Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S*****-J***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Gerald Stenitzer, Rechtsanwalt in Graz, wider die verpflichtete Partei Susanna (auch Suzana) K*****, wegen S 84.678,80 sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 18.April 1997, GZ 4 R 38/97f-14, womit der Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 5. Dezember 1996, GZ 11 E 4086/96t-7, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die betreibende Partei beantragte im Rahmen der ihr vom Erstgericht gegen die Verpflichtete am 19.6.1996 bewilligten Fahrnisexkution am 15.7.1996 den neuerlichen Exekutionsvollzug "entweder gegen 7:00 Uhr früh oder gegen 20:00 Uhr abends, weil die Verpflichtete einen PKW sowie verschiedene Einrichtungsgegenstände, Teppiche, Schmuck etc besitze", und am 30.7.1996 unter Nennung einer weiteren Vollzugsadresse ebenfalls einen neuerlichen Exekutionsvollzug; in diesem Antrag brachte sie vor, die Verpflichtete habe am 20.7.1996 an der zweitgenannten Adresse ein Cafe eröffnet, und beantragte den Vollzug durch Kassenpfändung in den Abendstunden nach 18:00 Uhr unter Intervention und die Pfändung eines im Besitz der Verpflichteten befindlichen PKW's. Während die Verpflichtete an den beiden von der betreibenden Partei genannten Adressen unbekannt (nicht aufhältig) war, ermittelte der Gerichtsvollzieher des Erstgerichtes am 23.8.1996 in der Nähe der zweitgenannten Anschrift das im Antrag der betreibenden Partei erwähnte Cafe "Sarah". Er übergab der dort anwesenden Verpflichteten den Beschluß auf Bewilligung des neuerlichen Vollzuges und nahm eine Kassapfändung vor, die den Betrag von S 1.100,-- ergab. Nach Abzug der Vollzugsgebühr von S 130,-- wurde der betreibenden Partei der Betrag von S 970,-- überwiesen. Weitere pfändbare Gegenstände wurden auch dort nicht vorgefunden. In seinem darüber erstatteten Bericht vom 23.8.1996 (ON 5) vermerkte der Gerichtsvollzieher, daß weitere Vollzugsversuche derzeit nicht erfolgversprechend seien.
Am 4.12.1996 beantragte die betreibende Partei den neuerlichen Exekutionsvollzug mit dem Vorbringen, der Gerichtsvollzieher möge Kassapfändungen insbesondere in den Abendstunden durchführen, weil die Verpflichtete aus dem Betrieb eines Cafes in den Abendstunden über Einnahmen verfüge.
Das Erstgericht wies diesen Antrag ab, weil gemäß § 252h EO vor Ablauf von sechs Monaten nach einem ergebnislosen Vollzugsversuch ein neuerlicher Vollzug nur bewilligt werden könne, wenn glaubhaft gemacht werde, daß bei der Verpflichteten zwischenzeitig pfändbare Gegenstände vorhanden seien oder der Gläubiger einen neuen Vollzugsort bekannt gebe. Beides sei im Antrag nicht erfolgt.Das Erstgericht wies diesen Antrag ab, weil gemäß Paragraph 252 h, EO vor Ablauf von sechs Monaten nach einem ergebnislosen Vollzugsversuch ein neuerlicher Vollzug nur bewilligt werden könne, wenn glaubhaft gemacht werde, daß bei der Verpflichteten zwischenzeitig pfändbare Gegenstände vorhanden seien oder der Gläubiger einen neuen Vollzugsort bekannt gebe. Beides sei im Antrag nicht erfolgt.
Vor der Entscheidung über den gegen den erstinstanzlichen Beschluß am 23.12.1996 erhobenen, beim Gericht zweiter Instanz am 17.1.1997 eingelangten Rekurs der betreibenden Partei stellte dieses den Akt am 19.2.1997 dem Erstgericht mit dem Auftrag zurück, den Gerichtsvollzieher, der den Bericht vom 23.8.1996 verfaßt habe, zu befragen, aufgrund welcher Umstände er im Bericht weitere Vollzugsversuche als nicht erfolgversprechend bezeichnet habe.
Mittlerweile stellte die betreibende Partei am 3.3.1997 (Einlangen beim Erstgericht) einen weiteren Antrag auf neuerlichen Exekutionsvollzug unter ihrer Intervention mit dem Vorbringen, der Vollzug der Fahrnisexekution möge an einer näher spezifizierten, bisher nicht im Akt aufgeschienenen Anschrift der Verpflichteten in den frühen Morgenstunden durchgeführt werden, zumal die Verpflichtete danach das Haus verlasse und sich in ihr Cafe "Sarah" begebe und zwischenzeitig verwertbare Pfandgegenstände wie Farbfernseher, Videorecorder und eine CD-Stereoanlage erworben habe und einen PKW besitzen solle.
Das Erstgericht legte die Akten mit dem Bericht des Gerichtsvollziehers vom 10.3.1997 dem Rekursgericht am 20.3.1997 wieder vor.
Dieses wies mit dem angefochtenen Beschluß den Rekurs der betreibenden Partei wegen Wegfalls der Beschwer zufolge Ablaufs der sechsmonatigen Sperrfrist des § 252h EO zurück und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage der Bescheinigungspflicht gemäß § 252h EO bei (Klein-)Unternehmen, auf deren Erlös im Wege der Kassapfändung gegriffen werden könnte, Rechtsprechung fehle.Dieses wies mit dem angefochtenen Beschluß den Rekurs der betreibenden Partei wegen Wegfalls der Beschwer zufolge Ablaufs der sechsmonatigen Sperrfrist des Paragraph 252 h, EO zurück und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage der Bescheinigungspflicht gemäß Paragraph 252 h, EO bei (Klein-)Unternehmen, auf deren Erlös im Wege der Kassapfändung gegriffen werden könnte, Rechtsprechung fehle.
Nach Rückstellung der Akten an das Erstgericht bewilligte dieses am 30.4.1997 der betreibenden Partei den (am 3.3.1997 beantragten) neuerlichen Exekutionsvollzug und stellte diesen Beschluß der betreibenden Partei zugleich mit der zweitinstanzlichen Entscheidung am 20.5.1997 zu. Die Zustellung der gleichen Postsendung an die Verpflichtete konnte indes nicht vollzogen werden, weil diese laut einem Zustellanstand von der zuletzt genannten Anschrift verzogen sei. Die am 30.5.1997 um 8.00 Uhr sowie um 10:45 Uhr ohne Intervention der vom Termin verständigten betreibenden Partei - vorgenommenen neuerlichen Vollzugsversuche blieben ergebnislos, weil die Verpflichtete "unbekannt wohin" verzogen sei und ein neuer Vollzugsort nicht erhoben habe werden können (ON 17).
Rechtliche Beurteilung
Der von der betreibenden Partei gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhobene Revisionsrekurs ist ungeachtet des Zulassungsausspruchs der Vorinstanz schon deshalb unzulässig und zurückzuweisen, weil der betreibenden Partei bereits vor dem Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung der mit dem Rechtsmittel angestrebte neuerliche Exekutionsvollzug bewilligt war, sodaß ihr bereits vor der Einbringung des Revisionsrekurses die Beschwer also das Anfechtungsinteresse fehlte (siehe dazu die zahlreichen Nachweise bei Kodek in Rechberger, ZPO Rz 9 vor § 461). Da die betreibende Partei schon vor der Einbringung des Revisionsrekurses nicht mehr beschwert war, entfällt auch eine Kostenentscheidung gemäß § 50 Abs 2 ZPO (Fucik in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 50).Der von der betreibenden Partei gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhobene Revisionsrekurs ist ungeachtet des Zulassungsausspruchs der Vorinstanz schon deshalb unzulässig und zurückzuweisen, weil der betreibenden Partei bereits vor dem Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung der mit dem Rechtsmittel angestrebte neuerliche Exekutionsvollzug bewilligt war, sodaß ihr bereits vor der Einbringung des Revisionsrekurses die Beschwer also das Anfechtungsinteresse fehlte (siehe dazu die zahlreichen Nachweise bei Kodek in Rechberger, ZPO Rz 9 vor Paragraph 461,). Da die betreibende Partei schon vor der Einbringung des Revisionsrekurses nicht mehr beschwert war, entfällt auch eine Kostenentscheidung gemäß Paragraph 50, Absatz 2, ZPO (Fucik in Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 50,).
Anmerkung
E46842 03A02157European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB00215.97G.0709.000Dokumentnummer
JJT_19970709_OGH0002_0030OB00215_97G0000_000