RS OGH 1995/4/26 3Ob40/95, 3Ob62/95, 3Ob315/99s, 3Ob234/00h, 5Ob218/04a, 3Ob37/05w, 3Ob132/05s

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Norm

EO §39 Abs1 Z1 IIIA
EO §39 Abs1 Z1 IVG
EO §65 E
EO §75
ZPO §50 Abs2

Rechtssatz

Das hypothetische Ergebnis eines außerordentlichen Revisionsrekurses, wäre das Anfechtungsinteresse nicht nach Einbringung des Rechtsmittels weggefallen, bedarf dann keiner Erörterung aus kostenrechtlichen Gründen, wenn wegen Wegfalles des Exekutionstitels und rechtskräftiger Abweisung des Antrages auf Exekutionsbewilligung die Schaffung eines sich auf Exekutionskosten des betreibenden Gläubigers beziehenden Titels im Hinblick auf die §§ 39 und 75 EO ohnehin nicht mehr in Betracht kommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0050092

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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