Kopf
Das Landesgericht für ZRS Wien als Rekursgericht faßt durch Dr. Garai als Vorsitzenden sowie die weiteren Richter des Landesgerichtes Dr. Jesionek und Dr. Wolf in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin Johanna J*****, ***** Wien, vertreten durch Dr. Erhard Buder, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Isabella D*****, ***** Wien, vertreten durch Dr. Ruth Hütthaler-Brandauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8, § 16 MRG, infolge Rekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 1.10.1997, 6 Msch 70/97s-9, denDas Landesgericht für ZRS Wien als Rekursgericht faßt durch Dr. Garai als Vorsitzenden sowie die weiteren Richter des Landesgerichtes Dr. Jesionek und Dr. Wolf in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin Johanna J*****, ***** Wien, vertreten durch Dr. Erhard Buder, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Isabella D*****, ***** Wien, vertreten durch Dr. Ruth Hütthaler-Brandauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8,, Paragraph 16, MRG, infolge Rekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 1.10.1997, 6 Msch 70/97s-9, den
Beschluß :
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben und der Antragsgegnerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anrufung des Gerichtes betreffend die Entscheidung des MBA 9, Schlichtungsstelle, SL 7427/96, gewährt.
Der Zurückweisungsbeschluß des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 12.8.1997, 6 Msch 70/97s, wird aufgehoben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Erstgericht, das mit Beschluß ON 5 die Anrufung des Gerichtes durch die Antragsgegnerin (§ 40 Abs 1 MRG) als verspätet zurückwies, den darauf gestellten Antrag auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumnis ab. Der die Anrufung des Gerichtes beinhaltende Schriftsatz der Antragsgegnervertreterin war am letzten Tag der Anrufungsfrist irrtümlich an die Schlichtungsstelle und nicht das zuständige Bezirksgericht gerichtet. Die schließlich an das Bezirksgericht weitergeleitete Eingabe langte beim Bezirksgericht außerhalb der Anrufungsfrist ein.Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Erstgericht, das mit Beschluß ON 5 die Anrufung des Gerichtes durch die Antragsgegnerin (Paragraph 40, Absatz eins, MRG) als verspätet zurückwies, den darauf gestellten Antrag auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumnis ab. Der die Anrufung des Gerichtes beinhaltende Schriftsatz der Antragsgegnervertreterin war am letzten Tag der Anrufungsfrist irrtümlich an die Schlichtungsstelle und nicht das zuständige Bezirksgericht gerichtet. Die schließlich an das Bezirksgericht weitergeleitete Eingabe langte beim Bezirksgericht außerhalb der Anrufungsfrist ein.
Daß der Antrag an das Magistratische Bezirksamt für den 9. Bezirk gerichtet war - so führte das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Beschluß aus - sei angesichts der Tatsache, daß es bei dem Tag des Verfassens und der Unterfertigung des Antrages um den letzten Tag der 14-tägigen Frist handle und daß die Entscheidung des Magistratischen Bezirksamtes eine kurze eindeutige Rechtsmittelbelehrung dahingehend enthalte, daß das Bezirksgericht Josefstadt anzurufen sei, kein Fall eines nur leichten Verschuldens. Dies umso weniger, wie der Antrag von der Antragsgegnervertreterin selbst geprüft, der Fehler in ihrer Kanzlei also gleich zweifach unterlaufen sei.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der berechtigte Rekurs der Antragsgegnerin.
Rechtliche Beurteilung
Zu Recht weist der Rekurs mit Nachdruck darauf hin, daß der Entscheidung der Schlichtungsstelle entgegen der Ansicht des Erstgerichtes keinesfalls eindeutig entnommen werden könne, daß die Anrufung des Gerichtes beim Bezirksgericht direkt einzubringen sei. Dieser Umstand könne zwar die Antragsgegnervertreterin, so meint der Rekurs, nicht exkulpieren, jedoch deren in den Vorgang involvierte Mitarbeiterin.
Die aus dem Akt der Schlichtungsstelle ersichtliche Rechtsmittelbelehrung lautet: "Diese Entscheidung der Gemeinde kann durch kein Rechtsmittel angefochten werden; die Partei, die sich mit ihr nicht zufrieden gibt, kann jedoch innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung die Entscheidung des Bezirksgerichtes Josefstadt, Florianigasse 8, 1080 Wien, begehren (§§ 39 Abs 4 und 40 Abs 1 MRG)."Die aus dem Akt der Schlichtungsstelle ersichtliche Rechtsmittelbelehrung lautet: "Diese Entscheidung der Gemeinde kann durch kein Rechtsmittel angefochten werden; die Partei, die sich mit ihr nicht zufrieden gibt, kann jedoch innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung die Entscheidung des Bezirksgerichtes Josefstadt, Florianigasse 8, 1080 Wien, begehren (Paragraphen 39, Absatz 4 und 40 Absatz eins, MRG)."
Wo dieses Begehren auf Entscheidung des Bezirksgerichtes einzubringen ist, kann entgegen der Ansicht des Erstgericht dieser Rechtsmittelbelehrung nicht entnommen werden. Etwas klarer ist schon der Gesetzestext des § 40 Abs 1 MRG: "Die Partei, die sich mit der Entscheidung der Gemeinde nicht zufrieden gibt, kann die Sache bei Gericht anhängig machen. Durch die Anrufung des Gerichtes tritt die Entscheidung der Gemeinde außer Kraft ....".Wo dieses Begehren auf Entscheidung des Bezirksgerichtes einzubringen ist, kann entgegen der Ansicht des Erstgericht dieser Rechtsmittelbelehrung nicht entnommen werden. Etwas klarer ist schon der Gesetzestext des Paragraph 40, Absatz eins, MRG: "Die Partei, die sich mit der Entscheidung der Gemeinde nicht zufrieden gibt, kann die Sache bei Gericht anhängig machen. Durch die Anrufung des Gerichtes tritt die Entscheidung der Gemeinde außer Kraft ....".
Bedenkt man nun, daß Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, nicht nur im Gerichtsverfahren, in der Regel bei der Behörde erster Instanz einzubringen sind, wird die Verwendung des Ausdruckes "bei Gericht anhängigmachen" oder "die Entscheidung des Bezirksgerichtes begehren" unklarer. Selbst die Kenntnis, daß hier nicht der übliche Instanzenzug, sondern ein Fall sukzessiver Kompetenz vorliegt, weshalb aus verfassungsrechtlichen Gründen zur klareren Trennung des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde und des nachgeschalteten vor Gericht, die Anrufung des Gerichtes schon bei diesem einzubringen ist, bringt keinen eindeutigen Hinweis: Gemäß § 84 ASGG, ebenfalls einem Fall sukzessiver Kompetenz, ist im Gesetz vorgesehen, daß die an das Gericht gerichtete Klage wider den Sozialversicherungsträger direkt beim Sozialversicherungsträger eingebracht werden kann. Klarheit hätte daher nur ein Studium der einschlägigen, etwa in der MietSlg veröffentlichten Judikatur gebracht.Bedenkt man nun, daß Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, nicht nur im Gerichtsverfahren, in der Regel bei der Behörde erster Instanz einzubringen sind, wird die Verwendung des Ausdruckes "bei Gericht anhängigmachen" oder "die Entscheidung des Bezirksgerichtes begehren" unklarer. Selbst die Kenntnis, daß hier nicht der übliche Instanzenzug, sondern ein Fall sukzessiver Kompetenz vorliegt, weshalb aus verfassungsrechtlichen Gründen zur klareren Trennung des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde und des nachgeschalteten vor Gericht, die Anrufung des Gerichtes schon bei diesem einzubringen ist, bringt keinen eindeutigen Hinweis: Gemäß Paragraph 84, ASGG, ebenfalls einem Fall sukzessiver Kompetenz, ist im Gesetz vorgesehen, daß die an das Gericht gerichtete Klage wider den Sozialversicherungsträger direkt beim Sozialversicherungsträger eingebracht werden kann. Klarheit hätte daher nur ein Studium der einschlägigen, etwa in der MietSlg veröffentlichten Judikatur gebracht.
Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes kann von einem groben Verschulden bei Versäumung der Anrufungsfrist nicht ausgegangen werden.
Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher Folge zu geben und der Zurückweisungsbeschluß aufzuheben.
Die Unzulässigkeit jeden weiteren Rechtszuges gründet sich auf § 153Die Unzulässigkeit jeden weiteren Rechtszuges gründet sich auf Paragraph 153,
ZPO.
Landesgericht für ZRS Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Anmerkung
EWZ00017 40R06867European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:1997:04000R00686.97X.1104.000Dokumentnummer
JJT_19971104_LG00003_04000R00686_97X0000_000