RS OGH 2018/4/9 36R87/18p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.2018
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Norm

ZPO §146 Abs1

Rechtssatz

Das Nichtlesen der wichtigen Hinweise auf der Rückseite (Seite 2) eines Ladungsformulars betreffend die (anwaltliche) Vertretung kann nicht mehr als bloß minderer Grad des Versehens gewertet werden.

Anmerkung

tw Abweichend LG St. Pölten 21 R 49/04w vom 19.02.2004 RIS-Justiz RSP0000027

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wiedereinsetzung, Anwaltspflicht, Ladung, Rechtsbelehrung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2018:RWZ0000207

Im RIS seit

04.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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