Norm: ZPO §146 Abs1
Rechtssatz: Das Nichtlesen der wichtigen Hinweise auf der Rückseite (Seite 2) eines Ladungsformulars betreffend die (anwaltliche) Vertretung kann nicht mehr als bloß minderer Grad des Versehens gewertet werden. Anmerkung tw Abweichend LG St. Pölten 21 R 49/04w vom 19.02.2004 RIS-Justiz RSP0000027 Entscheidungstexte 36 R 87/18p Entscheidungstext LG fü... mehr lesen...
Begründung: Mit Urteil vom 8. 2. 2010 erkannte das Erstgericht die Aufkündigung vom 16. 6. 2008 für rechtswirksam und verpflichtete die beklagte Partei zur geräumten Übergabe des Geschäftslokals Top Nr ***** im Hause ***** an die klagende Partei. Das Urteil wurde der beklagten Partei zu Handen des am Poststück als Obmann bezeichneten Dr. K***** N***** am 3. 3. 2010 durch postamtliche Hinterlegung zugestellt, wobei der Beginn der Abholfrist mit 4. 3. 2010 festgesetzt wurde. Nachdem D... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil, Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin P***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Helmut Klement und Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, gegen das Land Steiermark, Amt der Steiermärkisch... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerinnen 1. Mag. Sandra M*****, 2. Anneliese W*****, beide vertreten durch Dr. Matthias Paul Hagele, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Antragsgegner 1. Gemeinde S****... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Entschädigungssache der Antragsteller 1. Dr. Helga A*****, 2. Dr. Huda A*****, vertreten durch Dr. Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Stadtgemeinde K*****, vertr... mehr lesen...
Beschluss gefasst: Rechtliche Beurteilung Das Rechtsmittel ist - zwar nicht jedenfalls, aber dennoch - unzulässig. 1. Gemäß § 21 AußStrG 2005 sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ausgenommen § 154, sinngemäß anzuwenden, wenn der aus der Versäumung einer Frist oder Tagsatzung entstehende Rechtsnachteil nicht durch ein Rechtsmittel oder einen neuen Antrag abgewendet werden kann. Nicht erfasst vom Verweis... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte mit ihrer am 11. 11. 2004 beim Erstgericht eingelangten Klage die Zuerkennung einer Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab dem 1. 1. 2004. Darin führte sie unter anderem aus: „Ich hoffe auf ihr Verständnis dass ich nicht persönlich vorbeikommen kann werde Ihnen Telefonnummer meiner Nachbarin geben ist meine Kontaktperson weiß Bescheid wo ich wann bin u.s.w. Frau Renate K*****. ... Ich möchte Sie bitten mir zu helfen, da ich mich nicht sehr gu... mehr lesen...
Begründung: Der Wahlvater ist österreichischer Staatsbürger, die Wahlmutter und der am 23. Oktober 1987 geborene Wahlsohn sind kroatische Staatsangehörige. Die Wahleltern und der Wahlsohn beantragten am 25. Oktober 2005 beim Erstgericht die Bewilligung der Annahme an Kindesstatt aufgrund des Adoptionsvertrags vom 16. Oktober 2005. Der Bruder der Wahlmutter sei mit der Schwester des Wahlkindes verheiratet. Bis September 2005 habe der Wahlsohn in Kroatien gelebt, nunmehr wohne er in Ö... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1.) Johann J*****, und 2.) Theresia J*****, beide vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwaltssozietät in Graz, gegen die Antragsgegnerin Gemeinde S*****, wegen Festsetzung einer Entschädigung... mehr lesen...
Begründung: Der über Antrag der klagenden Partei ergangene Zahlungsbefehl wurde der beklagten Partei durch Hinterlegung zugestellt; die Abholfrist begann am 26. 3. 2004. Der von der beklagten Partei beigezogene Rechtsanwalt wies eine Mitarbeiterin an, beginnend mit 26. 3. 2004 eine Frist von 4 Wochen zu berechnen, einzutragen und den angelegten Akt zum Poststoß zu geben. Die Mitarbeiterin vermerkte als Ende der Frist - fälschlich - den 26. 4. 2004. Der beauftragte Rechtsanwalt erh... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Erstgericht setzte mit Beschluss vom 21. 11. 2003 die Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber seiner Tochter Kathrin (die zum Zeitpunkt der betreffenden Antragstellung des Vaters am 6. 6. 2003 noch minderjährig gewesen war, weshalb über die im Zusammenhang damit erhobenen Rechtsmittel im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist [RIS-Justiz RS0047381 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen]) ab 1. 9. 2003 auf mon... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Betreibende zeigt das Vorliegen erhebliche Rechtsfragen nicht auf. Dass (nicht das Datum der Behebung der hinterlegten Briefsendung, sondern) der Beginn der Abholfrist nach dem ZustG für den Beginn der Rekursfrist maßgebend ist, hat bereits das Rekursgericht dargelegt. Auch bei einer unvertretenen Partei könnte das behauptete Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung nichts an der Verspätung ihres gegen eine gerichtliche Entsch... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erklärte mit Beschluss vom 19. November 2002 ON 2 den Schiedsspruch der Außenhandelsarbitrage bei der Wirtschaftskammer Jugoslawiens in Beograd vom 3. April 2002, Zl. T 20/00, insoweit in Österreich für vollstreckbar, als die verpflichtete Partei zur Zahlung von 22.500 DEM = 11.504,07 EUR als Hauptschuld verpflichtet wurde. Den darüber hinausgehenden Antrag, diesen ausländischen Exekutionstitel auch in Ansehung der Nebenforderungen von 18.625,47 DEM = 1... mehr lesen...
Begründung: Auf Antrag der beiden ehelichen, durch ihre Mutter vertretenen Kinder erhöhten die Vorinstanzen die monatlichen Unterhaltsbeiträge des Vaters ab 1. 10. 2001 auf jeweils 630 sfr monatlich. Das Rekursgericht sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Entscheidung des Rekursgerichtes wurde dem Vater am 22. 7. 2002 zugestellt. Sein mit 24. 8. 2002 datierter, an das Oberlandesgericht Innsbruck adressierter (erster) Revisionsrekurs langt... mehr lesen...
Begründung: Das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. 11. 2001, GZ 42 Cgs 99/98w-82, mit dem das Klagebegehren abgewiesen wurde, wurde dem Klagevertreter am 7. 12. 2001 zugestellt. Die vierwöchige Berufungsfrist endete somit am 4. 1. 2002. In der Kanzlei des Klagevertreters ist Elisabeth S***** seit mehr als 16 Jahren für die Eintragung sämtlicher Fristen in den Fristenkalender zuständig. Elisabeth S***** war zunächst neun Jahre bei Gericht und m... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §62 Abs1 B1cZPO §146 Abs1 IIIZPO §502 Abs1 HI2ASGG §46 Abs1PatG §129
Rechtssatz: Ob die Wiedereinsetzung nicht zu bewilligen ist, weil es sich nicht um einen minderen Grad des Versehens handelt, ist regelmäßig von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Entscheidungstexte 8 ObA 61/02g Entscheidungstext OGH 13.06.2002 8 ObA 61/02g ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages ist zwar gemäß § 47 Abs 1 ASGG nicht jedenfalls unzulässig, jedoch mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen. Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages ist zwar gemäß Paragraph 47, Absatz eins, ASGG nicht jedenfalls unzulässig, jedoch mangels erheblicher Rec... mehr lesen...
Norm: ZPO §146 Abs1 III
Rechtssatz: Sind die Fehler, die zur Versäumung von Prozesshandlungen führten, auf grobe Organisationsmängel der Partei zurückzuführen, so stellen sie ein grobes Verschulden des Wiedereinsetzungswerbers dar, das eine Wiedereinsetzung ausschließt. (Hier: Geschäftsführer der beklagten Partei übernahm Drittschuldnerklage mit Streitverkündigung an eine in seinem Sekretariat tätige Mitarbeiterin eigenhändig und gab dieses Sch... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Bestimmungen des Notwegegesetzes sind einschränkend auszulegen. Grundsätzlich hat der Erwerber eines Grundstücks für dessen hinreichende Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz selbst Vorsorge zu treffen (RZ 1989/45; 8 Ob 603/92). Auffallende Sorglosigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 NWG wird immer dann angenommen, wenn die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlicher Weise vernachlässigt wurde und dieser objektiv besonders ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Oberste Gerichtshof sprach schon mehrmals (zuletzt etwa der erkennende Senat in 9 Ob 179/98h) aus, dass der Lauf der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nicht zwingend erst mit der Aufklärung des Irrtums, sondern bereits mit seiner möglichen Aufklärung beginnen kann, sodass es also nicht darauf ankommt, wann das die Versäumung verursachende Ereignis weggefallen ist, sondern wann es weggefallen sein kö... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zwar als gerade noch zulässig anzusehen, weil zur Frage, ob das Versehen einer Angestellten einer gesetzlichen Interessensvertretung grundsätzlich einen berücksichtigungswürdigenden Umstand iSd § 6 Abs 1 IESG bilden kann, ausdrückliche oberstgerichtliche Judikatur fehlt; sie ist aber nicht berechtigt. Die Revision ist zwar als gerade noch zulässig anzusehen, weil zur Frage, ob das Versehen eine... mehr lesen...
Norm: ZPO §146 Abs1 III
Rechtssatz: Es gehört zu der üblichen Sorgfalt auch jedes Rechtsunkundigen befristete Prozeßerklärungen, von deren Dringlichkeit er weiß, so rechtzeitig zur Post zu bringen, daß sie noch am letzten Tag der Frist abgestempelt werden können. Wirft er ein Rechtsmittel am letzten Tag der Frist so spät in einen Postkasten, daß er mit dessen Aushebung nicht mehr rechnen kann und unterzieht sich nicht der Mühe, es zu einem noch... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Es gehört zu der üblichen Sorgfalt auch jedes Rechtsunkundigen - und erst recht eines Geschäftsführers einer GmbH - befristete Prozeßerklärungen, von deren Dringlichkeit er weis, so rechtzeitig zur Post zu bringen, daß sie noch am letzten Tag der Frist abgestempelt werden können. Wirft er ein Rechtsmittel (hier Einspruch gegen den Zahlungsbefehl) am letzten Tag der Frist so spät in einen Postkasten, daß er mit dessen Au... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger beantragte bei der beklagten Partei am 16. Dezember 1991, ihm eine Einzelgenehmigung gemäß § 19 Abs 3 Sbg ROG 1977 zur Errichtung eines Wohnhausneubaus auf einem ihm gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Grundstück zu erteilen. Die Gemeindevertretung der beklagten Partei wies diesen Antrag mit Bescheid vom 5. März 1993 (Beschlußfassung 16. Februar 1993) mit folgender
Begründung: ab: Der Kläger beantragte bei der beklagten Partei am 16. Dezember 1... mehr lesen...
Norm: ZPO §146 Abs1MRG §40 Abs1
Rechtssatz: Kein grobes Verschulden, wenn vom Rechtsanwalt die Anrufung des Gerichtes an die Schlichtungsstelle adressiert und entsprechend zur Post gegeben wird. Weder der Gesetzestext noch die derzeit von den Schlichtungsstellen in Wien verwendeten Rechtsmittelbelehrungen sind eindeutig. Entscheidungstexte 40 R 686/97x Entscheidungstext LG für ZRS ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Erstgericht, das mit Beschluß ON 5 die Anrufung des Gerichtes durch die Antragsgegnerin (§ 40 Abs 1 MRG) als verspätet zurückwies, den darauf gestellten Antrag auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumnis ab. Der die Anrufung des Gerichtes beinhaltende Schriftsatz der Antragsgegnervertreterin war am letzten Tag der Anrufungsfrist irrtümlich an die Schlichtungsstelle und nicht das zuständige... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist abgewiesen. Als bescheinigt nahm es an: Die Kanzleikräfte versehen in der Kanzlei des Klagevertreters jede einlangende Entscheidungsausfertigung mit einem Eingangsstempel, legen die Entscheidung zum zugehörigen Akt, ermitteln das Ende der Rechtsmittelfrist, machen dieses mit rotem Stift auf der Entscheidungsausfertigung ersi... mehr lesen...