TE OGH 1993/2/2 5Ob1507/93(5Ob1508/93)

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Veröffentlicht am 02.02.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei R***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Richard Larcher und Dr.Erwin Markl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die Gegnerin der gefährdeten Partei S*****-Gesellschaft mbH, Auland, Hotel Alpenkönig, 6103 Reith bei Seefeld, vertreten durch DDr.Hubert Fuchshuber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Überlassung von Hoteleinheiten infolge außerordentlichen Rekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 18.Dezember 1992, GZ 2 a R 726, 727/92-11, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der gefährdeten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht wies die Anträge der gefährdeten Partei, ihrer

Gegnerin mittels einer der drei eventualiter beantragten

einstweiligen Verfügungen aufzutragen, in Erfüllung der die Gegnerin

der gefährdeten Partei treffenden vertraglichen Verpflichtungen vom

19.12.1992 (14 Uhr)  bis 3.1.1993 (12 Uhr)  ein bestimmtes Verhalten

zu beobachten (Überlassung konkret bezeichneter Hotelräume zur

Nutzung),  kostenpflichtig ab  und sprach aus, daß der Wert des

Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs mangels entscheidungswesentlicher erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei.

Der am 1.1.1993 (Freitag; Feiertag) zur Post gegebene Revisionsrekurs der gefährdeten Partei konnte frühestens am 4.1.1993 (Montag) beim Erstgericht einlangen (wie es auch der Fall war). Diese von der gefährdeten Partei bei der Erhebung des Revisionsrekurses beobachtete Vorgangsweise schließt schon im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels eine Entscheidung darüber noch vor dem 3.1.1993 aus, sodaß einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über das bis zu diesem Zeitpunkt von der Gegnerin der gefährdeten Partei zu beobachtende Verhalten von vornherein nur noch theoretische Bedeutung zukommen konnte.

Das Rechtsschutzinteresse fiel daher bei dieser Fallgestaltung nicht erst nachträglich (= nach Erhebung des Rechtsmittels) weg, sondern fehlte bereits im Zeitpunkt seiner Erhebung. Dies hat zur Folge, daß die in § 50 Abs 2 Satz 1 ZPO enthaltene Regel, daß im Falle nachträglichen Wegfalles des Rechtsschutzinteresses dieser Umstand bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels nicht zu berücksichtigen ist, hier nicht zum Tragen kommt, abgesehen davon, daß die gefährdete Partei gemäß § 393 Abs 1 EO auch im Falle erfolgreichen Rekurses keinen Kostenzuspruch im Provisorialverfahren erlangen könnte (MGA EO12 § 393/E 4).

Anmerkung

E34237

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0050OB01507.93.0202.000

Dokumentnummer

JJT_19930202_OGH0002_0050OB01507_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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