Norm: ZPO §146 Abs1 IZPO §477 D4
Rechtssatz: Eine unterbliebene oder auch unrichtige Rechtsmittelbelehrung stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar, sondern eröffnet die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Entscheidungstexte 10 ObS 165/93 Entscheidungstext OGH 21.09.1993 10 ObS 165/93 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte erschien bei der 1.Tagsatzung am 25.4.1991 persönlich und bestritt das Klagebegehren. Die Ladung zur Tagsatzung zur mündlichen Steitverhandlung vom 13.6.1991 wurde dem Beklagten durch Hinterlegung zugestellt und die Verständigung von der Hinterlegung nach dem Bericht des Zustellers in den Briefkasten eingelegt. Da der Beklagte nicht zur Verhandlung erschien, erließ das Erstgericht ein Versäumungsurteil, das dem Beklagten am 15.6.1991 durch Hinterlegung z... mehr lesen...
Norm: ZPO §146 Abs1 IZustG §17 Abs4
Rechtssatz: Da eine im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig ist, wenn die in § 17 Abs 2 ZustG genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde, wird die Wirksamkeit der Zustellungen auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Verständigungen dem Zustellempfänger nicht zugekommen sind. Die Unkenntnis von einer gesetzmäßigen Zustellung könnte lediglich einen Wiedereinsetzungsgrund ... mehr lesen...
Norm: ZPO §146 Abs1 IIIZPO §148
Rechtssatz: Bei der Beurteilung, ob die mögliche Aufklärung durch auffallende Sorglosigkeit unterblieben ist, darf kein strengerer Maßstab angelegt werden als bei der Versäumung der Frist selbst. Entscheidungstexte 9 ObA 1028/92 Entscheidungstext OGH 16.09.1992 9 ObA 1028/92 10 ObS 64/93 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß der Lauf der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages bereits dann beginnen kann, wenn der säumigen Partei die Aufklärung des zur Säumnis führenden Irrtums möglich ist. Es kommt also nicht darauf an, wann das die Versäumung verursachende Ereignis weggefallen ist, sondern wann es weggefallen sein könnte (RZ 1991/54 = AnwBl 1991, 110; ähnlich SSV-NF 4/43; vgl F... mehr lesen...
Begründung: Wegen Nichterscheinens des Beklagten zur Tagsatzung vom 27.März 1990 wurde auf Antrag der klagenden Partei ein dem Klagebegehren stattgebendes Versäumungsurteil gefällt, das dem Beklagten am 28. März 1990 zugestellt wurde. Mit am 18.April 1990 zur Post gegebenem, als "Berufung gegen das Versäumungsurteil vom 27.3.1990" bezeichnetem - inhaltlich als Widerspruch zu wertendem - Schreiben machte der Beklagte geltend, er sei am Erscheinen bei Gericht beruflich verhindert ge... mehr lesen...
Norm: ZPO §146 Abs1 III
Rechtssatz: Auffallende Sorglosigkeit im Sinne des § 146 Abs 1 ZPO ist extremes Abweichen von der gebotenen Sorgfalt; wenn einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden. Entscheidungstexte 10 ObS 23/89 Entscheidungstext OGH 24.01.1989 10 ObS 23/89 Veröff: RZ 1989/69 S 192 8 ObA 274/94 E... mehr lesen...
Begründung: Mit dem unter Benützung des ZPForm 25 (Auftrag zur Klagebeantwortung, § 243 ZPO) ausgefertigten Beschluß vom 29.März 1984 trug der Einzelrichter, ohne eine erste Tagsatzung anzuberaumen, die Beantwortung der auf Zahlung von 102.439,16 S samt Anhang gerichteten Schadenersatzklage binnen 4 Wochen auf. Dieser Beschluß wurde dem Beklagten, der damals Strafgefangener im Gefangenenhaus des Kreisgerichtes Steyr war, mit der Klage am 30. März 1984 eigenhändig zugestellt. Das g... mehr lesen...
Norm: ZPO §146 Abs1 III
Rechtssatz: Auffallende Sorglosigkeit im Sinne des § 146 Abs 1 ZPO idF Art IV Z 24 der ZVN 1983 bei Versäumung der Frist zur Beantwortung der Klage und zum Widerspruch gegen das Versäumungsurteil durch Beklagten, der beim Lesen und Schreiben "eher" unbeholfen ist und im Umgang mit Behörden geringe Kenntnisse aufweist durch Unterlassen des Lesens der Rechtsbelehrung und Bemühen um ausreichende Erklärungen (hier: nicht nur... mehr lesen...
Norm: ZPO §146 Abs1 III
Rechtssatz: Auffallende Sorglosigkeit im Sinne des § 146 Abs 1 ZPO idF Art IV Z 24 der ZVN 1983, wenn der Beklagte die ihm anläßlich der Zustellung des Versäumungsurteils auf dessen Rückseite angebrachte Rechtsbelehrung über Berufung, Kostenrekurs, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Widerspruch, Anwaltszwang und Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe unbeachtet läßt und sich nicht, als sich se... mehr lesen...
Norm: ZPO §146 Abs1 IIZPO §432 Abs2ZPO §447
Rechtssatz: Sollte entgegen der Vorschrift der §§ 432 Abs 2 und 447 ZPO dem Beklagten keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden sein, würde diese Unterlassung an der Verspätung der Berufung nichts ändern, doch könnte dies allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund bilden. Entscheidungstexte 2 Ob 97/56 Entscheidungstext OGH 22.02.1956 2 Ob 97/56... mehr lesen...