RS OGH 1997/11/4 40R686/97x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1997
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Norm

ZPO §146 Abs1
MRG §40 Abs1

Rechtssatz

Kein grobes Verschulden, wenn vom Rechtsanwalt die Anrufung des Gerichtes an die Schlichtungsstelle adressiert und entsprechend zur Post gegeben wird. Weder der Gesetzestext noch die derzeit von den Schlichtungsstellen in Wien verwendeten Rechtsmittelbelehrungen sind eindeutig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:1997:RWZ0000018

Dokumentnummer

JJR_19971104_LG00003_04000R00686_97X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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