RS OGH 1996/12/5 6Ob2171/96z, 3Ob178/99v, 5Ob311/99t, 7Ob250/99m, 6Ob12/01k, 7Ob92/01g, 8ObA301/01z,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1996
beobachten
merken

Norm

ZPO §50 Abs2

Rechtssatz

§ 50 Abs 2 ZPO ist nur anwendbar, wenn bei einem Rechtsmittel das Rechtsschutzinteresse nachträglich wegfällt. Nachträglich bedeutet Wegfall der Beschwer zwischen Einbringung des Rechtsmittels und der Entscheidung darüber.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106007

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten