RS OGH 2002/6/13 8ObA61/02g, 4Ob121/20b, 5Ob229/21v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.2002
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Norm

ZPO §146 Abs1 III

Rechtssatz

Sind die Fehler, die zur Versäumung von Prozesshandlungen führten, auf grobe Organisationsmängel der Partei zurückzuführen, so stellen sie ein grobes Verschulden des Wiedereinsetzungswerbers dar, das eine Wiedereinsetzung ausschließt. (Hier: Geschäftsführer der beklagten Partei übernahm Drittschuldnerklage mit Streitverkündigung an eine in seinem Sekretariat tätige Mitarbeiterin eigenhändig und gab dieses Schriftstück ungelesen an sein Sekretariat weiter, wodurch es der betroffenen Mitarbeiterin gelang, dieses Schriftstück an sich zu nehmen.)

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 61/02g
    Entscheidungstext OGH 13.06.2002 8 ObA 61/02g
  • 4 Ob 121/20b
    Entscheidungstext OGH 22.09.2020 4 Ob 121/20b
    Vgl; Beisatz: Unternehmen, trifft, soweit sie regelmäßig mit fristgebundenen Rechtshandlungen konfrontiert sind, eine entsprechende Organisations- und Überwachungspflicht. (T1)
    Beisatz: Wird die Verwaltung von fristgebundenen Sachen an Dritte ausgelagert, ist ein entsprechendes Kontrollsystem einzurichten, ob die notwendigen Schritte tatsächlich unternommen wurden, was insbesondere Nachfragen erforderlich machen kann. (T2)
  • 5 Ob 229/21v
    Entscheidungstext OGH 04.04.2022 5 Ob 229/21v
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116536

Im RIS seit

13.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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