Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Friedrich T*****, wider die verpflichtete Partei R***** reg. Genossenschaft mbH, *****, wegen 83.956,44 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 10. August 2004, GZ 7 R 139/04b-6, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Betreibende zeigt das Vorliegen erhebliche Rechtsfragen nicht auf. Dass (nicht das Datum der Behebung der hinterlegten Briefsendung, sondern) der Beginn der Abholfrist nach dem ZustG für den Beginn der Rekursfrist maßgebend ist, hat bereits das Rekursgericht dargelegt. Auch bei einer unvertretenen Partei könnte das behauptete Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung nichts an der Verspätung ihres gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Rechtsmittels ändern (EFSlg 30.473, 39.668; RIS-Justiz RS0006992, RS0109747).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO iVm § 528a, § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528 a,, Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E75003 3Ob224.04vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00224.04V.1020.000Dokumentnummer
JJT_20041020_OGH0002_0030OB00224_04V0000_000