Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Peter H*****, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Kramer, Rechtsanwalt in Innsbruck wegen Gewährung der Bucheinsicht (§ 354 EO), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 28. März 2006, GZ 4 R 472/05y-18, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Kufstein vom 12. September 2005, GZ 6 E 3317/05v-14, abgeändert wurde, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Peter H*****, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Kramer, Rechtsanwalt in Innsbruck wegen Gewährung der Bucheinsicht (Paragraph 354, EO), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 28. März 2006, GZ 4 R 472/05y-18, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Kufstein vom 12. September 2005, GZ 6 E 3317/05v-14, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Rekursgericht zur Ergänzung seiner Entscheidung um einen Bewertungsausspruch übermittelt.
Text
Begründung:
Der betreibende Gläubiger ist Gesellschafter einer GmbH, die auf Grund des Exekutionstitels dem Betreibenden in bestimmter, näher bezeichneter Weise Einsicht in ihre Handelsbücher etc. zu gewähren hat.
Das Erstgericht bewilligte dem Betreibenden gegen die verpflichtete GmbH antragsgemäß die Exekution nach § 354 EO. Gegenstand der nunmehr angefochtenen Entscheidung ist die vom Erstgericht bewilligte und von der zweiten Instanz abgelehnte Aufschiebung der Exekution gemäß § 42 Abs 1 Z 2 EO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von der verpflichteten Partei beim Landes- als Handelsgericht Innsbruck eingebrachte Wiederaufnahmsklage zu dem diesem Verfahren zugrunde liegenden Titelverfahren AZ 62 Fr 1330/02m. Der zweitinstanzliche Beschluss enthält keinen Bewertungsausspruch, wohl aber den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über das gegen diesen Beschluss gerichtete als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel der verpflichteten Partei kann derzeit nicht getroffen werden.Das Erstgericht bewilligte dem Betreibenden gegen die verpflichtete GmbH antragsgemäß die Exekution nach Paragraph 354, EO. Gegenstand der nunmehr angefochtenen Entscheidung ist die vom Erstgericht bewilligte und von der zweiten Instanz abgelehnte Aufschiebung der Exekution gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, EO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von der verpflichteten Partei beim Landes- als Handelsgericht Innsbruck eingebrachte Wiederaufnahmsklage zu dem diesem Verfahren zugrunde liegenden Titelverfahren AZ 62 Fr 1330/02m. Der zweitinstanzliche Beschluss enthält keinen Bewertungsausspruch, wohl aber den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über das gegen diesen Beschluss gerichtete als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel der verpflichteten Partei kann derzeit nicht getroffen werden.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 78 EO, § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das Gericht zweiter Instanz in seiner Entscheidung auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands, wenn er nicht ausschließlich in eine Geldbetrag besteht - was hier zweifellos nicht der Fall ist -, 4.000 EUR, bejahendenfalls, ob er auch 20.000 EUR übersteigt. Nach stRsp hat eine Bewertung zu unterblieben, wenn der Streitgegenstand keinen Geldwert hat. Für die Wert des Entscheidungsgegenstands im Exekutionsverfahren ist idR der betriebene Anspruch maßgeblich, was insbesondere auch für die Entscheidung über die Aufschiebung des gesamten Exekutionsverfahrens gilt (3 Ob 302/99d u.a.; Jakusch in Angst, EO, § 65 Rz 25).Nach Paragraph 78, EO, Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO hat das Gericht zweiter Instanz in seiner Entscheidung auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands, wenn er nicht ausschließlich in eine Geldbetrag besteht - was hier zweifellos nicht der Fall ist -, 4.000 EUR, bejahendenfalls, ob er auch 20.000 EUR übersteigt. Nach stRsp hat eine Bewertung zu unterblieben, wenn der Streitgegenstand keinen Geldwert hat. Für die Wert des Entscheidungsgegenstands im Exekutionsverfahren ist idR der betriebene Anspruch maßgeblich, was insbesondere auch für die Entscheidung über die Aufschiebung des gesamten Exekutionsverfahrens gilt (3 Ob 302/99d u.a.; Jakusch in Angst, EO, Paragraph 65, Rz 25).
Ein solcher Wert kann dem Titelverfahren nicht entnommen werden. Das Firmenbuchverfahren ist ein Außerstreitverfahren.. Handelt es sich in einem solchen Verfahren um einen nicht rein vermögensrechtlichen Entscheidungsgegenstand oder hat das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklärt, so bedarf es keines Bewertungsausspruchs (§ 59 Abs 2 AußStrG). Firmenbuchsachen betreffen im Regelfall keine rein vermögensrechtlichen Angelegenheiten (6 Ob 203/01y = ecolex 2002, 436; RIS-Justiz RS0110629 [T2]; G. Kodek in G.Ein solcher Wert kann dem Titelverfahren nicht entnommen werden. Das Firmenbuchverfahren ist ein Außerstreitverfahren.. Handelt es sich in einem solchen Verfahren um einen nicht rein vermögensrechtlichen Entscheidungsgegenstand oder hat das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklärt, so bedarf es keines Bewertungsausspruchs (Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG). Firmenbuchsachen betreffen im Regelfall keine rein vermögensrechtlichen Angelegenheiten (6 Ob 203/01y = ecolex 2002, 436; RIS-Justiz RS0110629 [T2]; G. Kodek in G.
Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG, § 15 Rz 223); anderes gilt
richtigerweise etwa für die Eintragung eines Haftungsausschlusses
oder die der Erhöhung des Stammkapitals (Kodek aaO Rz 224 mwN
zweitinstanzlicher Entscheidungen). Nun ist zwar der Anspruch des
Gesellschafters gegen die Gesellschaft auf Bucheinsicht (§ 22 Abs 2
und § 93 Abs 4 GmbHG) im Verfahren außer Streitsachen zu verfolgen
(stRsp, zuletzt 6 Ob 182/06t; RIS-Justiz RS0060104), die vom Gericht
verfügte Bucheinsicht ist aber ein exekutiv durchsetzbarer Beschluss
(6 Ob 215/97d = SZ 70/157; 6 Ob 222/01t); die Exekution erfolgt zur
Erwirkung unvertretbarer Handlungen nach § 354 EO (3 Ob 77/95 = SZ
68/153; 3 Ob 2012/96w = MuR 1996, 193 [Walter] = ecolex 1997, 262 =
RPflE 1997/16; 3 Ob 2027/96a = ecolex 1997, 262 = GesRZ 1997, 193 =
WBl 1996, 459; RIS-Justiz RS0004474; Höllwerth in
Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 354 Rz 18 mwN). Im
Exekutionsverfahren gilt nun nicht die Vorschrift des § 59 Abs 2
AußStrG, sondern maßgeblich sind die Vorschriften des § 78 EO iVm §
528 Abs 2 ZPO, wonach es auf einen vermögensrechtlichen
Entscheidungsgegenstand ankommt, der nicht ausschließlich in einem
Geldbetrag besteht, um die Pflicht zur Bewertung auszulösen.
Der Geschäftsanteil eines Gesellschafters einer GmbH ist der Inbegriff der ihm zustehenden Rechte und Pflichten; die Rechte bestehen aus Herrschafts-, Vermögens- und Mitgliedschaftsrechten, die Pflichten sind meist finanzieller Natur und betreffen die Aufbringung der Stammeinlage, die Einzahlung geforderter Nachschüsse usw.; die Rechte bestimmen sich regelmäßig nach der Höhe der übernommenen Stammeinlage (§ 75 Abs 1 GmbHG; Stimmrecht, Minderheitsrecht), zum Teil aber auch nach der geleisteten Stammeinlage (Dividendenanspruch; Liquidationsquote) oder unabhängig von der Beteiligung (Teilnahme-, Auskunfts-, Anfechtungsrechte; 6 Ob 27/95 = SZ 68/185). Im GmbH-Recht vertritt der Oberste Gerichtshof seit der Leitentscheidung 6 Ob 17/90 (= SZ 63/150 = EvBl 1990/170 = RdW 1991, 14 = GesRZ 1990, 222 = ecolex 1991, 25 [Thiery] und der folgenden Rsp (6 Ob 323/98p, 6 Ob 245/99 u.v.a.; RIS-Justiz RS0060098) die Ansicht, dass dem Gesellschafter einer Gesellschaft mbH zur Unterstützung seiner Leitungs- und Prüfungsrechte (6 Ob 72/05i in diesem Akt) nicht nur das im Gesetz geregelte Bucheinsichtsrecht, sondern auch ein allgemeiner, nicht näher zu begründender, alle Geschäftsangelegenheiten umfassender Informationsanspruch gegenüber der Gesellschaft zu. Dieser Informationsanspruch des Gesellschafters ist Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung der ihm zustehenden Prüfungs- und Leitungsaufgaben und dient der Wahrung der aus der Gesellschafterstellung erfließenden Rechte (6 Ob 210/99x = RdW 2000, 155). Auch wenn seine Information nicht ausschließlich dazu dienen mag, damit der Gesellschafter der GmbH Vermögensansprüche geltend machen kann, dient diese Information jedenfalls auch dazu. Der Informationsanspruch des Gesellschafters auf Bucheinsicht in der Form eines Individualrechts zur Ausübung der aus der Gesellschafterstellung erfließenden Herrschaftsrechte (Kontrolle der Geschäftsführung; allenfalls Weisungsrecht) sowie der Vermögensrechte (Gewinnbeteiligung) auch bei aufrechter Mitgliedschaft des Gesellschafters führen zwangsläufig dazu, diesen Anspruch als vermögensrechtlichen zu beurteilen. Der Vollständigkeit ist festzuhalten, dass in den Verfahren, die der erkennende Senat zu 3 Ob 2012/96w und 3 Ob 2027/96a (Vollstreckung einer Bucheinsicht nach § 354 EO) zu beurteilen hatte, vom Rekursgericht eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes mit den Betrag von 50.000 S übersteigend vorgenommen wurde.Der Geschäftsanteil eines Gesellschafters einer GmbH ist der Inbegriff der ihm zustehenden Rechte und Pflichten; die Rechte bestehen aus Herrschafts-, Vermögens- und Mitgliedschaftsrechten, die Pflichten sind meist finanzieller Natur und betreffen die Aufbringung der Stammeinlage, die Einzahlung geforderter Nachschüsse usw.; die Rechte bestimmen sich regelmäßig nach der Höhe der übernommenen Stammeinlage (Paragraph 75, Absatz eins, GmbHG; Stimmrecht, Minderheitsrecht), zum Teil aber auch nach der geleisteten Stammeinlage (Dividendenanspruch; Liquidationsquote) oder unabhängig von der Beteiligung (Teilnahme-, Auskunfts-, Anfechtungsrechte; 6 Ob 27/95 = SZ 68/185). Im GmbH-Recht vertritt der Oberste Gerichtshof seit der Leitentscheidung 6 Ob 17/90 (= SZ 63/150 = EvBl 1990/170 = RdW 1991, 14 = GesRZ 1990, 222 = ecolex 1991, 25 [Thiery] und der folgenden Rsp (6 Ob 323/98p, 6 Ob 245/99 u.v.a.; RIS-Justiz RS0060098) die Ansicht, dass dem Gesellschafter einer Gesellschaft mbH zur Unterstützung seiner Leitungs- und Prüfungsrechte (6 Ob 72/05i in diesem Akt) nicht nur das im Gesetz geregelte Bucheinsichtsrecht, sondern auch ein allgemeiner, nicht näher zu begründender, alle Geschäftsangelegenheiten umfassender Informationsanspruch gegenüber der Gesellschaft zu. Dieser Informationsanspruch des Gesellschafters ist Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung der ihm zustehenden Prüfungs- und Leitungsaufgaben und dient der Wahrung der aus der Gesellschafterstellung erfließenden Rechte (6 Ob 210/99x = RdW 2000, 155). Auch wenn seine Information nicht ausschließlich dazu dienen mag, damit der Gesellschafter der GmbH Vermögensansprüche geltend machen kann, dient diese Information jedenfalls auch dazu. Der Informationsanspruch des Gesellschafters auf Bucheinsicht in der Form eines Individualrechts zur Ausübung der aus der Gesellschafterstellung erfließenden Herrschaftsrechte (Kontrolle der Geschäftsführung; allenfalls Weisungsrecht) sowie der Vermögensrechte (Gewinnbeteiligung) auch bei aufrechter Mitgliedschaft des Gesellschafters führen zwangsläufig dazu, diesen Anspruch als vermögensrechtlichen zu beurteilen. Der Vollständigkeit ist festzuhalten, dass in den Verfahren, die der erkennende Senat zu 3 Ob 2012/96w und 3 Ob 2027/96a (Vollstreckung einer Bucheinsicht nach Paragraph 354, EO) zu beurteilen hatte, vom Rekursgericht eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes mit den Betrag von 50.000 S übersteigend vorgenommen wurde.
Daraus ergibt sich: Die im Exekutionsweg nach § 354 EO durchzusetzende Bucheinsicht des Gesellschafters einer GmbH dient jedenfalls auch zur Durchsetzung vermögensrechtlicher Interessen. Eine über einen solchen Anspruch ergehende Entscheidung - und mag es auch nur die Aufschiebung der Exekution betreffen wie hier - bedarf der Bewertung durch das Rekursgericht; der bloße Ausspruch über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines gegen die zweitinstanzliche Entscheidung gerichteten Rechtsmittels kann diesen Bewertungsausspruch nicht ersetzen. Es liegt somit hier im Exekutionsverfahren ein Entscheidungsgegenstand mit Geldwert vor, weshalb das Rekursgericht einen Ausspruch über diesen zu machen gehabt hätte.Daraus ergibt sich: Die im Exekutionsweg nach Paragraph 354, EO durchzusetzende Bucheinsicht des Gesellschafters einer GmbH dient jedenfalls auch zur Durchsetzung vermögensrechtlicher Interessen. Eine über einen solchen Anspruch ergehende Entscheidung - und mag es auch nur die Aufschiebung der Exekution betreffen wie hier - bedarf der Bewertung durch das Rekursgericht; der bloße Ausspruch über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines gegen die zweitinstanzliche Entscheidung gerichteten Rechtsmittels kann diesen Bewertungsausspruch nicht ersetzen. Es liegt somit hier im Exekutionsverfahren ein Entscheidungsgegenstand mit Geldwert vor, weshalb das Rekursgericht einen Ausspruch über diesen zu machen gehabt hätte.
Um ihm die Ergänzung seiner Entscheidung in diesem Sinn zu ermöglichen, sind ihm die Akten zu übermitteln. Das weitere Gang des Verfahrens wird von diesem Ausspruch abhängen, richtet sich doch die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen die zweitinstanzliche Entscheidung und allenfalls dessen Qualität (außerordentlicher Revisionsrekurs oder ordentlicher Revisionsrekurs verbunden mit einem Antrag nach § 528 Abs 2a ZPO). Nur im Fall eines zulässigen Rechtsmittels wären die Akten wiederum dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.Um ihm die Ergänzung seiner Entscheidung in diesem Sinn zu ermöglichen, sind ihm die Akten zu übermitteln. Das weitere Gang des Verfahrens wird von diesem Ausspruch abhängen, richtet sich doch die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen die zweitinstanzliche Entscheidung und allenfalls dessen Qualität (außerordentlicher Revisionsrekurs oder ordentlicher Revisionsrekurs verbunden mit einem Antrag nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO). Nur im Fall eines zulässigen Rechtsmittels wären die Akten wiederum dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Anmerkung
E823853Ob138.06zSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inÖJZ-LS 2007/7 = ecolex 2007/79 S 187 - ecolex 2007,187 = RdW 2007/318S 291 - RdW 2007,291 = RPflE 2007/31 = AnwBl 2009,8 = HS 37.114 = HS37.468XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00138.06Z.1019.000Zuletzt aktualisiert am
02.06.2009