG nicht ableitbar.
4. Eine Aufschiebung der Exekution ist unzulässig, wenn schon nach den Klageausführungen der Erfolg der Klage zweifelhaft (RIS-Justiz RS0001522) bzw. offenbar aussichtslos (RIS-Justiz RS0001542) iS einer hohen Wahrscheinlichkeit der Erfolglosigkeit (3 Ob 2142/96p) der Klageführung ist. Diese Frage ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Eine über ein außerordentliches Rechtsmittel aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung des Rekursgerichts liegt nicht vor.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht.
Anmerkung
E82392 3Ob202.06mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00202.06M.1019.000Dokumentnummer
JJT_20061019_OGH0002_0030OB00202_06M0000_000