Norm
ZPO §146 Abs1Rechtssatz
Das Nichtlesen der wichtigen Hinweise auf der Rückseite (Seite 2) eines Ladungsformulars betreffend die (anwaltliche) Vertretung kann nicht mehr als bloß minderer Grad des Versehens gewertet werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wiedereinsetzung, Anwaltspflicht, Ladung, RechtsbelehrungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2018:RWZ0000207Im RIS seit
04.05.2018Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018