TE OGH 2006/9/12 10ObS141/06t

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Veröffentlicht am 12.09.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Radomir C*****, vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Invaliditätspension und vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Juni 2006, GZ 7 Rs 79/06y-61, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12. Dezember 2005, GZ 13 Cgs 203/01i, 3 Cgs 62/02g-57, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien mit dem Auftrag zurückgestellt, den Beschluss vom 26. Juni 2006, GZ 7 Rs 79/06y-61, durch den kurz zu begründenden Ausspruch zu ergänzen, ob der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO zulässig ist oder nicht.Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien mit dem Auftrag zurückgestellt, den Beschluss vom 26. Juni 2006, GZ 7 Rs 79/06y-61, durch den kurz zu begründenden Ausspruch zu ergänzen, ob der Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig ist oder nicht.

Text

Begründung:

Mit Bescheid vom 21. 6. 2001 lehnte die beklagte Pensionsversicherung den Antrag des (am 7. 5. 1945 geborenen) Klägers vom 29. 5. 2000 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension ab. Die dagegen gerichtete, am 20. 9. 2001 eigebrachte Klage haben die Vorinstanzen (mit dem unangefochten gebliebenen Berufungsurteil vom 26. 6. 2006, 7 Rs 79/06y des Oberlandesgerichtes Wien) rechtskräftig abgewiesen. Bereits am 9. 4. 2002 hatte der Kläger auch noch Säumnisklage erhoben und die Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253d ASVG ab dem Stichtag 1. 6. 2000 begehrt. Über seinen diesbezüglichen Antrag vom 26. 5. 2000 sei nicht entschieden worden; die beklagte Pensionsversicherung habe mit dem oa Bescheid zum Stichtag 1. 6. 2000 lediglich über seinen Anspruch auf Invaliditätspension abgesprochen.Mit Bescheid vom 21. 6. 2001 lehnte die beklagte Pensionsversicherung den Antrag des (am 7. 5. 1945 geborenen) Klägers vom 29. 5. 2000 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension ab. Die dagegen gerichtete, am 20. 9. 2001 eigebrachte Klage haben die Vorinstanzen (mit dem unangefochten gebliebenen Berufungsurteil vom 26. 6. 2006, 7 Rs 79/06y des Oberlandesgerichtes Wien) rechtskräftig abgewiesen. Bereits am 9. 4. 2002 hatte der Kläger auch noch Säumnisklage erhoben und die Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 253 d, ASVG ab dem Stichtag 1. 6. 2000 begehrt. Über seinen diesbezüglichen Antrag vom 26. 5. 2000 sei nicht entschieden worden; die beklagte Pensionsversicherung habe mit dem oa Bescheid zum Stichtag 1. 6. 2000 lediglich über seinen Anspruch auf Invaliditätspension abgesprochen.

Das Erstgericht hatte die Sozialrechtssachen zunächst zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und ausgesprochen, der die früher eingebrachte Klage betreffende Akt sei führend (ON 23); mit dem (gemeinsam mit dem klageabweisenden Urteil im führenden Verfahren ausgefertigten) Beschluss vom 12. 12. 2005 (ON 57) hat es die Verbindung jedoch wieder aufgehoben, weil im führenden Verfahren Spruchreife eingetreten sei, während der Pensionsanspruch auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit noch inhaltlich geprüft werden müsse. Das Rekursgericht wies den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Klägers wegen Unanfechtbarkeit der bekämpften Entscheidung als unzulässig zurück, unterließ jedoch einen Ausspruch, ob der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO zulässig sei.Das Erstgericht hatte die Sozialrechtssachen zunächst zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und ausgesprochen, der die früher eingebrachte Klage betreffende Akt sei führend (ON 23); mit dem (gemeinsam mit dem klageabweisenden Urteil im führenden Verfahren ausgefertigten) Beschluss vom 12. 12. 2005 (ON 57) hat es die Verbindung jedoch wieder aufgehoben, weil im führenden Verfahren Spruchreife eingetreten sei, während der Pensionsanspruch auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit noch inhaltlich geprüft werden müsse. Das Rekursgericht wies den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Klägers wegen Unanfechtbarkeit der bekämpften Entscheidung als unzulässig zurück, unterließ jedoch einen Ausspruch, ob der Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich der „außerordentliche Revisionsrekurs" des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Aufhebungsbeschluss des Erst- und die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts aufzuheben und dem Begehren auf Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit stattzugeben, in eventu, die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Über das Rechtsmittel des Klägers (vgl zu der darin angesprochenen Frage: Schragel in Fasching/Konecny² § 192 ZPO Rz 2 vorletzter Abs) kann derzeit noch nicht abschließend entschieden werden:Über das Rechtsmittel des Klägers vergleiche zu der darin angesprochenen Frage: Schragel in Fasching/Konecny² Paragraph 192, ZPO Rz 2 vorletzter Abs) kann derzeit noch nicht abschließend entschieden werden:

Ein Ausspruch, ob der Revisionsrekurs zulässig ist, hätte hier (anders als früher nach § 47 Abs 2 ASGG) nämlich nur dann unterbleiben können, wenn das Gericht zweiter Instanz einen - unanfechtbaren - Konformatsbeschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gefasst hätte (vgl 10 ObS 56/04i mwN). Tatsächlich wurde der Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichtes aber aus formellen Gründen ohne meritorische Prüfung zurückgewiesen. Da somit keine Bestätigung des Beschlusses des Erstgerichtes vorliegt (RIS-Justiz RS0044117; RS0044456; Zechner in Fasching/Konecny² § 528 ZPO Rz 127), richtet sich die Anfechtbarkeit nach § 528 Abs 1 ZPO. Das Rekursgericht hätte daher einen Ausspruch gemäß § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO machen müssen und wird diesen - im Weg der Entscheidungsberichtigung - nachzutragen haben (RIS-Justiz RS0002488; RS0041371; RS0041647; RS0085678; vgl 10 ObS 56/04i mwN).Ein Ausspruch, ob der Revisionsrekurs zulässig ist, hätte hier (anders als früher nach Paragraph 47, Absatz 2, ASGG) nämlich nur dann unterbleiben können, wenn das Gericht zweiter Instanz einen - unanfechtbaren - Konformatsbeschluss nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO gefasst hätte vergleiche 10 ObS 56/04i mwN). Tatsächlich wurde der Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichtes aber aus formellen Gründen ohne meritorische Prüfung zurückgewiesen. Da somit keine Bestätigung des Beschlusses des Erstgerichtes vorliegt (RIS-Justiz RS0044117; RS0044456; Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 528, ZPO Rz 127), richtet sich die Anfechtbarkeit nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO. Das Rekursgericht hätte daher einen Ausspruch gemäß Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO machen müssen und wird diesen - im Weg der Entscheidungsberichtigung - nachzutragen haben (RIS-Justiz RS0002488; RS0041371; RS0041647; RS0085678; vergleiche 10 ObS 56/04i mwN).

Sollte es aussprechen, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist, wäre dem Kläger Gelegenheit zu geben, sein Rechtsmittel durch die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird, zu ergänzen. Diese Entscheidung war gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG durch einen Dreiersenat zu treffen (RIS-Justiz RS0108754; zuletzt: 10 ObS 56/04i mwN).Sollte es aussprechen, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist, wäre dem Kläger Gelegenheit zu geben, sein Rechtsmittel durch die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird, zu ergänzen. Diese Entscheidung war gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG durch einen Dreiersenat zu treffen (RIS-Justiz RS0108754; zuletzt: 10 ObS 56/04i mwN).

Anmerkung

E81970 10ObS141.06t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:010OBS00141.06T.0912.000

Dokumentnummer

JJT_20060912_OGH0002_010OBS00141_06T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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