RS OGH 1992/7/7 4Ob1024/92, 4Ob54/92, 9ObA14/93, 6Ob546/93, 10ObS273/94, 3Ob2362/96s, 6Ob22/97x, 2Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1992
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Norm

ZPO §50 Abs2

Rechtssatz

§ 50 Abs 2 ZPO ist schon seinem Wortlaut nach, aber auch nach dem mit seiner Einfügung vom Justizausschuss des Nationalrates verfolgten Zweck auf den Zuspruch der Rechtsmittelkosten beschränkt, wenn ein ursprünglich berechtigtes Rechtsmittel nachträglich mangels Beschwer unzulässig geworden ist. Der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses in der Hauptsache führt also zwar zur Zurückweisung des Rechtsmittels, ist aber bei der Entscheidung über die Rechtsmittelkosten nicht zu berücksichtigen; die Kostenentscheidung ist vielmehr so zu treffen, wie wenn das Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen wäre. Kostenaussprüche der Vorinstanzen werden somit - ebenso wie deren Entscheidungen in der Hauptsache - nicht berührt, wenn ein Rechtsmittel wegen nachträglichen Wegfalles des Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 1024/92
    Entscheidungstext OGH 07.07.1992 4 Ob 1024/92
  • 4 Ob 54/92
    Entscheidungstext OGH 12.05.1992 4 Ob 54/92
  • 9 ObA 14/93
    Entscheidungstext OGH 24.02.1993 9 ObA 14/93
  • 6 Ob 546/93
    Entscheidungstext OGH 28.04.1993 6 Ob 546/93
  • 10 ObS 273/94
    Entscheidungstext OGH 17.01.1995 10 ObS 273/94
    nur: Der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses in der Hauptsache führt also zwar zur Zurückweisung des Rechtsmittels, ist aber bei der Entscheidung über die Rechtsmittelkosten nicht zu berücksichtigen. (T1)
  • 3 Ob 2362/96s
    Entscheidungstext OGH 30.10.1996 3 Ob 2362/96s
    Auch; nur: Der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses in der Hauptsache führt also zwar zur Zurückweisung des Rechtsmittels, ist aber bei der Entscheidung über die Rechtsmittelkosten nicht zu berücksichtigen; die Kostenentscheidung ist vielmehr so zu treffen, wie wenn das Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen wäre. Kostenaussprüche der Vorinstanzen werden somit - ebenso wie deren Entscheidungen in der Hauptsache - nicht berührt, wenn ein Rechtsmittel wegen nachträglichen Wegfalles des Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen wird. (T2)
  • 6 Ob 22/97x
    Entscheidungstext OGH 30.01.1997 6 Ob 22/97x
    nur T1
  • 2 Ob 542/95
    Entscheidungstext OGH 20.03.1997 2 Ob 542/95
    nur T2
  • 8 ObA 401/97x
    Entscheidungstext OGH 13.01.1998 8 ObA 401/97x
    nur: § 50 Abs 2 ZPO ist schon seinem Wortlaut nach, aber auch nach dem mit seiner Einfügung vom Justizausschuss des Nationalrates verfolgten Zweck auf den Zuspruch der Rechtsmittelkosten beschränkt, wenn ein ursprünglich berechtigtes Rechtsmittel nachträglich mangels Beschwer unzulässig geworden ist. Der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses in der Hauptsache führt also zwar zur Zurückweisung des Rechtsmittels, ist aber bei der Entscheidung über die Rechtsmittelkosten nicht zu berücksichtigen; die Kostenentscheidung ist vielmehr so zu treffen, wie wenn das Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen wäre. (T3)
  • 4 Ob 152/99b
    Entscheidungstext OGH 01.06.1999 4 Ob 152/99b
    Auch; nur: Der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses in der Hauptsache führt also zwar zur Zurückweisung des Rechtsmittels, ist aber bei der Entscheidung über die Rechtsmittelkosten nicht zu berücksichtigen; die Kostenentscheidung ist vielmehr so zu treffen, wie wenn das Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen wäre. (T4)
  • 6 Ob 302/00f
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 302/00f
    Auch; nur: Die Kostenentscheidung ist so zu treffen, wie wenn das Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen wäre. Kostenaussprüche der Vorinstanzen werden nicht berührt, wenn ein Rechtsmittel wegen nachträglichen Wegfalles des Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen wird. (T5)
    Beisatz: Auch für die Kosten eines Zwischenstreites über den Beitritt als Nebenintervenient gilt, dass der Erfolg des Rechtsmittels hypothetisch nachzuvollziehen ist. (T6)
  • 3 Ob 78/02w
    Entscheidungstext OGH 27.06.2002 3 Ob 78/02w
    Vgl auch; nur T4; Beisatz: Die Prüfung des hypothetischen Rechtsmittelerfolges hat nicht streng zu erfolgen, vielmehr ist bei unverhältnismäßigem Verfahrensaufwand zur Klärung von Tatsachen über den Kostenersatz nach freier Überzeugung zu entscheiden. Demnach kann auch eine Kostenteilung im Verhältnis der Erfolgschancen vorgenommen werden. (T7)
  • 8 Ob 90/04z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2004 8 Ob 90/04z
    nur T1
  • 3 Ob 156/06x
    Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 156/06x
    Auch; nur T4; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T7
  • 3 Ob 184/06i
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 3 Ob 184/06i
    Auch; Beisatz: Hier: Wegfall der Beschwer der Aufschiebungswerberin durch Vollzug und Beendigung der Räumungsexekution. (T8)
  • 6 Ob 36/08z
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 36/08z
    Vgl; nur T1; nur T4; Beisatz: Die Prüfung des hypothetischen Rechtsmittelerfolgs hat nicht streng zu erfolgen. (T9)
  • 3 Ob 157/10z
    Entscheidungstext OGH 13.10.2010 3 Ob 157/10z
    Auch
  • 3 Ob 27/14p
    Entscheidungstext OGH 18.09.2014 3 Ob 27/14p
    Auch
  • 3 Ob 155/15p
    Entscheidungstext OGH 19.08.2015 3 Ob 155/15p
    Auch
  • 4 Ob 59/16d
    Entscheidungstext OGH 26.09.2016 4 Ob 59/16d
    Auch
  • 3 Ob 87/16i
    Entscheidungstext OGH 24.08.2016 3 Ob 87/16i
    Auch
  • 3 Ob 239/16t
    Entscheidungstext OGH 22.02.2017 3 Ob 239/16t
    Auch; Beis wie T7
  • 3 Ob 235/16d
    Entscheidungstext OGH 22.02.2017 3 Ob 235/16d
    Auch; Beis wie T7
  • 10 ObS 102/17y
    Entscheidungstext OGH 10.10.2017 10 ObS 102/17y
    Auch; Beis wie T7 nur: Diese Prüfung hat nicht streng zu erfolgen. (T10)
  • 9 Ob 57/18z
    Entscheidungstext OGH 27.09.2018 9 Ob 57/18z
  • 1 Ob 141/19w
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 1 Ob 141/19w
    Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Bei nachträglichem Wegfall der Beschwer ist der Erfolg des Rechtsmittels hypothetisch - aber ohne strenge Prüfung - nachzuvollziehen, um die Kostenentscheidung treffen zu können. (T11)
    Beisatz: Hier: Ablehnungsverfahren. (T12)
  • 4 Ob 104/20b
    Entscheidungstext OGH 26.11.2020 4 Ob 104/20b
    Vgl
  • 3 Ob 101/21f
    Entscheidungstext OGH 21.10.2021 3 Ob 101/21f
    Beis nur wie T4; Beis wie T10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0036102

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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