Norm
ZPO §50 Abs2Rechtssatz
§ 50 Abs 2 ZPO ist nur anwendbar, wenn bei einem Rechtsmittel das Rechtsschutzinteresse nachträglich wegfällt. Nachträglich bedeutet Wegfall der Beschwer zwischen Einbringung des Rechtsmittels und der Entscheidung darüber.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106007Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.09.2019