Begründung: Die Antragstellerin macht einen Ersatzanspruch gem § 394 EO in Höhe von 1,565.976 S s. A. geltend. Mit Beschluß vom 5. 1. 1999 (ON 3) verpflichtete das Landesgericht Innsbruck die Antragsgegnerin zur Zahlung von 520.997 S s. A. und wies das Mehrbegehren ab. Das Rekursgericht änderte mit Beschluß vom 2. 3. 1999 (ON 8) diese Entscheidung dahin ab, daß die Antragsgegnerin zur Zahlung von 250.000 S s. A. verpflichtet und das Mehrbegehren abgewiesen wurde; das Rekursgeri... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: II. Am 28.August 1984 verstarb die Mutter der Streitteile. Diese hatte in ihrer letztwilligen Verfügung vom 8.Oktober 1970 angeordnet: römisch II. Am 28.August 1984 verstarb die Mutter der Streitteile. Diese hatte in ihrer letztwilligen Verfügung vom 8.Oktober 1970 angeordnet: "In meinem Haus, wo mein Sohn schon seit seiner Verehelichung wohnt, soll das obere Stockwerk ihm, resp. seinen Nachkommen gehören. Für das noch verbleibende Erbteil wird meine Tochter... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Partei beantragte im Rahmen der ihr vom Erstgericht gegen die Verpflichtete am 19.6.1996 bewilligten Fahrnisexkution am 15.7.1996 den neuerlichen Exekutionsvollzug "entweder gegen 7:00 Uhr früh oder gegen 20:00 Uhr abends, weil die Verpflichtete einen PKW sowie verschiedene Einrichtungsgegenstände, Teppiche, Schmuck etc besitze", und am 30.7.1996 unter Nennung einer weiteren Vollzugsadresse ebenfalls einen neuerlichen Exekutionsvollzug; in diesem Antr... mehr lesen...
Norm: ZPO §50 Abs2
Rechtssatz: § 50 Abs 2 ZPO ist nur anwendbar, wenn bei einem Rechtsmittel das Rechtsschutzinteresse nachträglich wegfällt. Nachträglich bedeutet Wegfall der Beschwer zwischen Einbringung des Rechtsmittels und der Entscheidung darüber. Entscheidungstexte 6 Ob 2171/96z Entscheidungstext OGH 05.12.1996 6 Ob 2171/96z 3 Ob 178/9... mehr lesen...
Norm: EO §39 Abs1 Z1 IIIAEO §39 Abs1 Z1 IVGEO §65 EEO §75ZPO §50 Abs2
Rechtssatz: Das hypothetische Ergebnis eines außerordentlichen Revisionsrekurses, wäre das Anfechtungsinteresse nicht nach Einbringung des Rechtsmittels weggefallen, bedarf dann keiner Erörterung aus kostenrechtlichen Gründen, wenn wegen Wegfalles des Exekutionstitels und rechtskräftiger Abweisung des Antrages auf Exekutionsbewilligung die Schaffung eines sich auf Exekutionsk... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht wies die Anträge der gefährdeten Partei, ihrer Gegnerin mittels einer der drei eventualiter beantragten einstweiligen Verfügungen aufzutragen, in Erfüllung der die Gegnerin der gefährdeten Partei treffenden vertraglichen Verpflichtungen vom 19.12.1992 (14 Uhr) bis 3.1.1993 (12 Uhr) ein bestimmtes Verhalten zu beobachten (Überlassung konkret bezeichneter Hotelräume zur Nutzung), kostenpflichtig ab un... mehr lesen...
Norm: ZPO §50 Abs2
Rechtssatz: Keine Anwendung des § 50 Abs 2 ZPO, wenn die Beschwer bereits bei Erhebung des Rechtsmittels nicht mehr gegeben war. Entscheidungstexte 3 Ob 91/92 Entscheidungstext OGH 18.11.1992 3 Ob 91/92 Veröff: EvBl 1993/60 S 278 3 Ob 76/92 Entscheidungstext OGH 14.10.1992 3 Ob 76/92 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §50 Abs2
Rechtssatz: Die Regelung, dass der Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen ist, gilt nur, wenn das Rechtsschutzinteresse nach Erhebung des Rechtsmittels, weggefallen ist. Entscheidungstexte 3 Ob 41/92 Entscheidungstext OGH 07.07.1992 3 Ob 41/92 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §50 Abs2
Rechtssatz: § 50 Abs 2 ZPO ist schon seinem Wortlaut nach, aber auch nach dem mit seiner Einfügung vom Justizausschuss des Nationalrates verfolgten Zweck auf den Zuspruch der Rechtsmittelkosten beschränkt, wenn ein ursprünglich berechtigtes Rechtsmittel nachträglich mangels Beschwer unzulässig geworden ist. Der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses in der Hauptsache führt also zwar zur Zurückweisung des Rechtsmitt... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Egermann, Dr.Kodek und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** Zeitungsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr.Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) K***** Zeitungsverlag und Druckerei AG, *****; 2) M***** Zeitungs... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht den auf Erlassung eines Verbotes, bestimmte gesetzwidrige Preisnachlässe anzukündigen, gerichteten Sicherungsantrag abgewiesen und ausgesprochen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Der dagegen vom Kläger erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig. Rechtliche Beurteilung Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre setzt... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** Zeitungsgesellschaft mbH, *****, vrtreten durch Dr.Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei R***** Zeitschriftenverlagsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr... mehr lesen...
Begründung: Seit rund 15 Jahren werden jährlich - meist im Mai - sogenannte "KURIER-BLUMENMÄRKTE" veranstaltet, welche von den Wiener Gärtnern beschickt werden. Die Stadt Wien unterstützt diese Blumenmärkte dadurch, daß das Wiener Stadtgartenamt gratis Erde austeilt; die Beklagte fördert diese Aktion, indem sie sie bekannt macht. Im "KURIER" wird angekündigt, wo die Märkte stattfinden, und es wird auch über diese Märkte berichtet; außerdem werden die Trafikanten informiert, Flugzett... mehr lesen...
Norm: ZPO §50 Abs2
Rechtssatz: Wurde die Beschwer wegen einer Gesetzesänderung (hier: Aufhebung des ZugG durch das Wettbewerbs-DeregulierungsG) verneint, kann dies schon deshalb zu keiner Kostenentscheidung im Sinne des § 50 Abs 2 ZPO führen, wenn das die Gesetzesänderung enthaltene Bundesgesetzblatt bereits bei der Verfassung des Rechtsmittels bekannt war, wenn auch das Gesetz noch nicht in Kraft getreten war. Entscheidungs... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** Zeitungsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) K***** Zeitungsverlag und Druckerei AG*****, 2) M***** Z... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) G***** KG, ***** 2) Fritz H*****, 3) Lorenz B***** Gesellschaft mbH, ***** 4) Ernst Schm***** 5) Franz B***** Gesellschaft mbH, ***** sämtliche vertreten durch Dr.Gernot Hain und ander... mehr lesen...
Norm: ZPO §50 Abs2
Rechtssatz: Haben die Parteien den Kostenersatz trotz Vergleichs in der Hauptsache der Entscheidung durch das Prozeßgericht vorbehalten, kann hierüber im fortgesetzten Verfahren in Analogie zu § 50 Abs 2 ZPO vorgegangen werden. Entscheidungstexte 1 Ob 14/92 Entscheidungstext OGH 24.04.1992 1 Ob 14/92 Veröff: EvBl 1993/17 S 89 = SZ 65/63 ... mehr lesen...
Begründung: Am 18. Dezember 1982 ereignete sich im Gemeindegebiet von St. Florian i.I. auf der Bundesstraße 137 bei Straßenkilometer 8,2 ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger als Lenker des PKW Toyota Carina, pol. Kennzeichen O-634.052, und der Postbeamte Franz H*** als Lenker des von der beklagten Partei gehaltenen PKWs VW-Käfer, pol. Kennzeichen PT 21.604, beteiligt waren. Franz H*** traf am Unfall das Alleinverschulden. Der Kläger begehrt den Zuspruch eines Schmerzengeldes ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger zahlte der beklagten Partei im April 1979 für die Vermittlung einer Wohnung eine Vermittlungsprovision von 23.600 S. Weil die Provision zu Unrecht von einem Mietzins von 6.500 S statt einem solchen von 282,16 S berechnet worden sei, vertrat der Kläger in seiner am 6.9.1982 eingebrachten Klage den Standpunkt, er müsse nur eine Provision von 1.078,74 S zahlen, und begehrte den Differenzbetrag von 22.521,26 S. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Kl... mehr lesen...