Norm
ZPO §146 Abs1Rechtssatz
Kein grobes Verschulden, wenn vom Rechtsanwalt die Anrufung des Gerichtes an die Schlichtungsstelle adressiert und entsprechend zur Post gegeben wird. Weder der Gesetzestext noch die derzeit von den Schlichtungsstellen in Wien verwendeten Rechtsmittelbelehrungen sind eindeutig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:1997:RWZ0000018Dokumentnummer
JJR_19971104_LG00003_04000R00686_97X0000_001