RS OGH 1999/4/29 8ObA95/99z

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Veröffentlicht am 29.04.1999
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Norm

ZPO §146 Abs1 III

Rechtssatz

Es gehört zu der üblichen Sorgfalt auch jedes Rechtsunkundigen befristete Prozeßerklärungen, von deren Dringlichkeit er weiß, so rechtzeitig zur Post zu bringen, daß sie noch am letzten Tag der Frist abgestempelt werden können. Wirft er ein Rechtsmittel am letzten Tag der Frist so spät in einen Postkasten, daß er mit dessen Aushebung nicht mehr rechnen kann und unterzieht sich nicht der Mühe, es zu einem noch geöffneten Postamt zu bringen und dort zur Post zu geben, liegt darin ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden iSd § 146 Abs 1 letzter Satz ZPO, das die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111887

Dokumentnummer

JJR_19990429_OGH0002_008OBA00095_99Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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