Norm
AußStrG 2005 §62 Abs1 B1cRechtssatz
Ob die Wiedereinsetzung nicht zu bewilligen ist, weil es sich nicht um einen minderen Grad des Versehens handelt, ist regelmäßig von den Umständen des Einzelfalles abhängig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116535Im RIS seit
13.07.2002Zuletzt aktualisiert am
12.05.2021