Norm
EO §78Rechtssatz
Die im Exekutionsweg nach § 354 EO durchzusetzende Bucheinsicht des Gesellschafters einer GmbH dient jedenfalls auch zur Durchsetzung vermögensrechtlicher Interessen. Eine über einen solchen Anspruch ergehende Entscheidung - und mag es auch nur die Aufschiebung der Exekution betreffen wie hier - bedarf der Bewertung durch das Rekursgericht; der bloße Ausspruch über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines gegen die zweitinstanzliche Entscheidung gerichteten Rechtsmittels kann diesen Bewertungsausspruch nicht ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121364Im RIS seit
18.11.2006Zuletzt aktualisiert am
16.04.2013