Norm
EO §39 Abs1 Z1 IIIARechtssatz
Das hypothetische Ergebnis eines außerordentlichen Revisionsrekurses, wäre das Anfechtungsinteresse nicht nach Einbringung des Rechtsmittels weggefallen, bedarf dann keiner Erörterung aus kostenrechtlichen Gründen, wenn wegen Wegfalles des Exekutionstitels und rechtskräftiger Abweisung des Antrages auf Exekutionsbewilligung die Schaffung eines sich auf Exekutionskosten des betreibenden Gläubigers beziehenden Titels im Hinblick auf die §§ 39 und 75 EO ohnehin nicht mehr in Betracht kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0050092Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012