Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kevin S*****, geboren am 6. März 1990 und Fabienne S*****, geboren am 28. Juni 1991, beide in Obsorge der Mutter Anita S*****, über die Revisionsrekurse des Vaters Peter Heinz S*****, CH-*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 14. Juni 2002, GZ 1 R 116/02w-68, womit über den Rekurs des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 2. Mai 2002, GZ 12 P 2163/95y-64, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Auf Antrag der beiden ehelichen, durch ihre Mutter vertretenen Kinder erhöhten die Vorinstanzen die monatlichen Unterhaltsbeiträge des Vaters ab 1. 10. 2001 auf jeweils 630 sfr monatlich. Das Rekursgericht sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes wurde dem Vater am 22. 7. 2002 zugestellt. Sein mit 24. 8. 2002 datierter, an das Oberlandesgericht Innsbruck adressierter (erster) Revisionsrekurs langte beim Erstgericht am 2. 9. 2002, also außerhalb der 14-tägigen Rekursfrist des § 11 AußStrG, ein.Die Entscheidung des Rekursgerichtes wurde dem Vater am 22. 7. 2002 zugestellt. Sein mit 24. 8. 2002 datierter, an das Oberlandesgericht Innsbruck adressierter (erster) Revisionsrekurs langte beim Erstgericht am 2. 9. 2002, also außerhalb der 14-tägigen Rekursfrist des Paragraph 11, AußStrG, ein.
Der Vater erhob einen weiteren, mit 12. 10. 2002 datierten, wiederum an das Oberlandesgericht Innsbruck gerichteten Revisionsrekurs, der am 21. 10. 2002 beim Obersten Gerichtshof einlangte. Aus Anlass des ersten Revisionsrekurses änderte das Rekursgericht seinen Rechtsmittelzulässigkeitsausspruch ab und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Beide Revisionsrekurse sind verspätet. Der zweite Revisionsrekurs ist überdies nach dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels unzulässig.
Auf die außerhalb der gesetzlichen, unerstreckbaren Rekursfrist eingebrachten Revisionsrekurse könnte gemäß § 11 Abs 2 AußStrG nur dann trotz der Verspätung sachlich eingegangen werden, wenn sich die angefochtene Verfügung noch ohne Nachteil von Dritten abändern ließe. Unter einem Dritten ist jede am Verfahren beteiligte, vom Rechtsmittelwerber verschiedene Person zu verstehen (RS0007198). Da die Kinder durch die bekämpfte Unterhaltsfestsetzung bereits Rechte erlangten, können die verspäteten Rekurse nicht mehr berücksichtigt werden.Auf die außerhalb der gesetzlichen, unerstreckbaren Rekursfrist eingebrachten Revisionsrekurse könnte gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG nur dann trotz der Verspätung sachlich eingegangen werden, wenn sich die angefochtene Verfügung noch ohne Nachteil von Dritten abändern ließe. Unter einem Dritten ist jede am Verfahren beteiligte, vom Rechtsmittelwerber verschiedene Person zu verstehen (RS0007198). Da die Kinder durch die bekämpfte Unterhaltsfestsetzung bereits Rechte erlangten, können die verspäteten Rekurse nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Erhebung eines weiteren Revisionsrekurses ist nach dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels unzulässig (RS0007007). Dieser Grundsatz gilt auch im außerstreitigen Verfahren (6 Ob 182/98b; 1 Ob 156/01z mwN).
Insoweit sich der Rechtsmittelwerber in seinen Revisionsrekursen auf fehlende Rechtskenntnisse über "Zuständigkeiten und Formalitäten" sowie auf eine fehlende Rechtsmittelbelehrung beruft, releviert er allfällige Wiedereinsetzungsgründe, die an der Verspätung der Revisionsrekurse nichts ändern (RS0006992; RS0109747). Ob im Rechtsmittelvorbringen (auch) ein Wiedereinsetzungsantrag erblickt werden könnte und ob bejahendenfalls ein solcher sachlich berechtigt wäre, unterliegt der Beurteilung der Vorinstanzen.
Anmerkung
E68428 6Ob310.02kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00310.02K.0123.000Dokumentnummer
JJT_20030123_OGH0002_0060OB00310_02K0000_000