TE OGH 2006/9/13 3Ob123/06v

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Veröffentlicht am 13.09.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Weissborn & Wojnar Kommanditpartnerschaft in Wien, wider die verpflichtete Partei T*****club B*****, wegen 31.253,29 EUR sA, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. März 2006, GZ 47 R 142/06i-11, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. Juli 2006, GZ 47 R 142/06i-19, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 9. Februar 2006, GZ 22 E 5548/05z-8, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist eine Vollzugsbeschwerde der betreibenden Partei in Ansehung von insgesamt fünf Fahrnissen. Infolge des Beschlusses des erkennenden Senats vom 30. Mai 2006, AZ 3 Ob 123/06v, ergänzte das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung um den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 4.000 EUR nicht übersteige, und änderte folglich den Zulassungsausspruch dahin ab, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands bindet den Obersten Gerichtshof - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen (Zechner in Fasching/Konecny² § 502 ZPO Rz 155; E. Kodek in Rechberger² § 500 ZPO Rz 3, je mwN). Die betreibende Partei selbst, der der vom Gerichtsvollzieher mit insgesamt 520 EUR angegebene voraussichtlich erzielbare Erlös zu niedrig war, gibt den ursprünglich mit 3.500 EUR bezifferten Gesamtwert der Fahrnisse zuletzt mit „mindestens 2.100 EUR" an. Die verpflichtete Partei brachte dazu nichts vor.Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands bindet den Obersten Gerichtshof - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen (Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 502, ZPO Rz 155; E. Kodek in Rechberger² Paragraph 500, ZPO Rz 3, je mwN). Die betreibende Partei selbst, der der vom Gerichtsvollzieher mit insgesamt 520 EUR angegebene voraussichtlich erzielbare Erlös zu niedrig war, gibt den ursprünglich mit 3.500 EUR bezifferten Gesamtwert der Fahrnisse zuletzt mit „mindestens 2.100 EUR" an. Die verpflichtete Partei brachte dazu nichts vor.

Dann erweist sich der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei iSd berichtigten Zulässigkeitsausspruchs der zweiten Instanz als jedenfalls unzulässig nach § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO, weshalb er ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen ist.Dann erweist sich der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei iSd berichtigten Zulässigkeitsausspruchs der zweiten Instanz als jedenfalls unzulässig nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO, weshalb er ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen ist.

Anmerkung

E81985 3Ob123.06v-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00123.06V.0913.000

Dokumentnummer

JJT_20060913_OGH0002_0030OB00123_06V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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