TE OGH 1998/10/15 8Ob239/98z (8Ob241/98v)

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Veröffentlicht am 15.10.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Alois K*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Eva K*****, vertreten durch Dr. Christoph Haffner, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen Ehescheidung (Wiederaufnahme der Verfahren 4 Cg 103/95g und 4 Cg 149/95x des Landesgerichtes Krems a.d. Donau), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 29. April 1998, GZ 17 R 230/97m-6, und infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 24. Juni 1998, GZ 17 R 230/97m-10, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs des Klägers wird zurückgewiesen; seinem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 29. 4. 1998, ON 10, hat das Oberlandesgericht Wien dem Rekurs des Klägers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Krems a. d. Donau vom 8. 7. 1997, 6 Cg 118/97f-3 nicht Folge gegeben und den Revisionsrekurs für unzulässig erklärt.

Mit weiterem Beschluß vom 24. 6. 1998 hat das Rekursgericht den Antrag des Klägers, den Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2a ZPO iVm § 508 ZPO für zulässig zu erklären, als unzulässig zurückgewiesen.Mit weiterem Beschluß vom 24. 6. 1998 hat das Rekursgericht den Antrag des Klägers, den Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO für zulässig zu erklären, als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.) Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).Zu 1.) Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Zu 2.) Der Rekurs des Klägers gegen die Zurückweisung des Antrages gemäß § 508 ZPO iVm § 528 Abs 2a ZPO ist nicht berechtigt. Ein solcher Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO ist - wie das Berufungsgericht schon zutreffend ausgeführt hat - nur bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten (von S 52.000,-- bis S 260.000,--) und in diversen familienrechtlichen Streitigkeiten mit Ausnahme von Scheidungen - § 49 Abs 2 Z 2b JN ist in der erschöpfenden Aufzählung des § 508 Abs 1 ZPO nicht angeführt; weiters ist der Streitgegenstand der Wiederaufnahmsklage ident mit dem des Vorverfahrens (SZ 10/350; zuletzt 2 Ob 80/98y) - zulässig. Daher hat das Berufungsgericht zutreffend den Antrag zurückgewiesen.Zu 2.) Der Rekurs des Klägers gegen die Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 508, ZPO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO ist nicht berechtigt. Ein solcher Antrag gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO ist - wie das Berufungsgericht schon zutreffend ausgeführt hat - nur bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten (von S 52.000,-- bis S 260.000,--) und in diversen familienrechtlichen Streitigkeiten mit Ausnahme von Scheidungen - Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 b, JN ist in der erschöpfenden Aufzählung des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO nicht angeführt; weiters ist der Streitgegenstand der Wiederaufnahmsklage ident mit dem des Vorverfahrens (SZ 10/350; zuletzt 2 Ob 80/98y) - zulässig. Daher hat das Berufungsgericht zutreffend den Antrag zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40,, 50 ZPO.

Anmerkung

E51825 08A02398

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00239.98Z.1015.000

Dokumentnummer

JJT_19981015_OGH0002_0080OB00239_98Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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