TE OGH 1998/10/15 6Ob255/98p

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Veröffentlicht am 15.10.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr. Hans Herbert P*****, vertreten durch Univ. Dozent Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Ludmilla J*****, vertreten durch Dr.Heimo Fürlinger, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung (Streitwert 50.000 S), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 27. Mai 1998, GZ 15 R 97/98k-12, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom 12. März 1998, GZ 5 C 137/98w-5, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Zur Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches begehrt der Kläger von der Beklagten, der nicht sorgeberechtigten mütterlichen Großmutter seines Sohnes, es bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsstreites zu unterlassen, Telefongespräche zwischen dem mj. Armin P***** und der gefährdeten Partei mitzuhören bzw mitzuschneiden.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab.

Das Rekursgericht erließ die begehrte einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S nicht übersteigt und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist. Einen daraufhin gestellten Antrag der Beklagten auf Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses wies das Rekursgericht unter Hinweis auf §§ 528 Abs 2a und 508 Abs 1 ZPO zurück.Das Rekursgericht erließ die begehrte einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S nicht übersteigt und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist. Einen daraufhin gestellten Antrag der Beklagten auf Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses wies das Rekursgericht unter Hinweis auf Paragraphen 528, Absatz 2 a und 508 Absatz eins, ZPO zurück.

Die Beklagte stellt sich in ihrem Revisionsrekurs auf den Standpunkt, das Rekursgericht habe den Wert des Entscheidungsgegenstandes unrichtig bemessen. Überdies handle es sich um eine familienrechtliche Streitigkeit nach § 49 Abs 2 Z 2c JN, zu der Rechtsprechung fehle.Die Beklagte stellt sich in ihrem Revisionsrekurs auf den Standpunkt, das Rekursgericht habe den Wert des Entscheidungsgegenstandes unrichtig bemessen. Überdies handle es sich um eine familienrechtliche Streitigkeit nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN, zu der Rechtsprechung fehle.

Der Revisionsrekurs der Beklagten ist jedenfalls - also unabhängig von der Frage, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO abhängt, unzulässig.Der Revisionsrekurs der Beklagten ist jedenfalls - also unabhängig von der Frage, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO abhängt, unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 52.000 S nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um Streitigkeiten nach § 502 Abs 4 oder 5 ZPO, zu denen die von der Revisionswerberin angeführten familienrechtlichen Streitigkeiten des § 49 Abs 2 Z 2c JN gehören. Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin ist jedoch das vorliegende Begehren (gerichtet auf Unterlassung des Mithörens bzw Mitschneidens von Telefongesprächen zwischen dem Kläger und seinem Sohn) nicht als familienrechtliche Streitigkeit im Sinn des § 49 Abs 2 Z 2c JN anzusehen. Darunter versteht man nämlich nur solche Streitigkeiten, die ohne das Eltern-Kind-Verhältnis gar nicht denkbar wären (Mayer in Rechberger, ZPO § 49 JN Rz 7).Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 52.000 S nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um Streitigkeiten nach Paragraph 502, Absatz 4, oder 5 ZPO, zu denen die von der Revisionswerberin angeführten familienrechtlichen Streitigkeiten des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN gehören. Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin ist jedoch das vorliegende Begehren (gerichtet auf Unterlassung des Mithörens bzw Mitschneidens von Telefongesprächen zwischen dem Kläger und seinem Sohn) nicht als familienrechtliche Streitigkeit im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN anzusehen. Darunter versteht man nämlich nur solche Streitigkeiten, die ohne das Eltern-Kind-Verhältnis gar nicht denkbar wären (Mayer in Rechberger, ZPO Paragraph 49, JN Rz 7).

Da der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, hatte das Rekursgericht gemäß § 526 Abs 3 ZPO in sinngemäßer Anwendung des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO idF WGN 1997 auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S übersteigt, bejahendenfalls, ob er auch 260.000 S übersteigt. Gegen diesen Ausspruch ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 500 Abs 4 ZPO). Der Ausspruch des Rekursgerichtes bindet - außer im hier nicht vorliegenden Fall einer Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften - den Obersten Gerichtshof (EvBl 1990/146; WoBl 1991/124; RIS-Justiz RS0042617; Fasching, LB2 Rz 1830). Das Rekursgericht hat - der Bewertung in der Klage folgend - den Entscheidungsgegenstand nicht über 52.000 S bewertet. Daran ist der Oberste Gerichtshof gebunden. Daß der Kläger einen gleichartigen, in einem anderen Verfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruch höher bewertet hatte, als jenen im gegenständlichen Verfahren, ist hier ohne Bedeutung.Da der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, hatte das Rekursgericht gemäß Paragraph 526, Absatz 3, ZPO in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in der Fassung WGN 1997 auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S übersteigt, bejahendenfalls, ob er auch 260.000 S übersteigt. Gegen diesen Ausspruch ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (Paragraph 500, Absatz 4, ZPO). Der Ausspruch des Rekursgerichtes bindet - außer im hier nicht vorliegenden Fall einer Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften - den Obersten Gerichtshof (EvBl 1990/146; WoBl 1991/124; RIS-Justiz RS0042617; Fasching, LB2 Rz 1830). Das Rekursgericht hat - der Bewertung in der Klage folgend - den Entscheidungsgegenstand nicht über 52.000 S bewertet. Daran ist der Oberste Gerichtshof gebunden. Daß der Kläger einen gleichartigen, in einem anderen Verfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruch höher bewertet hatte, als jenen im gegenständlichen Verfahren, ist hier ohne Bedeutung.

Der Revisionsrekurs der Beklagten ist gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig. Er wird zurückgewiesen.Der Revisionsrekurs der Beklagten ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig. Er wird zurückgewiesen.

Anmerkung

E51669 06A02558

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00255.98P.1015.000

Dokumentnummer

JJT_19981015_OGH0002_0060OB00255_98P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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