Begründung: Zur Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches begehrt der Kläger von der Beklagten, der nicht sorgeberechtigten mütterlichen Großmutter seines Sohnes, es bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsstreites zu unterlassen, Telefongespräche zwischen dem mj. Armin P***** und der gefährdeten Partei mitzuhören bzw mitzuschneiden. Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Das Rekursgericht erließ die begehrte einstweilige Verfügung und sprach aus,... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 29. 4. 1998, ON 10, hat das Oberlandesgericht Wien dem Rekurs des Klägers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Krems a. d. Donau vom 8. 7. 1997, 6 Cg 118/97f-3 nicht Folge gegeben und den Revisionsrekurs für unzulässig erklärt. Mit weiterem Beschluß vom 24. 6. 1998 hat das Rekursgericht den Antrag des Klägers, den Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2a ZPO iVm § 508 ZPO für zulässig zu erklären, als unzulässig zurückgewiesen. Mit weiterem Beschluß v... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist bei der beklagten Partei aufrecht zu den IU Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung 1995 rechtsschutzversichert. Die hier maßgebenden Bestimmungen lauten auszugsweise. Artikel 8 Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten ? (Obliegenheiten) 1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet, 1. 1 ... 1. 2. dem Versicherer die Beauftragung des Rechtsv... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach ständiger Rechtsprechung bedarf eine Wiederaufnahmsklage keiner neuerlichen Bewertung des Streitgegenstands durch das Rechtsmittelgericht, weil der Entscheidungsgegenstand im früheren Verfahren und im Wiederaufnahmeverfahren identisch ist (SZ 64/172; EvBl 1994/3; 4 Ob 552/94; u.a.). In Anbetracht des S 260.000,- übersteigenden Streitwerts des Hauptprozesses, ist daher der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO n... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erkannte die Beklagte zur Rückzahlung eines Betrages von S 100.000 an zu Unrecht erhaltener Provision schuldig. Das Berufungsgericht gab in seinem nach dem 31. Dezember 1997 gefällten Urteil (Art VII Z 34) der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl I 1997/140 - WGN 1997) der Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß die Revision nicht zulässig sei. Das Erstgericht erkannte die Beklagte zur Rückzahlung eines Betrages von S 100.000 an zu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ *****. Hinsichtlich dieser Liegenschaft ist zu E 1012/93z des Bezirksgerichtes H***** ein Zwangsversteigerungsverfahren anhängig. Im Zuge einer parzellenweisen Versteigerung der zu dieser Einlagezahl gehörigen Liegenschaften wurde die Parzellengruppe 6 mit dem Grundstück 13/1 (nunmehr 1080) am 26. 4. 1995 dem Kläger und seiner Nichte zugeschlagen. Der Zuschlag ist noch nicht in Rechtskraft erw... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin erhob gegen den Beklagten ein Feststellungs- und Unterlassungsbegehren, die sie mit jeweils S 25.000,-- bewertete. Im Unterlassungsbegehren strebte die Klägerin auch die Verpflichtung des Beklagten an, eine Stützmauer zu entfernen und in Bezug auf den Karrenweg den vorigen und ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 30.6.1998, 3 R 190/98 h-30, wurde in Stattgebung der Berufung des Bekl... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 Z2ZPO §500 Abs3ZPO §500 Abs4ZPO §502 Abs2ZPO §507 Abs1ZPO §507b Abs3
Rechtssatz: Auch nach der WGN 1997 ist eine trotz absoluten Unzulässigkeitsausspruches nach § 500 Abs 2 Z 2 (§ 502 Abs 2) ZPO erhobene außerordentliche Revision nicht vom Erstgericht nach § 507 Abs 1 ZPO zurückzuweisen, sondern von diesem gemäß § 507b Abs 3 ZPO dem OGH sofort und unmittelbar zur Entscheidung vozulegen. Anmerkung 0000... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin erhob gegen den Beklagten ein Feststellungs- und Unterlassungsbegehren, die sie mit jeweils S 25.000,-- bewertete. Im Unterlassungsbegehren strebte die Klägerin auch die Verpflichtung des Beklagten an, eine Stützmauer zu entfernen und in Bezug auf den Karrenweg den vorigen und ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 30.6.1998, 3 R 190/98 h-30, wurde in Stattgebung der Berufung des Bekl... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 Z2ZPO §500 Abs3ZPO §500 Abs4ZPO §502 Abs2ZPO §507 Abs1ZPO §507b Abs3
Rechtssatz: Auch nach der WGN 1997 ist eine trotz absoluten Unzulässigkeitsausspruches nach § 500 Abs 2 Z 2 (§ 502 Abs 2) ZPO erhobene außerordentliche Revision nicht vom Erstgericht nach § 507 Abs 1 ZPO zurückzuweisen, sondern von diesem gemäß § 507b Abs 3 ZPO dem OGH sofort und unmittelbar zur Entscheidung vozulegen. Anmerkung 0000... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien sind österreichische Staatsbürger und miteinander verheiratet. Die jetzt in Österreich aufhältige Frau verband ihre Scheidungsklage mit einem auf einstweiligen Unterhalt gerichteten Sicherungsantrag. Sie begehrt nach dessen Ausdehnung 25.000 S monatlich (ON 19). Der Beklagte hält sich in den Vereinigten Arabischen Emiraten auf und ist dort berufstätig. Im Provisorialverfahren ist vor allem die Höhe seines Einkommens strittig. Die Klägerin behauptete Eink... mehr lesen...
Begründung: Die klagende und gefährdete Partei (im folgenden nur Kläger) war als Mandatar der SPÖ Vizebürgermeister einer oberösterreichischen Gemeinde und Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH, über deren Vermögen am 27. Juni 1997 der - zwischenzeitig nach Bestätigung eines Zwangsausgleiches aufgehobene - Konkurs eröffnet wurde; die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei (im folgenden nur Beklagter) ist als Mandatar der ÖVP Bürgermeister derselben Gemeinde und machte in ... mehr lesen...
Begründung: Im Scheidungsverfahren hatte sich der eheliche Vater für die Zeit ab 1. 4. 1994 zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von je 4.770 S für die mj Claudia und Birgit und von 3.180 S für den mj Florian verpflichtet. Die beiden älteren Kinder streben eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge auf 6.000 S monatlich an, der mj Florian eine solche auf 4.500 S. Das Erstgericht gab den Unterhaltserhöhungsbegehren teilweise statt. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folg... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 Z1 IIB2MRG §37 Abs1 Z8MRG §37 Abs4AußStrG 2005 §59 Abs2AußStrG 2005 §59 Abs3AußStrG 2005 §59 Abs4 Satz1
Rechtssatz: Der Entscheidungsgegenstand in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG besteht nicht aus einem Geldbetrag, sondern primär aus einem Feststellungsbegehren. Es bildet daher der unter Ausnützung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten des § 37 Abs 4 MRG zurückgeforderte Mietzins keine bindende Richtschnur für die ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies das auf Zahlung von S 108.664,80 s.A. gerichtete Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab in seinem nach dem 31. 12. 1997 gefällten Urteil (Art VII Z 34 der erweiterten Wertgrenzennovelle 1997, BGBl I 1997/140-WGN 1997) der Berufung der Beklagten dagegen nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision "nach § 502 Abs 1 ZPO" nicht zulässig sei. Das Erstgericht wies das auf Zahlung von S 108.664,80 s.A. gerichtete Klagebegehren ab. Das ... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 Z1 IIB2MRG §37 Abs1 Z8MRG §37 Abs4AußStrG 2005 §59 Abs2AußStrG 2005 §59 Abs3AußStrG 2005 §59 Abs4 Satz1
Rechtssatz: Der Entscheidungsgegenstand in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG besteht nicht aus einem Geldbetrag, sondern primär aus einem Feststellungsbegehren. Es bildet daher der unter Ausnützung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten des § 37 Abs 4 MRG zurückgeforderte Mietzins keine bindende Richtschnur für die ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, in die Ausfolgung eines gerichtlich verwahrten Betrags von 179.328,78 S sA einzuwilligen, ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 23. Juni 1998 (Art XXXII Z 14 iVm Art VII Z 34 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl I 1997/140 - WGN 1997) und sprach aus, daß die ordentliche Revision unzulässig sei. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit U... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 17. 12. 1997 hob das Erstgericht die Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehles vom 10. 6. 1997 gemäß § 7 Abs 3 EO auf und ordnete die neuerliche Zustellung des Zahlungsbefehles an. Das Rekursgericht gab mit dem nach dem 31. Dezember 1997 gefaßten angefochtenen Beschluß dem Rekurs der Klägerin Folge und änderte die erstgerichtliche Entscheidung iS der Abweisung der Anträge der Beklagten auf Aufhebung der Bestätigung der V... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht gab dem mit insgesamt 100.000 S bewerteten Klagebegehren auf Anerkennung des Grenzverlaufs und Abgabe der zur Durchführung im Grenzkataster erforderlicher Erklärungen durch die Beklagte - die Streitteile sind Eigentümer benachbarter Liegenschaften - statt. Das Berufungsgericht gab in seinem nach dem 31.Dezember 1997 gefällten Urteil (Art VII Z 34 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl I 1997/140 - WGN 1997) der Brufung der Beklagten teilweise F... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei begehrte von der beklagten Partei die Zahlung von S 151.790,40 samt 12 % Zinsen seit 27.8.1996. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die klagende Partei bekämpfte diese Entscheidung mit Berufung; das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Dagegen erhob die klagende Partei "außerordentliche Revision" mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichts im Sinne e... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte in seiner am 1.August 1997 eingebrachten Mahnklage den Zuspruch von 70.000 S sA als Honorar für anwaltliche Leistungen und brachte vor, er habe 1993 im Auftrag einer Handelsgesellschaft mit Sitz in Wagrain einen Kaufvertrag zum Erwerb einer Wagrainer Liegenschaft errichtet und Nebenleistungen erbracht. Darauf entfalle ein Honoraranspruch von 52.684,20 S. Später habe er "über Wunsch der beiden ursprünglichen Gesellschafter ... der Käuferin ... ein w... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Chefredakteur der Zeitschrift "N*****". Gegen den Erstbeklagten ist vor dem Landesgericht Innsbruck ein Finanzstrafverfahren anhängig. Dem liegt zugrunde, daß dem Erstbeklagten anläßlich des Transfers des Fußballers Peter S***** vom damaligen Finanzreferenten des Fußballclubs FC T*****, Klaus M*****, 3,000.000 S übergeben wurden. Das Landesgericht Innsbruck hat am 5.8.1997 hinsichtlich des Erstbeklagten einen Schuldspruch gefällt. Das Urteil ist noch n... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Gläubiger beantragte die Vollstreckbarerklärung des Versäumnisurteils des Landgerichtes Mainz vom 27.10.1995, 9 O 286/95,und des Kostenfestsetzungsbeschlusses mit dem gleichen AZ vom 21.12.1996, sowie aufgrund dieser Exekutionstitel die Bewilligung der Forderungsexekution. Die Verpflichteten sind Gesamtschuldner. Das Erstgericht erklärte mit Beschluß vom 30.9.1997 (ON 2) das Versäumnisurteil für Österreich für vollstreckbar und bemerkte, über den gl... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Gläubigerin beantragte die Vollstreckbarerklärung des Versäumnisurteils des Landgerichtes Mainz vom 30.8.1995, 9 O 221/95, über DM 100.000,- sA und des Kostenfestsetzungsbeschlusses mit dem gleichen AZ vom 20.3.1996, sowie aufgrund dieser Exekutionstitel die Bewilligung der Forderungsexekution. Die Verpflichteten sind Gesamtschuldner. Das Erstgericht erklärte mit Beschluß vom 19.6.1997 (ON 2) das Versäumnisurteil für Österreich für vollstreckbar und... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zwischen den noch aufrechterhaltenen Ansprüchen auf Zahlung von S 480.000,- einerseits und S 50.000,- andererseits besteht kein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang, sodaß sie für die Frage der Zulässigkeit der Revision nicht zusammenzurechnen sind (SZ 56/186; SZ 65/94 uva E zu RIS-Justiz RS0037899). Was die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruches betrifft, ist das Berufun... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Gläubigerin beantragte die Vollstreckbarerklärung des Versäumnisurteils des Landgerichtes Mainz vom 25.10.1996, 9 O 213/96, über DM 167.000,-- und des Kostenfestsetzungsbeschlusses mit dem gleichen AZ vom 9.1.1997, sowie aufgrund dieser Exekutionstitel die Bewilligung der Forderungsexekution. Die Verpflichteten sind Gesamtschuldner. Das Erstgericht erklärte mit Beschluß vom 19.6.1997 (ON 2) das Versäumnisurteil für Österreich für vollstreckbar und b... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Gläubigerin beantragte die Vollstreckbarerklärung des Versäumnisurteils des Landgerichtes Mainz vom 18.10.1995, 9 O 247/95, über DM 75.000 sA und des Kostenfestsetzungsbeschlusses mit dem gleichen AZ vom 8.1.1996, sowie aufgrund dieser Exekutionstitel die Bewilligung der Forderungsexekution. Die Verpflichteten sind Gesamtschuldner. Das Erstgericht erklärte mit Beschluß vom 19.6.1997 (ON 2) das Versäumnisurteil für Österreich für vollstreckbar und be... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Gläubigerin beantragte die Vollstreckbarerklärung des Versäumnisurteils des Landgerichtes Mainz vom 4.9.1995, 9 O 252/95, über DM 68.000,- sA und des Kostenfestsetzungsbeschlusses mit dem gleichen AZ vom 20.3.1996, sowie aufgrund dieser Exekutionstitel die Bewilligung der Forderungsexekution. Die Verpflichteten sind Gesamtschuldner. Das Erstgericht erklärte mit Beschluß vom 17.6.1997 (ON 2) das Versäumnisurteil für Österreich für vollstreckbar und b... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht hat in seinem nach dem 31.Dezember 1997 gefaßten Beschluß (Art XXXII Z 14 WGN 1997) den erstgerichtlichen Unterhaltsbeschluß teils bestätigt, teils abgeändert und ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei. Das Rekursgericht hat in seinem nach dem 31.Dezember 1997 gefaßten Beschluß (Art römisch XXXII Ziffer 14, WGN 1997) den erstgerichtlichen Unterhaltsbeschluß teils bestätigt, teils abgeändert und a... mehr lesen...
Begründung: Die 27jährige studierende Klägerin begehrt von ihrem ehelichen Vater einen monatlichen Unterhalt von S 5.000,-- ab 1.5.1997 bis 30.6.1998. Der beklagte Vater beantragte die Klagsabweisung und wendete ein, daß bei der Klägerin kein durchschnittlicher Lernerfolg vorliege und ein Studiumswechsel nach sechs Jahren nicht vertretbar sei. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß ... mehr lesen...