Norm
ZPO §500 Abs2 Z2Kopf
Beschluss
Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch den Vizepräsidenten des Landesgerichtes Dr. Dür als Vorsitzenden sowie die Richter des Landesgerichtes Dr. Fußenegger und Dr. Höfle als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden Partei Hermine G*****, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei Walter N*****, vertreten durch Dr. Roland Piccolruaz, Dr. Stefan Müller, Rechtsanwälte in Bludenz, wegen Feststellung und Unterlassung (Streitwert S 50.000,--), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Bludenz vom 11.8.1998, 2 C 852/97 z-32, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen, die "außerordentliche" Revision der Klägerin dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Die Rekurskosten sind weitere Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt nicht S 52.000,--.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Die Klägerin erhob gegen den Beklagten ein Feststellungs- und Unterlassungsbegehren, die sie mit jeweils S 25.000,-- bewertete. Im Unterlassungsbegehren strebte die Klägerin auch die Verpflichtung des Beklagten an, eine Stützmauer zu entfernen und in Bezug auf den Karrenweg den vorigen und ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 30.6.1998, 3 R 190/98 h-30, wurde in Stattgebung der Berufung des Beklagten das Ersturteil abgeändert und das Klagebegehren abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,-- nicht übersteige und die Revision somit jedenfalls unzulässig sei. Der Bewertungsausspruch wurde damit begründet, dass kein Anlass bestehe, von der in erster Instanz vorgenommenen und unbeanstandet gebliebenen Bewertung abzugehen. Dies habe zur Folge, dass die Revision jedenfalls unzulässig sei.
Trotzdem erhob die Klägerin gegen dieses Berufungsurteil eine (außerordentliche) Revision und führte zu deren Zulässigkeit aus, die Klägerin habe lediglich das Feststellungs- und Unterlassungsbegehren bewertet und sei so auf einen Streitwert von S 50.000,-- gekommen. Unter Berücksichtigung des zusätzlich gestellten Wiederherstellungsbegehrens bestehe kein Zweifel, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes über S 52.000,-- liege. Die Revision hätte daher für zulässig erklärt werden müssen, da die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO gegeben seien.Trotzdem erhob die Klägerin gegen dieses Berufungsurteil eine (außerordentliche) Revision und führte zu deren Zulässigkeit aus, die Klägerin habe lediglich das Feststellungs- und Unterlassungsbegehren bewertet und sei so auf einen Streitwert von S 50.000,-- gekommen. Unter Berücksichtigung des zusätzlich gestellten Wiederherstellungsbegehrens bestehe kein Zweifel, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes über S 52.000,-- liege. Die Revision hätte daher für zulässig erklärt werden müssen, da die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gegeben seien.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die (außerordentliche) Revision der Klägerin unter Hinweis auf § 507 Abs 1 ZPO zurückgewiesen, da der Entscheidungsgegenstand S 52.000,-- nicht übersteige und somit die Revision im Sinn des § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die (außerordentliche) Revision der Klägerin unter Hinweis auf Paragraph 507, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen, da der Entscheidungsgegenstand S 52.000,-- nicht übersteige und somit die Revision im Sinn des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der fristgerecht und zulässig erhobene Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, die Revision dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Der Rekurs ist begründet.
Rechtliche Beurteilung
Voranzuschicken ist, dass im Hinblick auf die Übergangsbestimmungen zur Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 - WGN 1997 (Art XXXII Z 14 BGBl I 1997/140) die Bestimmungen der §§ 500, 502, 505 bis 508a ZPO in der neuesten Fassung anzuwenden sind, da das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31.12.1997, nämlich 30.6.1998, liegt. Allerdings sind die hier maßgeblichen Bestimmungen der §§ 500 Abs 2 und 3, 502 Abs 2 und 507 Abs 1 ZPO inhaltlich nicht geändert worden, sodass auch auf die vorher bestandene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann.Voranzuschicken ist, dass im Hinblick auf die Übergangsbestimmungen zur Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 - WGN 1997 (Art römisch XXXII Ziffer 14, BGBl römisch eins 1997/140) die Bestimmungen der Paragraphen 500,, 502, 505 bis 508a ZPO in der neuesten Fassung anzuwenden sind, da das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31.12.1997, nämlich 30.6.1998, liegt. Allerdings sind die hier maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 500, Absatz 2 und 3, 502 Absatz 2 und 507 Absatz eins, ZPO inhaltlich nicht geändert worden, sodass auch auf die vorher bestandene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann.
Gegen einen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 2 ZPO, dass die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist, findet zufolge der ausdrücklichen Regelung des § 500 Abs 4 erster Satz ZPO kein Rechtsmittel statt. Dieser Ausspruch kann daher, zumal er andererseits zufolge der Anordnung des § 500 Abs 3 zweiter Satz ZPO weder die Parteien noch die Gerichte bindet, zwar nicht selbständig, wohl aber in einer - behauptetermaßen dennoch - zulässigen (ordentlichen oder außerordentlichen) Revision bekämpft werden (8 Ob 535/93; ähnlich 5 Ob 1538, 1539/84 und 8 Ob 562/86). Eine Zurückweisungsmöglichkeit im Rahmen des § 507 Abs 1 ZPO besteht sohin für das Erstgericht nicht. Der Oberste Gerichtshof hat somit mangels Bindung an den berufungsgerichtlichen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision bei deren Behandlung diese Frage selbst zu beantworten (8 Ob 535/93).Gegen einen Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, dass die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig ist, findet zufolge der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 500, Absatz 4, erster Satz ZPO kein Rechtsmittel statt. Dieser Ausspruch kann daher, zumal er andererseits zufolge der Anordnung des Paragraph 500, Absatz 3, zweiter Satz ZPO weder die Parteien noch die Gerichte bindet, zwar nicht selbständig, wohl aber in einer - behauptetermaßen dennoch - zulässigen (ordentlichen oder außerordentlichen) Revision bekämpft werden (8 Ob 535/93; ähnlich 5 Ob 1538, 1539/84 und 8 Ob 562/86). Eine Zurückweisungsmöglichkeit im Rahmen des Paragraph 507, Absatz eins, ZPO besteht sohin für das Erstgericht nicht. Der Oberste Gerichtshof hat somit mangels Bindung an den berufungsgerichtlichen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision bei deren Behandlung diese Frage selbst zu beantworten (8 Ob 535/93).
Bereits Steininger (Die Problematik der neuen "nicht bindenden Unzulässigkeit" der Anrufung des Höchstgerichts, RZ 1989, 236 ff, wonach gemäß § 500 Abs 3 zweiter Satz ZPO der Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 2 ZPO, dass die Revision nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei, "weder die Parteien noch die Gerichte" bindet) hat die Meinung vertreten, dass dies zur Folge haben müsse, dass es trotz des Ausspruches der Unzulässigkeit der Revision erlaubterweise die Einbringung einer Revision geben können muss, die auch in der Sache selbst Erfolgschancen haben können muss, was aber nur der Fall sein könne, wenn diese Revision auch tatsächlich an den OGH gelangen kann, denn nur dort könnte diese Revision in der Sache selbst Erfolg haben. Auch der Justizausschussbericht (991 BlgNR 17. GP 64) erläutert diese Nichtbindung des Unzulässigkeitausspruches dahingehend, dass es sich hiebei nur um "eine Art Rechtsbelehrung deklaratorischer Natur" handelt. Überreicht daher - so wie hier - eine Partei dennoch eine Revision, so hat das Erstgericht nach den in den zitierten Materialien zum Ausdruck gebrachten Erläuternden Bemerkungen zu dieser Gesetzesstelle (speziell dann, wenn es den Ausspruch des Berufungsgerichtes für unrichtig hält) das Rechtsmittel nicht zurückzuweisen, sondern vorzulegen. Gleiches vertritt auch Petrasch (Der Weg zum OGH nach der WGN 1989, ÖJZ 1989, 743 ff), wonach der Ausspruch des Berufungsgerichtes, dass eine Revision "jedenfalls unzulässig" sei, "bloß belehrend" sei und demgemäß den "Betroffenen nicht hindert, eine Revision dennoch einzubringen, wenn es den Ausspruch für unrichtig hält".Bereits Steininger (Die Problematik der neuen "nicht bindenden Unzulässigkeit" der Anrufung des Höchstgerichts, RZ 1989, 236 ff, wonach gemäß Paragraph 500, Absatz 3, zweiter Satz ZPO der Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, dass die Revision nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei, "weder die Parteien noch die Gerichte" bindet) hat die Meinung vertreten, dass dies zur Folge haben müsse, dass es trotz des Ausspruches der Unzulässigkeit der Revision erlaubterweise die Einbringung einer Revision geben können muss, die auch in der Sache selbst Erfolgschancen haben können muss, was aber nur der Fall sein könne, wenn diese Revision auch tatsächlich an den OGH gelangen kann, denn nur dort könnte diese Revision in der Sache selbst Erfolg haben. Auch der Justizausschussbericht (991 BlgNR 17. GP 64) erläutert diese Nichtbindung des Unzulässigkeitausspruches dahingehend, dass es sich hiebei nur um "eine Art Rechtsbelehrung deklaratorischer Natur" handelt. Überreicht daher - so wie hier - eine Partei dennoch eine Revision, so hat das Erstgericht nach den in den zitierten Materialien zum Ausdruck gebrachten Erläuternden Bemerkungen zu dieser Gesetzesstelle (speziell dann, wenn es den Ausspruch des Berufungsgerichtes für unrichtig hält) das Rechtsmittel nicht zurückzuweisen, sondern vorzulegen. Gleiches vertritt auch Petrasch (Der Weg zum OGH nach der WGN 1989, ÖJZ 1989, 743 ff), wonach der Ausspruch des Berufungsgerichtes, dass eine Revision "jedenfalls unzulässig" sei, "bloß belehrend" sei und demgemäß den "Betroffenen nicht hindert, eine Revision dennoch einzubringen, wenn es den Ausspruch für unrichtig hält".
Daraus folgt aber, dass dann, wenn sich das Erstgericht nicht dem Revisionswerber, sondern dem Ausspruch des Berufungsgerichtes anschließt und die Revision im Sinn des § 507 Abs 1 erster Satz ZPO statt vorzulegen zurückweist, es nach den Intentionen des Gesetzes jedenfalls zulässig sein muss, die (an sich zwar unzulässige) Revision dennoch erlaubtermaßen (vgl. Steininger, aaO, der in diesem Zusammenhang von einer sog. "erlaubten unzulässigen Revision" spricht) vorzulegen, andernfalls § 500 Abs 3 zweiter Satz ZPO ja seines normativen Gehaltes entkleidet würde und der Revisionswerber um seinen daraus abgeleiteten Rechtsschutz umfiele (LG Innsbruck 26.8.1993, 3 a R 251/93 in EujurZ 1996, Heft 3, Seite 8 mit Anmerkung Grill). Aus diesen Überlegungen ist der Auffassung von Kodek (in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 507), wonach das Erstgericht nicht nur verspätete, sondern auch "jedenfalls unzulässige" (§ 502 Abs 2) Revisionen zurückzuweisen habe, nicht zu folgen.Daraus folgt aber, dass dann, wenn sich das Erstgericht nicht dem Revisionswerber, sondern dem Ausspruch des Berufungsgerichtes anschließt und die Revision im Sinn des Paragraph 507, Absatz eins, erster Satz ZPO statt vorzulegen zurückweist, es nach den Intentionen des Gesetzes jedenfalls zulässig sein muss, die (an sich zwar unzulässige) Revision dennoch erlaubtermaßen vergleiche Steininger, aaO, der in diesem Zusammenhang von einer sog. "erlaubten unzulässigen Revision" spricht) vorzulegen, andernfalls Paragraph 500, Absatz 3, zweiter Satz ZPO ja seines normativen Gehaltes entkleidet würde und der Revisionswerber um seinen daraus abgeleiteten Rechtsschutz umfiele (LG Innsbruck 26.8.1993, 3 a R 251/93 in EujurZ 1996, Heft 3, Seite 8 mit Anmerkung Grill). Aus diesen Überlegungen ist der Auffassung von Kodek (in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 507,), wonach das Erstgericht nicht nur verspätete, sondern auch "jedenfalls unzulässige" (Paragraph 502, Absatz 2,) Revisionen zurückzuweisen habe, nicht zu folgen.
Dem Rekurs der Klägerin war daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluss ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Vorlage des Rechtsmittels gemäß § 507b Abs 3 ZPO aufzutragen.Dem Rekurs der Klägerin war daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluss ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Vorlage des Rechtsmittels gemäß Paragraph 507 b, Absatz 3, ZPO aufzutragen.
Bei der vorliegenden Entscheidung handelt es sich um keinen Zwischenstreit der Klägerin mit dem Beklagten, vielmehr um eine einseitige Auseinandersetzung mit dem Erstgericht, auf welche durch den Prozessgegner kein Einfluss genommen werden konnte. Die Entscheidung über die Rekurskosten ist daher bis zur endgültigen Entscheidung des Höchstgerichtes über das Rechtsmittel nach § 52 ZPO vorzubehalten.Bei der vorliegenden Entscheidung handelt es sich um keinen Zwischenstreit der Klägerin mit dem Beklagten, vielmehr um eine einseitige Auseinandersetzung mit dem Erstgericht, auf welche durch den Prozessgegner kein Einfluss genommen werden konnte. Die Entscheidung über die Rekurskosten ist daher bis zur endgültigen Entscheidung des Höchstgerichtes über das Rechtsmittel nach Paragraph 52, ZPO vorzubehalten.
Der Revisionsrekursausschluss stützt sich auf § 528 Abs 2 Z 1 ZPO (Entscheidungsgegenstand übersteigt S 52.000,-- nicht). Wie bereits seinerzeit vom Berufungsgericht zum (von der Revisionswerberin bekämpften) Unzulässigkeitsausspruch im Berufungsurteil ausgeführt worden ist, besteht kein Anlass, von der von der Klägerin vorgenommenen und vom Beklagten nicht beanstandeten Bewertung des Streitgegenstandes abzugehen. In der Klage wurde ausdrücklich ein Gesamtstreitwert von S 50.000,-- angeführt, sodass kein Zweifel bestehen kann, dass von diesem Betrag das gesamte Klagebegehren, sohin auch das Wiederherstellungsbegehren, umfasst war. Bindende Bewertungsvorschriften standen im vorliegenden Fall nicht zur Verfügung.Der Revisionsrekursausschluss stützt sich auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO (Entscheidungsgegenstand übersteigt S 52.000,-- nicht). Wie bereits seinerzeit vom Berufungsgericht zum (von der Revisionswerberin bekämpften) Unzulässigkeitsausspruch im Berufungsurteil ausgeführt worden ist, besteht kein Anlass, von der von der Klägerin vorgenommenen und vom Beklagten nicht beanstandeten Bewertung des Streitgegenstandes abzugehen. In der Klage wurde ausdrücklich ein Gesamtstreitwert von S 50.000,-- angeführt, sodass kein Zweifel bestehen kann, dass von diesem Betrag das gesamte Klagebegehren, sohin auch das Wiederherstellungsbegehren, umfasst war. Bindende Bewertungsvorschriften standen im vorliegenden Fall nicht zur Verfügung.
Anmerkung
EFE00019 01R04598European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:1998:00100R00459.98B.0925.000Dokumentnummer
JJT_19980925_LG00929_00100R00459_98B0000_000