Norm
ZPO §50 Abs2Rechtssatz
Die Regelung, dass der Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen ist, gilt nur, wenn das Rechtsschutzinteresse nach Erhebung des Rechtsmittels, weggefallen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
§ 50 Abs 2 ZPO eingeführt durch EO - Nov 1991European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0038907Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.11.2018