TE OGH 1992/7/7 4Ob1024/92

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Veröffentlicht am 07.07.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Egermann, Dr.Kodek und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** Zeitungsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr.Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien

1) K***** Zeitungsverlag und Druckerei AG, *****; 2) M***** Zeitungs- und Zeitschriftenverlagsgesellschaft mbH & Co KG;

3)

M***** Zeitungs- und Zeitschriftenverlag Gesellschaft mbH;

4)

M***** Zeitungsvertriebsgesellschaft mbH & Co KG; 5) M***** Zeitungsvertriebsgesellschaft mbH, diese in *****, alle vertreten durch Dr.Heinz Giger und Dr.Stefan Ruggenthaler, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert: 500.000 S), infolge Antrages der klagenden Partei auf Berichtigung und Ergänzung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 28.April 1992, GZ 4 Ob 1024/92, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei wird abgewiesen.

Der als "Gegenausführung" bezeichnete Schriftsatz der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Mit Beschluß vom 28.April 1992, 4 Ob 1024/92, hat der Oberste Gerichtshof (ua) die von der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 6.Dezember 1991, GZ 3 R 170/91-19, erhobene außerordentliche Revision wegen nachträglichen Wegfalls der Beschwer zurückgewiesen, zugleich jedoch ausgesprochen, daß ansonsten ihr Rechtsmittel erfolgreich gewesen wäre, weshalb ihr die Viert- und die Fünftbeklagte gemäß § 50 Abs 2 ZPO die mit 21.719,82 S bestimmten Kosten der außerordentlichen Revision zu ersetzen hätten.

Die Klägerin begehrt nunmehr die "Berichtigung oder Ergänzung" des Kostenausspruches dahin, daß ihr die Viert- und die Fünftbeklagte auch die Kosten des erstgerichtlichen Verfahrens von 94.477,48 S sowie die mit 39.739,49 S verzeichneten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen hätten.

Dem Antrag der Klägerin kann schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil die Kostenentscheidung weder unvollständig ist noch Schreib- oder Rechenfehler oder andere Unrichtigkeiten enthält; sie entspricht vielmehr exakt dem Entscheidungswillen des erkennenden Senates:

§ 50 Abs 2 ZPO idF des Art XXXI Z 2 der EO-Nov 1991 ist schon seinem Wortlaut nach, aber auch nach dem mit seiner Einfügung vom Justizausschuß des Nationalrates verfolgten Zweck (Graff, Rechtsschutzinteresse und Kostenersatz, exo 1991, 761 ff (762)) auf den Zuspruch der Rechtsmittelkosten beschränkt, wenn ein ursprünglich berechtigtes Rechtsmittel nachträglich mangels Beschwer unzulässig geworden ist. Der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses in der Hauptsache führt also zwar zur Zurückweisung des Rechtsmittels, ist aber bei der Entscheidung über die Rechtsmittelkosten nicht zu berücksichtigen; die Kostenentscheidung ist vielmehr so zu treffen, wie wenn das Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen wäre. Kostenaussprüche der Vorinstanzen werden somit - ebenso wie deren Entscheidungen in der Hauptsache - nicht berührt, wenn ein Rechtsmittel wegen nachträglichen Wegfalles des Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen wird.

Anmerkung

E29248

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0040OB01024.92.0707.000

Dokumentnummer

JJT_19920707_OGH0002_0040OB01024_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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